Sireneneinsatz

Anfrage an: Polizei Berlin

In Tempelhof fährt die Polizei zurück in die Polizeihalle im Bayernring mit Sireneneinsatz. Warum Sireneneinsatz bei der Rückfahrt zur Dienststelle? Wann ist Martinshorn erlaubt? Welche Verordnung liegt dem zugrunde und wer verantwortet sie?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. März 2024
  • Frist
    27. April 2024
  • Ein:e Follower:in
Gabriele Schreiner
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Tem…
An Polizei Berlin Details
Von
Gabriele Schreiner
Betreff
Sireneneinsatz [#304208]
Datum
25. März 2024 21:02
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Tempelhof fährt die Polizei zurück in die Polizeihalle im Bayernring mit Sireneneinsatz. Warum Sireneneinsatz bei der Rückfahrt zur Dienststelle? Wann ist Martinshorn erlaubt? Welche Verordnung liegt dem zugrunde und wer verantwortet sie?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gabriele Schreiner Anfragenr: 304208 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304208/
Mit freundlichen Grüßen Gabriele Schreiner

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Polizei Berlin
Sehr geehrte Frau Schreiner, mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 25. März 2024 berufen Sie sich auf das Informati…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] Sireneneinsatz [#304208]
Datum
26. März 2024 04:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schreiner, mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 25. März 2024 berufen Sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Der Anwendungsbereich des IFG ist jedoch vorliegend nicht eröffnet. Ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 IFG ermöglicht den Zugang zu allen Informationen einer öffentlichen Stelle in Form von vorliegenden, amtlichen Aufzeichnungen jeglicher Art. Ihre Fragen stellen keine Auskunftserteilung aus Akten nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dar, sondern die Bitte von Stellungnahmen bzw. die Bitte um Beantwortung von speziellen Sachfragen und die Nennung von Rechtsnormen. Eine Rechtsauskunft ist ebenfalls nicht von Ihrem Recht auf Zugang zu Informationen nach dem IFG-Berlin umfasst. Darüber hinaus sind Rechtsgrundlagen behördlichen Handelns sowie alle weiteren Rechtsnormen frei zugänglich (www.gesetze-im-internet.de). Sollten Sie hierzu einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen bitte ich um Angabe Ihrer Anschrift, damit eine weitere Bearbeitung erfolgen kann. Die Angabe ist erforderlich, um eine identifizierbare Zugänglichmachung eines Bescheides zu ermöglichen, da über IFG-Anträge in Form eines Verwaltungsaktes rechtlich beschieden wird. Sofern mir eine Antwort bis zum 4. April 2024 nicht vorliegt, bitte ich um Verständnis, dass eine weitere Bearbeitung nicht erfolgt. Mit freundlichen Grüßen