Sehr geehrter Herr Wolf,
mit Antrag vom 31.05.2018 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG folgender Unterlagen:
- Interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.} mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BKA
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen das BKA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebobk, usw.} evaluiert.
Über Ihren Antrag wird gemäß§ 1 Abs. 1 S. 1,§ 2 Nr. 1,§ 3 Nr. 1 lit c i.V.m.§ 3 Nr. 2,§ 7 Abs. 1 S. 1,§ 7 Abs. 2 S. 1 und§ 9 Abs. 3 IFG wie folgt entschieden:
1. Der begehrte Zugang wird durch Übersendung teilweise geschwärzter Dokumente ("Social Media Nutzung durch das BKA", "Nutzung von Sozialen Medien", "Handreichung"} sowie des Dokuments "Social Media - Kommunikation im Krisenfall" gewährt. Im Übrigen (bezogen auf die Schwärzungen, bereits veröffentlichte Informationen und nicht vorhandene Informationen) wird der
Antrag abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Begründung:
Zu 1.
Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen nur im eingeschränktem Umfang zu. Der Zugang zu Informationen in der tenorierten Form erfolgt vorliegend nach§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG. Wegen bestehender Informationsrestriktionen gemäß§§ 3 ff. IFG ist ein
Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil gegeben.
Soweit der Informationszugang bezüglich o.g. Information nicht ohne Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist (vgl.§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG), erfolgten zwecks Zugänglichmachung nicht geschützter Informationen teilweise Schwärzungen.
a)
Nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend teilweise erfüllt.
Die Kenntnis der in den Dokumenten dargestellten Informationen birgt die Gefahr, dass Rückschlüsse auf das im BKA verwendete IT-System inkl. Software und eventuelle Schwachstellen gezogen werden können. Dies könnte zu einer eingeschränkten Wirksamkeit der IT Sicherheitsmaßnahmen sowie ggfs. zu einem -durch einen erfolgreich erfolgten Angriff auf die IT - Ausfall der IT und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Tätigkeit des · BKA führen, wodurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre.
Dem Geheimhaltungserfordernis wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Passagen in den anliegenden Dokumenten ("Social Media Nutzung durch das BKA", "Nutzung von Sozialen Medien", "Handreichung") geschwärzt werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Aktivitäten des BKA auf den eigenen Social-Media-Kanälen in einer Konzeption beschrieben wurden, die jedoch einer ständigen inhaltlichen Anpassung bedürfen. Diese wird ständig weiterentwickelt und den politischen und medialen Bedingungen angepasst. Nicht alle Änderungen werden jedoch kontinuierlich im Dokument vorgenommen.
b)
Die in den Dokumenten aufgeführten Namen wurden geschwärzt, da Ihr Informationsinteresse gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Einzelnen nicht überwiegt.
c)
Die von Ihnen z.T. begehrten Informationen sind aus allgemein zugänglichen
Quellen zu beschaffen. Die Nutzungskonzepte für die einzelnen Social Media
Kanäle, sowie Disclaimer und Netiquette sind unter folgendem Link
abrufbar:
https://www.bka.de/DE/Service/Datenschu… medialdatenschutzSocialrnedia_node.html
Nach § 9 Abs. 3 IFG kann der Informationszugang diesbezüglich daher abgelehnt werden.
d)
Der Informationsanspruch erstreckt sich nur auf tatsächlich vorhandene amtliche Informationen, z.B. aus eigenem Bedürfnis erstellte "Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung" (vgl. u.a. Rosse, IFG, 1. Aufl. 2006, § 2 Rn. 11 f.). Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht bzw. eine solche Beantwortung von konkreten Fragen ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht als konkrete Unterlagen vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs {vgl. u.a. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 29). Auch gibt das IFG keinen Anspruch auf Aufbereitung von Informationen nach den Wünschen des Antragstellers.
Dem BKA liegen keine Info mationen im Sinne Ihres Antrags {Dokumente in denen das BKA sine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken [. . .] evaluiert) und damit auch keine entsprechenden amtlichen Informationen vor. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem BKA nach§ 1 Abs. 1 S.l. IFG besteht somit vorliegend nicht.
Zu 2.
Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 -V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen