Sehr geehrte Frau Bonica,
wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Auswertung von Daten nach bestimmten Gesichtspunkten gewährt, sondern lediglich den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Anzahl von Reinfektionen in Bezug auf Krankhaus-Einweisungen bzw. auf Intensivstationen vorliegen. Im Einzelnen:
Dem RKI liegt keine Auswertung der Fallzahlen hinsichtlich des Anteils von Reinfektionen bei Krankhaus-Einweisungen bzw. auf Intensivstationen vor, mangels vollständiger Rohdaten. Im Meldesystem gemäß Infektionsschutzgesetz können die Daten erfassenden Gesundheitsämter zwar angeben, ob es sich bei einem Fall um eine potenzielle Reinfektion handelt. Jedoch erfordert die Bewertung, ob gemäß RKI-Definition (siehe
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...) eine mögliche, wahrscheinliche oder bestätigte Reinfektion handelt, zusätzliche Informationen, die durch die zuständigen Gesundheitsämter zunächst ermittelt und geprüft werden müssen. Eine Auswertung mit Qualitäts- und Plausibilitätsprüfung der übermittelten Daten durch das RKI erfolgt derzeit nicht.
Eine Übersicht über die aktuellen Zahlen-Trends zu unterschiedlichen Parametern nach Monaten können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
Mit freundlichen Grüßen