Social Media Aktivitäten der Polizei Berlin

Anfrage an: Polizei Berlin

- Dokumente in denen die Polizei Berlin Richtlinien für ihre Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, z.B. zum Umgang mit Nutzern, zur Intensität der Kommunikation, zur Planung o.ä.
- Dokumente in denen die Polizei Berlin ihre Ziele für die Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt
- Dokumente in denen die Polizei Berlin ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Februar 2018
  • Frist
    17. März 2018
  • Kosten dieser Information:
    7,00 Euro
  • 4 Follower:innen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten der Polizei Berlin [#26560]
Datum
13. Februar 2018 01:02
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente in denen die Polizei Berlin Richtlinien für ihre Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, z.B. zum Umgang mit Nutzern, zur Intensität der Kommunikation, zur Planung o.ä. - Dokumente in denen die Polizei Berlin ihre Ziele für die Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt - Dokumente in denen die Polizei Berlin ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Polizei Berlin
Sehr geehrter Antragsteller, die Antwort auf ihre Anfrage geht Ihnen auf dem Postweg zu. Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizei Berlin
Betreff
Social Media Aktivitäten der Polizei Berlin [#26560]
Datum
2. März 2018 14:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller, die Antwort auf ihre Anfrage geht Ihnen auf dem Postweg zu. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Wolf, in der o.g. E-Mail stellen Si…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
2. März 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,9 MB
Sehr geehrter Herr Wolf, in der o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (lFG) und bitten um Übersendung von - Dokumente in denen die Polizei Berlin Richtlinien für ihre Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, z.B. zum Umgang mit Nutzern, zur Intensität der Kommunikation, zur Planung o.ä., - Dokumente in denen die Polizei Berlin ihre Ziele für die Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, - Dokumente in denen die Polizei Berlin ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert. Zu ihrem Antrag teile ich ihnen folgendes mit: Die Social Media Arbeit der Polizei Berlin ist Ergebnis eines 2012 von der Behördenleitung in Auftrag gegebenen Projektes, zu dem 2014 ein Projektabschlussbericht (84 Blatt) gefertigt wurde. Sowohl die strukturelle und personelle als auch die inhaltliche Umsetzung orientieren sich an diesem Bericht. Der Projektabschlussbericht kann zur Verfügung gestellt wer- den. Darüber hinaus richtet sich die Social Media Arbeit der Polizei Berlin nach den bundesweit für die polizeiliche Aufgabenerfüllung geltenden Polizeidienstvorschriften und im Einsatzfall nach den Vorgaben des Polizeiführers. Kosteninformationen Da Sie vorab um eine Kosteninformation gebeten haben, teile ich Ihnen folgendes mit. Nach § 16 IFG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. 07. 2016 (GVBI. S. 434), sind die Akteneinsicht oder Aktenauskunft gebührenpflichtig. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) in Verbindung mit § 5 der Vervvaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) vom 24. November 2009 (GVBI. S. 707, 894) und der Tarifstelle 1004 b) Nr. 1 der Anlage zur VGebO, Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2017 (GVBI. S. 549), beträgt die Gebühr für eine einfache Akteneinsicht nach dem IFG 5,00 — 100,00 Euro. Für die Anfertigung von Kopien sind gemäß Tarifstelle 1004 d) 0,15 EURO pro Kopie zu erheben. Unter Berücksichtigung des zur Erstellung der Antwort erforderlichen Aufwands, insbesondere des Zeitaufwands für die Informationszusammenstellung würde voraussichtlich eine Verwaltungsgebühr von circa 5,- Euro festgesetzt werden. Darüber hinaus würden voraussichtlich Kopierkosten in Höhe von 12,60 Euro anfallen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihren Antrag weiter verfolgen. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26560] Sehr geehrt<< Anrede >> ich …
An Polizei Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26560]
Datum
12. März 2018 11:37
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Antwort. Ich möchte trotz der Verwaltungsgebühr die Anfrage aufrecht erhalten. Möchte jedoch Fragen, ob es möglich ist den Projektabschlussbericht in digitaler Form zu erhalten, um Ihnen und mir (Kopier-)Aufwand und Kosten zu ersparen? Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 26560 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26560] Sehr geehrter Herr Wolf, anbei erhalten …
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26560]
Datum
15. März 2018 12:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, anbei erhalten Sie gemäß Ihrer Anfrage nach dem IFG den Abschlussbericht plus Anlagen der Projektgruppe Neue Medien aus 2014. MfG i.A.
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26560] Sehr geehrt<< Anrede >> v…
An Polizei Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26560]
Datum
15. März 2018 14:21
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen lieben Dank für die Zusendung des Abschlussberichts und der Anlagen. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 26560 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Polizei Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Wolf, in der o.g. E-Mail stellen Si…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
28. März 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, in der o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Übersendung von • Dokumente in denen die Polizei Berlin Richtlinien für ihre Kommunikation auf Sozia­len Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, z.B. zum Umgang mit Nutzern, zur Intensität der Kommunikation, zur Planung o.ä., • Dokumente in denen die Polizei Berlin ihre Ziele für die Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, • Dokumente in denen die Polizei Berlin ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twit­ter, Facebook, usw.) evaluiert. Auf Ihren Antrag ergeht der folgende Bescheid: 1. Ihrem Antrag auf Akteneinsicht in den Abschlussbericht der Projektgruppe Neue Me­dien in der Version 1.1.2 Endgültig - Juni 2013 (in Kurz- und Langform) gebe ich statt. 2. Für die Aktenauskunft wird eine Gebühr in Höhe von 7,00 Euro festgesetzt. Ich bitte die Zahlung des Betrages von 7,00 Euro innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheides unter Angabe der folgenden Buchungsmerkmale Empfangsberechtigter: Landeshauptkasse Berlin IBAN: DE12 100100100000137106 BIC: PBNKDEFF100 Verwendungszweck: Kassenzeichen 0930008629182 IFG 2018-11 vorzunehmen. Zu 1.: Die Social Media Arbeit der Polizei Berlin ist Ergebnis eines 2012 von der Behördenleitung in Auftrag gegebenen Projektes, zu dem 2014 ein Projektabschlussbericht (84 Blatt) gefer­tigt wurde. Sowohl die strukturelle und personelle als auch die inhaltliche Umsetzung orien­tieren sich an diesem Bericht. Der Projektabschlussbericht wurde bereits per E-Mail vom 15. März 2018 in Dateiform (pdf) in Kurz- und Langform zur Verfügung gestellt. Zu 2.: Die Wahrnehmung Ihres Informationsrechts ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) in der Fassung vom 24. November 2009 (GVBI. S. 707) sowie der Anlage zur VGebO (Gebührenverzeichnis), Anlage zuletzt geän­dert durch Verordnung vom 10. Oktober 2017 (GVBI. S. 549), Tarifstelle 1004 b) Nr. 1 be­tragen die Kosten für eine einfache Akteneinsicht 5,- bis 100,- Euro. Die Höhe der Gebühr ist nach § 5 Nr. 2 VGebO zu bemessen nach dem Umfang der Amts­handlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung erge­ben. Für die verwaltungsmäßigen Tätigkeiten zur Vorbereitung der Akteneinsicht ist ein ge­ringer zeitlicher Arbeitsaufwand entstanden, so dass die Mindesgebühr von 5,00 Euro an­zusetzen war.Gemäß den Anmerkungen zu Tarifstelle 1004 d) sind bei abweichenden Fotokopien Gebüh­ren der Tarifstelle 1001 zu erheben. Sie baten um Übermittlung der Unterlagen in Dateiform. Gemäß Tarifstelle 1001 e) Anmerkungen beträgt die Gebühr 1,00 bis 2,00 Euro je Datei, wenn kopierte Daten per E-Mail übermittelt werden. Für die Übermittlung der 2 Dateien im pdf-Format per E-Mail wird daher eine Gebühr von insgesamt 2,00 Euro festgesetzt. Die Gesamtgebühr von 7,00 Euro setzt sich aus der Mindestgebühr von 5,00 Euro für die Akteneinsicht sowie der Gebühr von 2,00 Euro für die Übermittlung der Dateien zusammen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen