Social-Media Präsenzen des LK Jerichower Land

Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Datenschutzbeauftragter

Leider verweigert mir mein zuständiger Landkreis (Jerichower Land) die folgenden Fragen zu beantworten. Da sie die übergeordnete Behörde in Sachen Datenschutz sind, reiche ich die Fragen an sie weiter.

Nach Auffassung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) ist der Betrieb einer sogenannten "Fanseite" in sozialen Netzwerken für Behörden nicht zulässig. "Betreiber:innen einer Facebook Fanpage erbringen zum einen selbst ein Telemedium, da sie eine separat im Netzwerk aufrufbare Seite einrichten und bereitstellen. Die Seite kann und wird von den Betreiber:innen aktiviert und mit Inhalten befüllt. Betreiber:innen einer Fanpage können diese auch eigenständig wieder deaktivieren. Unabhängig davon, dass die Fanpage in das Netzwerk Facebook eingebunden ist, ist der Betrieb einer Fanpage als das Erbringen eines Telemediendienstes zu sehen. Darüber hinaus wirken Betreiber einer Fanpage durch den Betrieb ihrer Fanpage am sozialen Netzwerk Facebook mit. [... ]Wer einen Telemediendienst erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt, hat sicherzustellen, dass bei Betrieb eines solchen Dienstes ein Zugriff auf Endgeräte nur dann erfolgt, wenn die gesetzlichen Vorgaben aus § 25 TTDSG eingehalten werden. [...]Nach § 25 Abs. 1 TTDSG ist die Speicherung von Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer:innen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, nur zulässig, wenn die Endnutzer:innen auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt haben. Sofern keine der Ausnahmen aus § 25 Abs. 2 TTDSG greifen, verbleibt es bei diesem Grundsatz.

Wie stellt der Landkreis Jerichower Land dies sicher?

Aus Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO ergibt sich zusätzlich die Pflicht des Betreibers, betroffene Personen vor der Abgabe der Einwilligung auf ihr Widerrufsrecht hinzuweisen.

Frage dazu: Wie stellt der Landkreis Jerichower Land dies sicher, da nicht einmal Instagram/Facebook selbst, dies korrekt anzeigt?

Die Taskforce Facebook-Fanpages geht davon aus, dass die Betreiber:innen einer Fanpage ein eigenes Interesse an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Besucher:innen ihrer Fanpage zu Zwecken der Profilerstellung und – darauf aufbauend – zu Zwecken der gezielten (werblichen) Ansprache haben, u. a. weil durch dieses Geschäftsmodell für sie eine entgeltfreie Nutzung des Dienstes ermöglicht wird. Der Dienst Facebook wird ausschließlich durch Werbung finanziert. Das Gericht führt selbst aus, dass die Datenverarbeitung zu Zwecken der Profilbildung und zu Werbezwecken zwecks Bereitstellung des Telemediums erfolge [...] Als Verantwortliche sind Betreiber:innen von Fanpages verpflichtet, die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO einzuhalten und dessen Einhaltung nachweisen zu können. Zu den Grundsätzen in Art. 5 Abs. 1 DSGVO zählt unter anderem, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Buchst. a), dass diese für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen

Frage dazu: Welche personenbezogene Daten, der Besucher:innen der Facebook und Instagram Seite, erhebt, speichert und verarbeitet der Landkreis Jerichower Land, und über welchen Zeitraum?

Weitere Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Verarbeitung und Speicherung dieser Daten?
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn die Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO eingehalten werden. META ist hingegen ein US-Amerikanisches Unternehmen.

Frage dazu: Wie stellt der LK JL sicher dass keine Daten ihrer Fanseite in ein Drittland wie die USA übertragen werden?

Abschließende Frage: Wieso betreibt der LK JL trotz des eindeutigen Ergebnis des BfDI dennoch, offenbar rechtswidrig mehrere "Fanseiten" auf den Plattformen Facebook und Instagram, und wie sehen sie als Vorsitzende Datenschutzbehörde dieses Vorgehen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Juni 2023
  • Frist
    7. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen un…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Social-Media Präsenzen des LK Jerichower Land [#280513]
Datum
5. Juni 2023 14:34
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Datenschutzbeauftragter Leider verweigert mir mein zuständiger Landkreis (Jerichower Land) die folgenden Fragen zu beantworten. Da sie die übergeordnete Behörde in Sachen Datenschutz sind, reiche ich die Fragen an sie weiter. Nach Auffassung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) ist der Betrieb einer sogenannten "Fanseite" in sozialen Netzwerken für Behörden nicht zulässig. "Betreiber:innen einer Facebook Fanpage erbringen zum einen selbst ein Telemedium, da sie eine separat im Netzwerk aufrufbare Seite einrichten und bereitstellen. Die Seite kann und wird von den Betreiber:innen aktiviert und mit Inhalten befüllt. Betreiber:innen einer Fanpage können diese auch eigenständig wieder deaktivieren. Unabhängig davon, dass die Fanpage in das Netzwerk Facebook eingebunden ist, ist der Betrieb einer Fanpage als das Erbringen eines Telemediendienstes zu sehen. Darüber hinaus wirken Betreiber einer Fanpage durch den Betrieb ihrer Fanpage am sozialen Netzwerk Facebook mit. [... ]Wer einen Telemediendienst erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt, hat sicherzustellen, dass bei Betrieb eines solchen Dienstes ein Zugriff auf Endgeräte nur dann erfolgt, wenn die gesetzlichen Vorgaben aus § 25 TTDSG eingehalten werden. [...]Nach § 25 Abs. 1 TTDSG ist die Speicherung von Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer:innen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, nur zulässig, wenn die Endnutzer:innen auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt haben. Sofern keine der Ausnahmen aus § 25 Abs. 2 TTDSG greifen, verbleibt es bei diesem Grundsatz. Wie stellt der Landkreis Jerichower Land dies sicher? Aus Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO ergibt sich zusätzlich die Pflicht des Betreibers, betroffene Personen vor der Abgabe der Einwilligung auf ihr Widerrufsrecht hinzuweisen. Frage dazu: Wie stellt der Landkreis Jerichower Land dies sicher, da nicht einmal Instagram/Facebook selbst, dies korrekt anzeigt? Die Taskforce Facebook-Fanpages geht davon aus, dass die Betreiber:innen einer Fanpage ein eigenes Interesse an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Besucher:innen ihrer Fanpage zu Zwecken der Profilerstellung und – darauf aufbauend – zu Zwecken der gezielten (werblichen) Ansprache haben, u. a. weil durch dieses Geschäftsmodell für sie eine entgeltfreie Nutzung des Dienstes ermöglicht wird. Der Dienst Facebook wird ausschließlich durch Werbung finanziert. Das Gericht führt selbst aus, dass die Datenverarbeitung zu Zwecken der Profilbildung und zu Werbezwecken zwecks Bereitstellung des Telemediums erfolge [...] Als Verantwortliche sind Betreiber:innen von Fanpages verpflichtet, die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO einzuhalten und dessen Einhaltung nachweisen zu können. Zu den Grundsätzen in Art. 5 Abs. 1 DSGVO zählt unter anderem, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Buchst. a), dass diese für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen Frage dazu: Welche personenbezogene Daten, der Besucher:innen der Facebook und Instagram Seite, erhebt, speichert und verarbeitet der Landkreis Jerichower Land, und über welchen Zeitraum? Weitere Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Verarbeitung und Speicherung dieser Daten? Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn die Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO eingehalten werden. META ist hingegen ein US-Amerikanisches Unternehmen. Frage dazu: Wie stellt der LK JL sicher dass keine Daten ihrer Fanseite in ein Drittland wie die USA übertragen werden? Abschließende Frage: Wieso betreibt der LK JL trotz des eindeutigen Ergebnis des BfDI dennoch, offenbar rechtswidrig mehrere "Fanseiten" auf den Plattformen Facebook und Instagram, und wie sehen sie als Vorsitzende Datenschutzbehörde dieses Vorgehen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280513 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280513/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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