Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Alle Protokolle der (a) Aufsichtsratssitzungen und (b) Gesellschaftsratssitzungen der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 sowie, soweit dies nicht aus selbigen hervorgeht, die Tagesordnungen der jeweiligen Sitzungen.
2. Soweit daneben noch andere Aufzeichnungen (z.B. Video oder Ton) vorliegen, bitte ich Sie um eine kurze Angabe, welche Art von Aufzeichnungen außerdem vorliegen.

Im Übrigen weise ich auf folgendes hin:

Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130,236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als Grundlage des mit der deutschen Klimapolitik verwobenen Strukturwandels im Rheinischen Revier dem UIG. Daneben haben jedenfalls Teile der begehrten Informationen auch einen unmittelbaren Bezug zu Umweltbelangen.

Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch, auch wegen jahrelanger Proteste gegen die Kohle- und Strukturpolitik in der Region. Dies schlägt auch auf das Thema des Strukturwandels im Rheinischen Revier durch. Mit besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist zudem diebeispiellos hohe Summe an staatlichen Mitteln im zweistelligen Milliardenbereich, die für den Strukturwandel im Rheinischen Revier bestimmt ist. Die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH ist maßgeblich für die Verteilung dieser Mittel zuständig und dafür von Land und Bundbestimmt. Ihr Aufsichtsrat als höchstes Entscheidungsorgan der Gesellschaft hat damit ganz erheblichen Einfluss auf den Strukturwandel im Rheinischen Revier. Hilfsweise sind personenbezogene Daten speziell von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs.3 lit. a) IFG NRW).Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein werden. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen.

Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften, weil das öffentliche Interesse jeweils überwiegt - bitte ich Sie um eine Mitteilung inklusive nachvollziehbarer Gebührenabschätzung (zu sichtendes Material, etwaig zu schwärzendes Material, Gründe für die Schwärzungen, veranschlagter Zeitaufwand, veranschlagte Stundensätze) vor Beantwortung der Anfrage.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. November 2023
  • Frist
    19. Dezember 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292609]
Datum
17. November 2023 19:04
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Alle Protokolle der (a) Aufsichtsratssitzungen und (b) Gesellschaftsratssitzungen der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 sowie, soweit dies nicht aus selbigen hervorgeht, die Tagesordnungen der jeweiligen Sitzungen. 2. Soweit daneben noch andere Aufzeichnungen (z.B. Video oder Ton) vorliegen, bitte ich Sie um eine kurze Angabe, welche Art von Aufzeichnungen außerdem vorliegen. Im Übrigen weise ich auf folgendes hin: Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130,236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als Grundlage des mit der deutschen Klimapolitik verwobenen Strukturwandels im Rheinischen Revier dem UIG. Daneben haben jedenfalls Teile der begehrten Informationen auch einen unmittelbaren Bezug zu Umweltbelangen. Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch, auch wegen jahrelanger Proteste gegen die Kohle- und Strukturpolitik in der Region. Dies schlägt auch auf das Thema des Strukturwandels im Rheinischen Revier durch. Mit besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist zudem diebeispiellos hohe Summe an staatlichen Mitteln im zweistelligen Milliardenbereich, die für den Strukturwandel im Rheinischen Revier bestimmt ist. Die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH ist maßgeblich für die Verteilung dieser Mittel zuständig und dafür von Land und Bundbestimmt. Ihr Aufsichtsrat als höchstes Entscheidungsorgan der Gesellschaft hat damit ganz erheblichen Einfluss auf den Strukturwandel im Rheinischen Revier. Hilfsweise sind personenbezogene Daten speziell von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs.3 lit. a) IFG NRW).Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein werden. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen. Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften, weil das öffentliche Interesse jeweils überwiegt - bitte ich Sie um eine Mitteilung inklusive nachvollziehbarer Gebührenabschätzung (zu sichtendes Material, etwaig zu schwärzendes Material, Gründe für die Schwärzungen, veranschlagter Zeitaufwand, veranschlagte Stundensätze) vor Beantwortung der Anfrage. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292609/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsa…
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Von
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Betreff
AW: Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292609]
Datum
19. Dezember 2023 13:22
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022“ vom 17.11.2023 (#292609) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe Ihre Anfrage zuständigkeitshalb…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
AW: Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292609]
Datum
21. Dezember 2023 16:48
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an die ZRR GmbH abgegeben, die zu den rechtlichen Rahmenbedingungen mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW im Austausch steht. Der Vorgang wird dort unter dem Az. 209.2.3.4-8008/23 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort. Die Zukunftsagentur Rheinisc…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
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Betreff
AW: Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292609]
Datum
23. Dezember 2023 00:31
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort. Die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH hat mir auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass Sie nicht zur Auskunft nach dem UIG/IFG verpflichtet sei und mir die Dokumente demnach nicht zur Verfügung stellen werde, diese Ablehnung ist Gegenstand des bei der LDI NRW anhängigen Vermittlungsverfahrens. Ungeachtet dessen ist Ihre Behörde mir in jedem Fall zur Auskunft verpflichtet, gleich ob die ZRR die Dokumente ebenfalls vorliegen hat oder nicht. Maßgeblich hierfür ist, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 S. 3 UIG NRW iVm § 2 Abs. 3 Bundes-UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung, vgl. insoweit BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. Sollten Ihnen die Dokumente nicht vorliegen, wären Sie gem. § 2 S. 2 UIG NRW iVm § 2 Abs. 4 Bundes-UIG dennoch zur Herausgabe verpflichtet, weil sie von einer privaten Stelle (der ZRR GmbH) für Sie bereitgehalten werden und diese Stelle selbst nicht informationspflichtig ist. So liegt der Fall hier. Das Bereithalten liegt vor, weil Sie selbst einen Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten haben. Demnach müssten Sie, sollten Ihnen die Protokolle nicht selbst vorliegen, bei der ZRR die Dokumente herunterladen/erbitten und mir zur Verfügung stellen. Ich danke Ihnen für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292609/
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Autoantwort der Stadt Mönchengladbach Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir melden uns so schnell wie mö…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Autoantwort der Stadt Mönchengladbach
Datum
23. Dezember 2023 00:32
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen. Tipp: Einige Dienstleistungen können Sie im ServicePortal der Stadtverwaltung auf www.moenchengladbach.de ( http://www.moenchengladbach.de/ ) rund um die Uhr erledigen. Auf dieser Website finden Sie auch viele Informationen zur Stadt und zur Verwaltung. Am besten gleich probieren. Bitte antworten Sie nicht auf diese automatisch erstellte Mail. Freundliche Grüße Büro des Oberbürgermeisters der Stadt Mönchengladbach [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ( [geschwärzt] )
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Sehr << Antragsteller:in >> mit Mail an Herrn Oberbürgermeister Heinrichs vom 23.12.2023 teilen Sie m…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Ihre Mail an den Oberbürgermeister vom 23.12.20223; Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022
Datum
19. Januar 2024 11:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit Mail an Herrn Oberbürgermeister Heinrichs vom 23.12.2023 teilen Sie mit, dass Sie sich im Hinblick auf die begehrten Informationen an die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH gewandt haben. Von dort sei Ihnen jedoch mitgeteilt worden, dass eine Auskunftspflicht nicht bestehe. Diese Ablehnung sei Gegenstand eines bei der LDI NRW anhängigen Vermittlungsverfahrens. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ablehnung durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH sei aber die Stadt Mönchengladbach dazu verpflichtet, Ihnen die Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Rechtsauffassung ist im vorliegenden Fall weder mit den UIG-Regelungen noch mit dem IFG NRW in Einklang zu bringen. Nach den UIG-Regelungen sind juristische Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, selbst informationspflichtige Stellen. Die gleiche rechtliche Systematik liegt dem IFG NRW zu Grunde. "Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne des Gesetzes." (§ 2 Abs. 4 IFG NRW). Dies mit der Folge, dass der Informationsanspruch sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht als auch materiell-inhaltlich an die natürliche oder juristische Person selbst zu richten ist. Vor dem dargestellten Hintergrund kann die Stadt Mönchengladbach Ihrem Informationsbegehren leider nicht entsprechen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Antwort und Ausführungen, denen ich w…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Mail an den Oberbürgermeister vom 23.12.20223; Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292609]
Datum
19. Januar 2024 12:19
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Antwort und Ausführungen, denen ich wie folgt entgegentrete: I. Umweltinformationen Informationen, die im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier stehen, sind aus den von mir in meiner ersten E-Mail dargelegten Gründen Umweltinformationen und fallen mithin unter das UIG. Dies haben derweil auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW und das BMWK anerkannt (und z.B. auch Ihr Kollege der Gemeinde Titz). II. Tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis nach OVG NRW Mit Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3358/08 –, juris, Rn. 112 hat das OVG wie folgt entschieden: "Für das Vorhandensein genügt die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis. Auch insoweit kann auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG zurückgegriffen werden. Danach sind "bei einer Behörde vorhandene Informationen" Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die von dieser Behörde erstellt worden oder bei ihr eingegangen sind. Es kommt nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis der Behörde in dem Sinne an, dass sie "aktenführende Stelle" sein muss. Auch Umweltinformationen, die sich nur zu vorübergehenden Zwecken - etwa aufgrund eines Widerspruchs- oder Ermittlungsverfahren - bei der Stelle befinden, werden demnach erfasst." Maßgeblich ist hiernach die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis. Meinem Verständnis nach haben Sie die Möglichkeit, unmittelbar und ohne einen weiteren Zwischenakt der ZRR Zugang zu den Sitzungsprotokollen zu erhalten, indem Sie die Protokolle einfach aus dem Intranet herunterladen. Damit haben Sie jedenfalls eine tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis, weil keine Mitwirkung anderer Stellen erforderlich ist, um Zugang zu den Protokollen zu erhalten. Letztlich macht es für Sie - und darf es auch nach dem Sinn und Zweck des UIG nicht - keinen Unterschied machen, ob Sie die Protokolle aus Ihrem eigenen Intranet ziehen und mir per E-Mail schicken oder ob Sie die Protokolle aus dem Intranet der ZRR ziehen. Im Zweifel sind sie in letzterem sogar übersichtlicher sortiert. Obschon sich diese Ausführungen auf das IFG beziehen, kann nichts anderes für das UIG gelten. Dort gilt zugleich das Kriterium der Verfügungsbefugnis nach ständiger Rechtsprechung nicht, sodass es nicht darauf ankommt, ob die ZRR eine etwaige Verfügungsberechtigung über die Dokumente ausübt. III. Treuwidrige Verweigerung der Informationspflicht Sofern Sie der Ansicht sind, dass die ZRR mir gegenüber auskunftspflichtig ist und deswegen § 2 Abs. 4 UIG keine Anwendung finden kann, so würde mein Informationsanspruch dennoch faktisch dadurch verhindert, dass ich die ZRR erst in einem zeit- und ressourcenintensiven Rechtsstreit verklagen müsste. Aufgrunddessen bin ich der Ansicht, dass § 2 Abs. 4 UIG hier dennoch Anwendung finden muss, um meine Rechte nach dem UIG zu erfüllen. Dies muss insbesondere angesichts der Tatsache gelten, dass die Stadt Mönchengladbach Gesellschafterin der ZRR ist und durch OB Heinrichs im Gesellschafterrat vertreten wird. Meiner Ansicht nach kann sich die Stadt Mönchengladbach deshalb nicht einerseits darauf berufen, nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein, während gleichzeitig die auch durch Sie kontrollierte ZRR GmbH sich ebenfalls nicht verpflichtet fühlt. Dies läuft der durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigten Zielsetzung des UIG zuwider, einen möglichst umfassenden Zugang zu Umweltinformationen zu gewährleisten. IV. Ergebnis Im Ergebnis sind Sie mir jedenfalls zur Auskunft nach dem UIG, hilfsweise dem IFG, verpflichtet. Sollten Sie anderer Ansicht sein bitte ich Sie, mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuzustellen. Darin bitte ich Sie, zu den aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen substantiiert Stellung zu nehmen, und insbesondere darauf einzugehen, wie Sie Zugriff auf die begehrten Dokumente haben (z.B. über das Intranet der ZRR) und ob dafür die Mitwirkung eines Dritten erforderlich ist, sowie dazu, wie Sie sich in den Gremien der ZRR zu der Frage verhalten haben, ob die ZRR nach UIG/IFG zur Auskunft verpflichtet ist. Ich verweise hierzu auf die bereits deutlich überschrittenen gesetzlichen Fristen und bitte um eine Antwort binnen zwei Wochen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292609/

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich ergänze meinen Vortrag vom 19.01.2024 um folgenden Aspekt: Ich bin der Auffas…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Mail an den Oberbürgermeister vom 23.12.20223; Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292609]
Datum
29. Januar 2024 00:02
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
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Sehr << Anrede >> ich ergänze meinen Vortrag vom 19.01.2024 um folgenden Aspekt: Ich bin der Auffassung, dass die Definition des "Bereithaltens" von Informationen gem. § 2 Abs. 4 UIG gegen die EU-Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG) verstößt und mithin aufgrund von Unvereinbarkeitkeit mit höherrangigem Recht nach ständiger Rechtsprechung unangewendet bleiben muss. Im Einzelnen beschränkt § 2 Abs. 4 UIG den Beschaffungsanspruch auf Informationen, die von einen anderen Stelle, die ihrerseits nicht zu Auskunft verpflichtet ist, bereitgehalten werden. Diese Einschränkung (eine andere Stelle, die nicht zur Auskunft verpflichtet ist) findet keine Entsprechung in der UI-RL ("4. "für eine Behörde bereitgehaltene Informationen" Umweltinformationen, die materiell von einer natürlichenoder juristischenPerson für eine Behörde bereitgehalten werden;") und stellt damit eine Einschränkung des EU-rechtlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen dar. Es kann daher dahinstehen, ob - Ihrer Auffassung nach - die ZRR GmbH zur Auskunft verpflichtet ist oder nicht, weil dies für die Beurteilung meines Anspruchs Ihnen gegenüber unerheblich ist. Insoweit weise ich nochmals darauf hin, dass das Kriterium der Verfügungsbefugnis im UIG nicht existiert, und Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, weil Sie für Sie bereitgehalten werden. Ich bitte Sie, dies bei der Würdigung und Bescheidung meines Antrags nach dem UIG zu berücksichtigen und verweise nochmals auf die überschrittenen gesetzlichen Fristen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>