Social Media Aktivitäten des BPrA

Anfrage an: Bundespräsidialamt

- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BPrA
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen das BPrA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. April 2018
  • Frist
    15. Mai 2018
  • 0 Follower:innen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne Richtl…
An Bundespräsidialamt Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten des BPrA [#28883]
Datum
13. April 2018 13:15
An
Bundespräsidialamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BPrA - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen das BPrA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf

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Bundespräsidialamt
Zugang zu Informationen des Bundespräsidialamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Wol…
Von
Bundespräsidialamt
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu Informationen des Bundespräsidialamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
26. April 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihren Antrag auf Übersendung der - internen Richtlinien oder Handlungsanweisungen mit Bezug zu den Social Media Kanä­len des Bundespräsidialamtes, - Konzeptions- oder Strategiedokumenten, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z. Bsp. Social-Media-Konzept mit de nierten Zielgruppen, Maßnahmen, Pos­ting-Verhalten usw.), - Dokumenten, in denen das Bundespräsidialamt seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwer­ken (Facebook usw.) evaluiert, übersenden wir Ihnen die anliegenden Dokumente, denen Sie die Netiquette mit den Regeln für die Kommunikation auf Facebook, die hausinte e Evaluation der Woche der Beru ichen Bil­ dung sowie die von Facebook zur Ver gung gestellten Statistiken entnehmen können. Im Übri­gen wird Ihr Antrag kostenfrei abgelehnt. Die Kommunikation des Bundespräsidenten in den Sozialen Medien beschränkt sich derzeit auf die Nutzung des Facebock Accounts "Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier". Dieser Auf­ tritt wurde im Juni 2017 begonnen. Die von Ihnen begehrten internen Richtlinien oder Hand­lungsanweisungen können nicht an Sie herausgegeben werden, weil sie derzeit noch in Bearbei­tung sind und lediglich im Entwurf vorliegen. Regelungen für die Kommunikation können Sie aber der beigefügten "Netiquette" entnehmen. Ein hausinternes Konzeptions- und Strategiedokument existiert nicht. Ausführungen zum Kon­zept finden sich zwar in einer Vorlage an den Bundespräsidenten anlässlich des Starts der Kom­ munikation des Bundespräsidenten auf Facebook. Ein Anspruch auf Herausgabe dieses Doku­ments besteht nach dem Informations eiheitsgesetz jedoch nicht, da der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus § 1 Abs. 1 S. 2 IFG nicht die Wahrnehmung der verfassungs­rechtlichen Aufgaben durch den Bundespräsidenten selbst bzw. die Vorbereitungen präsidentiel­ler Akte des Bundespräsidenten durch das Bundespräsidialamt erfasst. Insofern bereits die Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 8) wie folgt aus: "Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbe­sondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundes­präsidenten delegierten Akte. (...) ". Dieser eindeutigen Klarstellung des gesetzgeberischen Wil­lens folgt das Schrifttum zum IFG einhellig (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 181ff; Ja­strow/Schlatmann, IFG, § 1 Rn. 40f; Rossi, IFG, § 1 Rn. 65; Schmidt/Jastrow, NVwZ 2005, 984, 988; Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl, § 1 Rn. 62; BeckOK InfoMedienR/Debus IFG, § 1 Rn. 143.4). Auch die Bundesbeaufragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt diese Auffassung (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit die Jahre 20 14 und 2015, S.76f.) Die Entscheidung des Bundespräsidenten, in welcher Weise er über Soziale Medien kommuni­ziert und dadurch in einen kommunikativen Austausch mit der Bevölkerung tritt, bezieht sich gerade nicht auf Verwaltungsaufgaben des Bundespräsidenten. Vielmehr handelt er hierbei in Wahrnehmung seiner Integrations- und Repräsentations, die verfassungsrechtlicher Na­tur sind (zur Einordnung der Repräsentations- und Integrationsfunktion als spezifische verfassungsrechtliche Aufgabe vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 190). Unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Herausgabe dieses Dokuments nicht besteht, erläutern wir Ihnen nachfolgend gernee die Konzeption für den Facebook-Auritt des Bundespräsidenten: Soziale Medien sind fester Bestandteil der Kommunikation der Menschen in Deutschland und weltweit geworden. Um zeitgemäß in Austausch mit Bürgerinnen und Bürge zu treten, ist die Präsenz des Bundespräsidenten auf Facebook ein wichtiger zusätzlicher Informationskanal und Debattenplatz. Die Chance der Kommunikation des Bundespräsidenten via Facebook liegt im direkteren Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern. Soziale Medien ermöglichen, unmittelba­rer, hierarchiefreier und authentischer in Austausch zu treten. Das allgemeine Wissen über die Rolle und Tätigkeiten des Bundespräsidenten kann auf diesem Wege gefordert, das Ansehen des Amtes gemehrt und das Vertrauen in die Institutionen der Bundesrepublik gestärkt werden. Die Kommunikation via Facebook ermöglicht ferner, ausgewählte Anlässe und Themen, die in der tagesaktuellen Pressearbeit manchmal eher in den Hintergrund treten, angemessen und mit grö­ßerer Reichweite als zuvor zu würdigen. Bei der Kommunikation ist zu berücksichtigen, dass der Bundespräsident als Verfassungsorgan eine zentrale, durch das Grundgesetz und Urteile des Bundesverfassungsgerichts definierte Rolle im Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland einnimmt. Er hat eine ausgleichende Stellung im politischen Diskurs und verkörpert die Einheit des Staates (vgl. u. a. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10). Seine parteipolitische Neutralität, die Integrationsfunktion und seine Grundrechtsbindung (z. B. Wahrung der Meinungsfreiheit) sind bei der Ausübung aller seiner Befugnisse und damit auch beim Betreiben einer Facebook-Seite unter seinem Namen zu gewährleisten. Aus diesem Zusammenhang entstehen besondere Anforderungen an den Aufritt und die Aktivität des Bun­despräsidenten in den sozialen Medien. Dies bezieht sich sowohl auf eigene Beiträge als auch auf den Umgang mit Kommentaren durch andere Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer. Grund­sätzlich werden die Facebook-Beiträge des Bundespräsidenten zurückhaltend, seriös und gleich­zeitig verständlich und bürgernah gestaltet. Ziel ist keine hohe Frequenz, sondern Kontinuität. Dialog und Interaktion sind elementarer Bestandteil der Kommunikation in sozialen Medien. Die Kommentare der Nutzerinnen und Nutzer stehen zunächst als Meinungsäußerungen für sich und werden von den Absendern verantwortet. Kommentare, die den in der Netiquette niedergelegten Grundregeln (keine Werbung, keine rechtswidrigen Kommentare etc., vgl. Netiquette anbei) widersprechen und nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sind, werden ge­löscht. Persönliche Anfragen werden über Facebook in der Regel nicht beantwortet, sondern es wird auf die bisher üblichen Wege der Kontaktaufnahme verwiesen. Eine Evaluation der Aktivitäten auf Facebook erfolgt nicht in regelmäßigen Abständen sondern anlassbezogen bei besonderen Ereignissen. So ist die Kommunikation auf Facebook nach Ab­schluss der Woche der beruflichen Bildung vom 16. bis 20. April 20 18 ausgewertet worden. Das entsprechende Dokument haben wir Ihnen anliegend beigefügt. Im Übrigen kann das Bundesprä­sidialamt als Administrator die von Facebook erstellten Statistiken über Reichweite und Nutzung der Seite einsehen und dort Kenntnis vom Nutzerverhalten nehmen. Ein Screenshot einiger zent­raler Statistiken ist beigefügt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch er­ hoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin einzu­ legen. Mit freundlichen Grüßen