Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27. Januar 2024. Sie erkundigen sich nach Zahlen und Daten zu Werkstätten für behinderte Menschen und deren Alternativen wie Anderen Leistungsanbietern und Inklusionsfirmen. Gerne gebe ich Ihnen hierzu ausführlich Auskunft.
Sie bitten um eine Liste aller Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und ähnlicher Einrichtungen in Deutschland. Diese finden Sie auf der Webseite Rehadat Werkstätten<
https://www.rehadat-wfbm.de/werkstaetten-finden/>. Hierbei haben Sie die Möglichkeit, sich sowohl alle WfbM nach Bundesländern organisiert anzeigen zu lassen, als auch die Option die Werkstattsuche zu konkretisieren. Sie können beispielsweise explizit nach WfbM mit Wohnmöglichkeiten suchen.
Durch das Bundesteilhabegesetz wurden mit den sogenannten Anderen Leistungsanbietern eine Alternative zur Arbeit in der WfbM eingeführt. Für die Anderen Leistungsanbieter gelten die für WfbM im SGB IX bestimmten Aufgaben und die an diese Einrichtungen in der Werkstättenverordnung gerichteten fachlichen Anforderungen. Ausnahmen sind in § 60 Absatz 2 SGB IX abschließend genannt. In der Rehadat-Datenbank sind bereits über 100 Andere Leistungsanbieter mit Kontaktdaten aufgeführt: Rehadat Andere Leistungsanbieter<
https://www.rehadat-adressen.de/adressen/arbeit-beschaeftigung/andere-leistungsanbieter-nach-bthg/>.
Darüber hinaus finden Sie unter Rehadat Inklusionsbetriebe<
https://www.rehadat-adressen.de/inklusionsbetriebe/adressen-inklusionsbetriebe/> eine Auflistung aller Inklusionsbetriebe. Dies sind solche Unternehmen, die Menschen mit Behinderung Arbeitsplätze mit tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung bieten und so einen Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen.
Sie erkundigen sich auch nach dem Entgeltsystem, nach dem die Menschen mit Behinderungen in den WfbM entlohnt werden. Das Arbeitsentgelt im Arbeitsbereich einer WfbM besteht aus einem von der Leistung unabhängigen, also für alle Beschäftigten einheitlichen Grundbetrag, der in Höhe des Ausbildungsgeldes zu zahlen ist, das die Bundesagentur für Arbeit während der Maßnahme im Berufsbildungsbereich (zuletzt) zahlt, sowie einem der jeweiligen Arbeitsleistung entsprechenden individuellen Steigerungsbetrag (§ 221 Absatz 2 Satz 1 SGB IX). Der Grundbetrag beträgt zurzeit monatlich 126 Euro. Der Steigerungsbetrag wird individuell bemessen. Zusätzlich erhalten die Beschäftigten in WfbM auch ein Arbeitsförderungsgeld von zurzeit monatlich 52 Euro. Auf diese Weise erhalten die Beschäftigten, die im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind, durchschnittlich rund 226 Euro monatlich. Hinzu kommen - je nach Einzelfall - z. B. Leistungen aus der Erwerbsminderungsrente bzw. der Grundsicherung.
Das aktuelle Entgeltsystem in den Werkstätten wird als reformbedürftig angesehen. Deshalb hat das BMAS im August 2020 ein großes interdisziplinäres Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, dessen Ziel es unter anderem ist, alternative Entlohnungs- und Entgeltmodelle zu entwickeln und zu bewerten. Betrachtet wurden dabei nicht nur die Entlohnung in den Werkstätten im engeren Sinn, sondern auch Alternativen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die Menschen mit Behinderungen eine höhere Entlohnung gewährleisten, weil dort der Mindestlohn gilt. Ebenfalls wurde untersucht, welche Auswirkungen eine Entgeltänderung auf die ergänzenden Sozialleistungen wie z. B. die Erwerbsminderungsrente hat.
Der Abschlussbericht der "Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven" liegt dem BMAS seit dem 30. Juni 2023 vor und lässt sich unter dem Link Abschlussbericht Forschungsvorhaben<
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb626-entgeltsystem-wfbm.html> abrufen. Die Ergebnisse der Untersuchung werden derzeit mit allen beteiligten Akteuren diskutiert. Zurzeit wird geprüft, welche Empfehlungen gesetzgeberisch umgesetzt werden. Auf diese Weise möchten wir ein gerechteres und besseres Entgeltsystem in den WfbM erreichen.
Sie erkundigen sich auch über die Arbeitsbedingungen für Beschäftigte im Arbeitsbereich einer WfbM. Diese Menschen sind in der Regel keine Arbeitnehmer/innen, sondern befinden sich in einem sogenannten arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze u.a. über Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Pflege und andere Regelungen sind für Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM arbeiten und in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, jedoch entsprechend anwendbar.
Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Weitere Informationen - auch in Leichter Sprache - finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie können gern auch bei dem Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales anrufen. Für Informationen für Menschen mit Behinderungen wählen Sie die Nummer 030 221 911 006.
Mit freundlichen Grüßen