Softwarebeschaffung

Guten Tag,

welche Bemühungen wurden unternommen, um vor der Beschaffung von Software sicherzustellen, dass keine Daten insbesondere personenbezogene Daten an Dritte abfließen, wie zum Beispiel an Geheimdienste der USA von US-amerikanischen Softwareherstellern?
Welche Anstrengungen sind unternommen worden, um Open Source Software zur Standardlösung in deutschen Ministerien und Behörden zu machen?
Wurde abgeschätzt welche Kosteneinsparungen einstehen würden durch den Einsatz von Open Source Software anstatt proprietärer Software durch zum Beispiel Wegfall von Lizenzgebühren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Januar 2020
  • Frist
    22. Februar 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, welche …
An Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Softwarebeschaffung [#174500]
Datum
19. Januar 2020 16:24
An
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, welche Bemühungen wurden unternommen, um vor der Beschaffung von Software sicherzustellen, dass keine Daten insbesondere personenbezogene Daten an Dritte abfließen, wie zum Beispiel an Geheimdienste der USA von US-amerikanischen Softwareherstellern? Welche Anstrengungen sind unternommen worden, um Open Source Software zur Standardlösung in deutschen Ministerien und Behörden zu machen? Wurde abgeschätzt welche Kosteneinsparungen einstehen würden durch den Einsatz von Open Source Software anstatt proprietärer Software durch zum Beispiel Wegfall von Lizenzgebühren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174500
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Anfrage mit dem Betreff "[Extern]Softwarebeschaffung [#174500]" ist h…
Von
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
Betreff
[Extern]Softwarebeschaffung [#174500]; Unser Aktenzeichen: Z13.11-07-03-05/1/2020
Datum
20. Januar 2020 10:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Anfrage mit dem Betreff "[Extern]Softwarebeschaffung [#174500]" ist heute in unserem Hause eingegangen und befindet sich derzeit in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 19.01.2020, hier eingegangen am 20.01.2020, mit…
Von
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
Betreff
Softwarebeschaffung [#174500]; Unser Aktenzeichen: Z13.11-07-03-05/1/2020
Datum
21. Februar 2020 11:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 19.01.2020, hier eingegangen am 20.01.2020, mit der Sie unter Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Beantwortung Ihrer Fragen zur Beschaffung von Software baten. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Unter einer amtlichen Information ist gemäß § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, zu verstehen. Aus den von Ihnen gestellten Fragen ergibt sich, dass Ihr Begehren auf die Zurverfügungstellung amtlicher Informationen gerichtet ist. Auf Ihren Antrag hin erteile ich folgenden Bescheid: Ihrem Antrag auf Auskunftserteilung vom 19.01.2020 gebe ich statt. 1) Welche Bemühungen wurden unternommen, um vor der Beschaffung von Software sicherzustellen, dass keine Daten insbesondere personenbezogene Daten an Dritte abfließen, wie zum Beispiel an Geheimdienste der USA von US-amerikanischen Softwareherstellern? Antwort: Die Bundesregierung und Bundesverwaltung haben verschiedene Bemühungen auf unterschiedlichen Ebenen unternommen, um Datenabflüsse zu verhindern. Beispielsweise wurde im Zuständigkeitsbereich des ITZ-Bund die sogenannte "Bundescloud" entwickelt, um die Hoheit über Daten nicht an Dritte abgeben zu müssen. In den Zuständigkeitsbereich des Beschaffungsamtes des BMI fällt insbesondere die Umsetzung entsprechender "No-Spy" Erlasse des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Die Erlasse schreiben im Wesentlichen vor, dass in die Beschaffungsverträge Klauseln aufzunehmen sind, welche die Auftragnehmer dazu verpflichten, Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Aktuell hat die genannte Erlasslage auch Eingang in die EVB-IT Musterverträge des Bundes gefunden (sogenannte technische no-spy-Klausel). Die Klausel ist jeweils in den AGB der EVB-IT zu finden. Sie lautet beispielsweise für Verträge über die Überlassung von Standardsoftware wie folgt: Ziffer 2.3 der EVB-IT Überlassung Typ A - AGB Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Standardsoftware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Standardsoftware, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch - Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, - Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder - Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert ("opt-in") wurde. Das Beschaffungsamt berät und unterstützt das BMI darüber hinaus bei der Wahrnehmung vertraglicher und zivilrechtlicher Möglichkeiten, um auch in Fällen, in denen ein Vertragspartner des Bundes durch ein ausländisches Unternehmen übernommen wird, Datenabflüsse ins Ausland infolge dieser Übernahme auszuschließen (z.B. durch vorzeitige Vertragsbeendigung). 2) Welche Anstrengungen sind unternommen worden, um Open Source Software zur Standardlösung in deutschen Ministerien und Behörden zu machen? Antwort: Die im Beschaffungsamt des BMI angesiedelte Zentralstelle für IT-Beschaffung (ZIB) schreibt nach vorausgegangener Bedarfsfeststellung Rahmenvereinbarungen für die gesamte Bundesverwaltung aus. Soweit die Rahmenvereinbarung bezuschlagt wurde, können die einzelnen Bundesbehörden die Leistungen aus dem Vertrag abrufen. Diesen Rahmenvereinbarungen kommt insoweit eine beachtliche Bündelungs- und Standardisierungswirkung zu. In den letzten zwei Jahren wurden in der ZIB mehrere Verträge abgeschlossen, die im Zusammenhang mit Open Source Produkten stehen. Zu nennen sind insbesondere zentral für die gesamte Bundesverwaltung beschaffte Anwendungen wie der Government Site Builder (Content-Management-System) und das bundeseigene Formularmanagement-System. Beiden zentralen Anwendungen liegt jeweils Open-Source-Software zu Grunde. Viele Bundesbehörden nutzen darüber hinaus die Open-Source-Programme Microsoft.NET, PostgreSQL und MySQL. Für diese Programme hat das Beschaffungsamt Rahmenvereinbarungen über softwarenahe Dienstleistungen (z.B. Softwareprogrammierung, Datenbankprogrammierung) ausgeschrieben, die von den Behörden unbürokratisch genutzt werden können und auf diese Weise den Einsatz der genannten Software unterstützen. Neben der Zuständigkeit für die Ausschreibung bundesweiter IT-Rahmenvereinbarungen wird das Beschaffungsamt des BMI üblicherweise auf konkrete Bedarfsmeldungen bzw. Beschaffungsaufträge der Bedarfsträgerbehörden hin tätig. Es besitzt keine Zuständigkeiten für übergeordnete Strategiefragen. 3) Wurde abgeschätzt welche Kosteneinsparungen einstehen würden durch den Einsatz von Open Source Software anstatt proprietärer Software durch zum Beispiel Wegfall von Lizenzgebühren? Antwort: Diese Betrachtungen werden typischerweise nicht vom Beschaffungsamt, sondern von unseren Bedarfsträgerbehörden angestellt. Sie entscheiden über ihren Bedarf und sind durch § 7 der Bundeshaushaltsordnung verpflichtet, eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen, in der unter Anderem die voraussichtlichen Kosten sowie denkbare Beschaffungsalternativen abgewogen werden. Nach hiesigen Erkenntnissen lässt sich aller-dings kein allgemeiner Erfahrungssatz aufstellen, dass der Einsatz von Open-Source-Software stets zu Kosteneinsparungen gegenüber proprietärer Software führt. Denn allein die Nutzungsrechte sind im Regelfall kostenfrei zu erwerben. Soweit beispielsweise eine Behörde über keine IT-Spezialisten verfügt, die Programmierleistungen erbringen müssen oder die Softwarepflege erbringen, muss sie diese Dienstleistungen kostenpflichtig am Markt einkaufen. Daher kann häufig erst in einer Gesamtbetrachtung aller konkret anfallenden Kostenfaktoren festgestellt werden, ob der Einsatz von Open-Source-Software oder -komponenten zu einer Kosteneinsparung führt. Hinweis: Weitere Informationen (z.B. zur "Bundescloud", zu Strategischen Themen) entnehmen Sie bitte der Internetseite www.cio.bund.de, die für jedermann frei zugänglich ist. Hinsichtlich weitergehender Informationen zur ressortübergreifenden IT-Politik empfehle ich Ihnen sich direkt an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder den Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik zu wenden. Diese Auskunft ist für Sie kosten- und gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, Referat Z 13, Brühler Straße 3, 53119 Bonn, zu erheben. Mit freundlichen Grüßen