Social Media Aktivitäten des BMAS

- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BMAS
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen das BMAS seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. März 2018
  • Frist
    6. April 2018
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne Richtl…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten des BMAS [#26852]
Datum
5. März 2018 11:13
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BMAS - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen das BMAS seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Wolf, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an e…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: APO Social Media Aktivitäten des BMAS [#26852]
Datum
5. März 2018 14:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten des BMAS“ vom 05.03.2…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: AW: APO Social Media Aktivitäten des BMAS [#26852]
Datum
10. April 2018 14:57
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten des BMAS“ vom 05.03.2018 (#26852) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 26852 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Wolf, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde erneut zur Bearbeitung an ein Fachrefe…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: KEP AW: AW: APO Social Media Aktivitäten des BMAS [#26852]
Datum
10. April 2018 19:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde erneut zur Bearbeitung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu amtlichen Informationen; Ihre E-mail vom 05.März 2018 Sehr geehrter Herr Wolf, über Ihren mit E-Mail vom…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen; Ihre E-mail vom 05.März 2018
Datum
10. April 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, über Ihren mit E-Mail vom 5. März 2018 gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Infor­mationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergeht der folgende Bescheid: Dem Antrag wird durch Übersendung der unter II. benannten Unterlagen teilweise stattge­geben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: I. Mit Ihrer E-Mail vom 5. März 2018 beantragen Sie die Übersendung diverser Unterlagen in Bezug auf die Präsenz / den Umgang des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in / mit den Sozialen Medien. Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). II. Nach § 7 Absatz 1 IFG bin ich für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig. Dieser betrifft Informationen des BMAS, zu deren Verfügung ich berechtigt bin. Ihr Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei den von Ihnen angeforderten Unterlagen handelt es sich auch um amtliche Informatio­nen in diesem Sinne (vgl. § 2 Nummer 1 IFG). Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht nach § 6 Satz 1 IFG jedoch nicht, wenn ihm der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zum Schutz geistigen Eigentums gehört insbesondere das Urheberrecht. Dieses steht einem Informationszugang vor allem in Form des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) und des Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG) entgegen. Die Strategie der Ausrichtung des BMAS in den Sozialen Medien wurde durch eine externe Firma konzipiert. Die dem BMAS hierzu vorliegenden Unterlagen sind urheber­rechtlich geschützt und damit als geistiges Eigentum nach § 6 Satz 1 IFG vom Informati­onszugang ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Evaluation der Aktivitäten des BMAS in den Sozialen Medien. Diesewerden ebenfalls durch eine externe Firma erstellt und sind aufgrund des Urheberschut­zes von einem Informationszugang ausgenommen. Etwaige Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte sind dem BMAS hinsichtlich der ge­nannten Unterlagen nicht eingeräumt worden. Weitere Unterlagen zur Ausrichtung des BMAS in den Sozialen Medien sowie zur Evalua­tion der Aktivitäten liegen dem BMAS nicht vor. Im Übrigen werden die erbetenen Informationen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 IFG durch Übersendung eines intern erstellten Dokuments zu den Leitlinien in Bezug auf die Sozia­len Medien zur Verfügung gestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen