Sehr geehrte Frau Hebel,
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.10.2021 (Az. 2.13.04/0003#0406), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch auf Begründung von Vorgehensweisen, sofern diese nicht als amtliche Information vorliegt, gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der Zulassung des Impfstoffs BBIBP-CorV von Sinopharm vorliegen. Im Einzelnen:
Wer in Deutschland als vollständig geimpft gilt, ist gesetzlich festgelegt. Bitte beachten Sie, dass das RKI für die Gesetzgebung nicht zuständig ist. Für Informationen hierzu wenden Sie sich bitten an den Gesetzgeber.
In Deutschland gelten nach der derzeitigen Gesetzeslage nur Personen als vollständig geimpft, die (je nach Impfstoff oder vorangegangener Infektion 1-2 mal) mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden. Zugelassen sind der Vektor-basierte Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International, derVektor-basierte Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca sowie der mRNA-Impfstoff Spikevax von Moderna und Comirnaty von BioNTech. Auch ein heterologes Impfschema ist möglich. Eine aktuelle Liste von in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen wie auch Informationen zur notwendigen Anzahl an Impfdosen sind auf den Internetseiten des PEI zu finden:
https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19
Die oben genannten Informationen nebst weiteren Auskünften zur Impfung können Sie auf der RKI-Homepage abrufen unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Im Übrigen liegen die von Ihnen geforderten amtlichen Informationen dem RKI mangels Zuständigkeit nicht vor. In Europa werden die COVID-19-Impfstoffe im zentralisierten Zulassungsverfahren bewertet, welches die Europäische Arzneimittelagentur European Medicines Agency (EMA) koordiniert, nicht das RKI. Ggf. können Sie sich an die zuständigen Stellen auf Ebene der Europäischen Union oder das Paul Ehrlich-Insitut (PEI) wenden, welches in Deutschland für die Impfstoffwirksamkeit und -sicherheit zuständig ist. Ausführliche Informationen zur Impfstoffzulassung und den Impfstoffen erhalten Sie unter anderem unter:
*
https://www.zusammengegencorona.de/im...
* Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/coron...
* Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/coron...
* Europäische Union:
https://ec.europa.eu/info/live-work-t...
* PEI:
https://www.pei.de/DE/arzneimittel/im...
Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen