Sinopharm Impfung

Anfrage an: Robert Koch-Institut

weshalb wird Sinopharm in Deutschland bei der Einreise nicht anerkannt? Die Impfung ist von der WHO als gut beurteilt worden. Deutschland ist Mitglied der WHO. Ich meine damit nichtmal dass sie zugelassen werden sollte aber zumindest wie in anderen Europäischen Staaten bei der Einreise anerkannt werden sollte. Ich habe nach der Sinopharm Impfung bessere Antikoerper als mancher nach Pfizer.... kann aber nirgends in Deutschland in Restaurants? Wo ist der Sinn?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Oktober 2021
  • Frist
    13. November 2021
  • 23 Follower:innen
Christiana Hebel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: weshalb wird Sino…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Christiana Hebel
Betreff
Sinopharm Impfung [#230877]
Datum
10. Oktober 2021 10:29
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
weshalb wird Sinopharm in Deutschland bei der Einreise nicht anerkannt? Die Impfung ist von der WHO als gut beurteilt worden. Deutschland ist Mitglied der WHO. Ich meine damit nichtmal dass sie zugelassen werden sollte aber zumindest wie in anderen Europäischen Staaten bei der Einreise anerkannt werden sollte. Ich habe nach der Sinopharm Impfung bessere Antikoerper als mancher nach Pfizer.... kann aber nirgends in Deutschland in Restaurants? Wo ist der Sinn?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christiana Hebel Anfragenr: 230877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230877/
Mit freundlichen Grüßen Christiana Hebel
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.10.2021 Sehr geehrte Frau Hebel, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihn…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.10.2021
Datum
14. Oktober 2021 17:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Hebel, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0406. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.10.2021 (Az. 2.13.04/0003#0406) Sehr geehrte Frau Hebel, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.10.2021 (Az. 2.13.04/0003#0406)
Datum
21. Oktober 2021 11:59
Status
Sehr geehrte Frau Hebel, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.10.2021 (Az. 2.13.04/0003#0406), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch auf Begründung von Vorgehensweisen, sofern diese nicht als amtliche Information vorliegt, gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der Zulassung des Impfstoffs BBIBP-CorV von Sinopharm vorliegen. Im Einzelnen: Wer in Deutschland als vollständig geimpft gilt, ist gesetzlich festgelegt. Bitte beachten Sie, dass das RKI für die Gesetzgebung nicht zuständig ist. Für Informationen hierzu wenden Sie sich bitten an den Gesetzgeber. In Deutschland gelten nach der derzeitigen Gesetzeslage nur Personen als vollständig geimpft, die (je nach Impfstoff oder vorangegangener Infektion 1-2 mal) mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden. Zugelassen sind der Vektor-basierte Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International, derVektor-basierte Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca sowie der mRNA-Impfstoff Spikevax von Moderna und Comirnaty von BioNTech. Auch ein heterologes Impfschema ist möglich. Eine aktuelle Liste von in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen wie auch Informationen zur notwendigen Anzahl an Impfdosen sind auf den Internetseiten des PEI zu finden: https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 Die oben genannten Informationen nebst weiteren Auskünften zur Impfung können Sie auf der RKI-Homepage abrufen unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Im Übrigen liegen die von Ihnen geforderten amtlichen Informationen dem RKI mangels Zuständigkeit nicht vor. In Europa werden die COVID-19-Impfstoffe im zentralisierten Zulassungsverfahren bewertet, welches die Europäische Arzneimittelagentur European Medicines Agency (EMA) koordiniert, nicht das RKI. Ggf. können Sie sich an die zuständigen Stellen auf Ebene der Europäischen Union oder das Paul Ehrlich-Insitut (PEI) wenden, welches in Deutschland für die Impfstoffwirksamkeit und -sicherheit zuständig ist. Ausführliche Informationen zur Impfstoffzulassung und den Impfstoffen erhalten Sie unter anderem unter: * https://www.zusammengegencorona.de/im... * Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://www.infektionsschutz.de/coron... * Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://www.infektionsschutz.de/coron... * Europäische Union: https://ec.europa.eu/info/live-work-t... * PEI: https://www.pei.de/DE/arzneimittel/im... Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen