SMA-Gutachten Diebsteich

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf meinen Antrag vom 04.08.2020 auf Zugang zu Informationen zu einem von der SMA und Partner AG erstellten Gutachten "Bahnhof Hamburg-Altona – Testat und Leistungsfähigkeitsnachweis für die Spitzenstunde" (vollständige Fassung). Seinerzeit wurde mir mitgeteilt, dass das Gutachten dem EBA nicht vorliegt, sondern lediglich eine zusammenfassende Ergebnispräsentation.

https://fragdenstaat.de/a/194303

Zwischenzeitlich bearbeitet das EBA - Außenstelle Schwerin von der DB beantragte Planänderungen, die im Zusammenhang mit den Empfehlungen der Gutachter stehen dürften (4. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss).

Vermutlich ist das Gutachten dem EBA in diesem Zusammenhang in seiner vollständigen Fassung vorgelegt worden. Ich beantrage daher erneut Zugang zu dem Dokument.

Danke im Voraus und

mit freundlichen Grüßen

Peter Schönberger

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Juli 2022
  • Frist
    13. August 2022
  • 0 Follower:innen
Peter Schönberger
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme zurück auf meinen Antrag vom 04.08.2020 auf Zugang…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
Peter Schönberger
Betreff
SMA-Gutachten Diebsteich [#253054]
Datum
11. Juli 2022 16:05
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme zurück auf meinen Antrag vom 04.08.2020 auf Zugang zu Informationen zu einem von der SMA und Partner AG erstellten Gutachten "Bahnhof Hamburg-Altona – Testat und Leistungsfähigkeitsnachweis für die Spitzenstunde" (vollständige Fassung). Seinerzeit wurde mir mitgeteilt, dass das Gutachten dem EBA nicht vorliegt, sondern lediglich eine zusammenfassende Ergebnispräsentation. https://fragdenstaat.de/a/194303 Zwischenzeitlich bearbeitet das EBA - Außenstelle Schwerin von der DB beantragte Planänderungen, die im Zusammenhang mit den Empfehlungen der Gutachter stehen dürften (4. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss). Vermutlich ist das Gutachten dem EBA in diesem Zusammenhang in seiner vollständigen Fassung vorgelegt worden. Ich beantrage daher erneut Zugang zu dem Dokument. Danke im Voraus und mit freundlichen Grüßen Peter Schönberger
Peter Schönberger Anfragenr: 253054 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253054/ Postanschrift Peter Schönberger << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Eisenbahn-Bundesamt
Sehr geehrter Herr Schönberger, unter Bezugnahme auf Ihren bereits beschiedenen Antrag vom 04.08.2020 bitten Sie …
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
SMA-Gutachten Diebsteich
Datum
22. Juli 2022 10:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schönberger, unter Bezugnahme auf Ihren bereits beschiedenen Antrag vom 04.08.2020 bitten Sie mit Ihrer Email vom 11.07.2022 erneut um den Zugang zu der vollständigen Fassung des von der SMA und Partner AG erstellten Gutachten "Bahnhof Hamburg-Altona - Testat und Leistungsfähigkeitsnachweis für die Spitzenstunde". Weil die gewünschte Unterlage dem Eisenbahn-Bundesamt weiterhin nicht vorliegt, kann ich Ihnen keinen Informationszugang eröffnen. Das IFG vermittelt zudem keinen Anspruch auf Beschaffung nicht vorhandener Informationen. Die Aussage, wonach das Gutachten der Behörde nicht vorliegt, umschließt gleichsam die Außenstelle Hamburg / Schwerin, bei welcher der Antrag auf Erteilung der von Ihnen angeführten 4. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.12.2017 für das Bauvorhaben "Verlegung des Bahnhofes Hamburg-Altona" gestellt worden ist. Das Gutachten ist nicht Bestandteil der Antragsunterlagen. Dessen Kenntnis bildet keine Voraussetzung für den Erlass der Planrechtsentscheidung. Gemäß § 75 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird durch die Planfeststellung über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Insbesondere mit der Schaffung zusätzlicher Weichenverbindungen wirkt sich die Planänderung erkennbar positiv auf die Bahnhofskapazität aus. Insoweit ist auch das geänderte Bauvorhaben zulässig. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben. Sollten Sie diese Antwort in Form eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides wünschen, bitte ich um Mitteilung bis zum 05.08.2022. Sollte ich bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass Ihnen diese Antwort genügt und stelle das IFG-Verfahren ein. Mit freundlichen Grüßen