SKB-Dateien in NRW

Sehr geehrte Frau Block,

ihr Kollege aus Hamburg rügt schwere Datenschutz-Verstöße im Zusammenhang mit der dortigen SKB-Datei. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Hooligan-Datei-Hamburger-Datenschuetzer-befuerchtet-Krise-der-polizeilichen-Datenhaltung-3108470.html

Auch in NRW wurde im Sommer bekannt, dass 6.500 Menschen in SKB-Dateien gespeichert sind. https://www.cilip.de/2016/01/20/datensammlungen-ueber-fussballfans-keine-kontrolle-ueber-den-wildwuchs/

Vor diesem Hintergrund frage ich, wie ihre Einschätzung zu den SKB-Dateien aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist. Wurden diese Dateien der NRW-Kreispolizeibehörden von ihnen geprüft, und wenn ja, was war das Ergebnis? Falls Sie die rechtlichen Grundlagen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften noch nicht geprüft haben, wann werden Sie eine Prüfung vornehmen?

Wie bewerten Sie die Beanstandung ihres Kollegen Johannes Casper.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Februar 2016
  • Frist
    22. März 2016
  • 0 Follower:innen
Marie-Kathrin Kuster
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Marie-Kathrin Kuster
Betreff
SKB-Dateien in NRW [#15753]
Datum
17. Februar 2016 15:29
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrt<< Anrede >> ihr Kollege aus Hamburg rügt schwere Datenschutz-Verstöße im Zusammenhang mit der dortigen SKB-Datei. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Hooligan-Datei-Hamburger-Datenschuetzer-befuerchtet-Krise-der-polizeilichen-Datenhaltung-3108470.html Auch in NRW wurde im Sommer bekannt, dass 6.500 Menschen in SKB-Dateien gespeichert sind. https://www.cilip.de/2016/01/20/datensammlungen-ueber-fussballfans-keine-kontrolle-ueber-den-wildwuchs/ Vor diesem Hintergrund frage ich, wie ihre Einschätzung zu den SKB-Dateien aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist. Wurden diese Dateien der NRW-Kreispolizeibehörden von ihnen geprüft, und wenn ja, was war das Ergebnis? Falls Sie die rechtlichen Grundlagen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften noch nicht geprüft haben, wann werden Sie eine Prüfung vornehmen? Wie bewerten Sie die Beanstandung ihres Kollegen Johannes Casper. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marie-Kathrin Kuster <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.02.2016 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: SKB-Dateien in NRW [#15753]
Datum
18. Februar 2016 13:47
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.02.2016 wird hiermit bestätigt.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Von: <<E-Mail-Adresse>> An: …
Von: <<E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 14.03.2016 Bearbeitung: Frau Ranftler Durchwahl: 0211/38424-75 Aktenzeichen: 205.4.9 - 650/16 Betreff: SKB-Dateien in NRW Bezug: Ihre E-Mail vom 17.02.2016 Sehr geehrte Frau Kuster, für Ihre o. g. E-Mail bedanke ich mich. Aus datenschutzrechtlicher und informationsfreiheitlicher Sicht kann ich Ihre Fragen wie folgt beantworten: Das den sog. "SKB-Dateien" zu Grunde liegende Musterverfahrensverzeichnis (MVV) wurde mir vom Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) im Rahmen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) zur Kenntnisnahme übersandt. Eine Prüfung der SKB-Dateien durch mich hat nicht stattgefunden, da keine Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß vorlagen. Auch vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Prüfung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sehe ich aufgrund der mir bislang vorliegenden Informationen derzeit keine Veranlassung, die SKB-Dateien in Nordrhein-Westfalen zu prüfen. Dies vor allem aus dem Grund, dass sowohl die rechtlichen als auch tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Einrichtung der SKB-Dateien in Nordrhein-Westfalen von denen in Hamburg verschieden sind und sich schon deswegen ein Vergleich, geschweige denn eine Übertragung des Prüfergebnisses aus Hamburg auf Nordrhein-Westfalen, verbietet. Die Prüfung der SKB-Dateien zu einem späteren Zeitpunkt behalte ich mir ausdrücklich vor. Da die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, steht mir eine Bewertung der Beanstandung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht zu. Mit freundlichen Grüßen