Softwarestack RADAR-iTE

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Eine Liste der Namen und Versionsbezeichnungen von Softwarekomponenten (z.B. Datenbanksysteme), welche bei RADAR-iTE (regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos - islamistischer Terrorismus) verwendet werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Februar 2017
  • Frist
    7. März 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste der N…
An Bundeskriminalamt Details
Von
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Betreff
Softwarestack RADAR-iTE [#20156]
Datum
2. Februar 2017 14:44
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste der Namen und Versionsbezeichnungen von Softwarekomponenten (z.B. Datenbanksysteme), welche bei RADAR-iTE (regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos - islamistischer Terrorismus) verwendet werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Softwarestack RADAR-iTE“ vom 02.02.2017 (#2015…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Softwarestack RADAR-iTE [#20156]
Datum
10. März 2017 17:35
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Softwarestack RADAR-iTE“ vom 02.02.2017 (#20156) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20156 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundeskriminalamt
Sehr geehrtAntragsteller/in zu dem von Ihnen referenzierte IFG-Antrag vom 02.02.2017 konnte im BKA kein Eingang…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
WG: Softwarestack RADAR-iTE [#20156] - V 2017-0004760023
Datum
14. März 2017 15:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in zu dem von Ihnen referenzierte IFG-Antrag vom 02.02.2017 konnte im BKA kein Eingang verzeichnet werden. Zur weiteren Bearbeitung des Antrags wird daher um erneute Übermittlung des Antrags an das BKA gebeten. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wird zudem auch um Mitteilung Ihrer Postanschrift gebeten. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann – zumindest sofern eine Kostenfestsetzung erfolgt, s.u. – nur an Ihre Postanschrift erfolgen. Die Form der Auskünfte steht darüber hinaus im Ermessen der Behörde, § 7 Abs. 3 S. 1 IFG. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: 1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen: · Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an. · Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird. 2. mögliche Gebühren und Auslagen · Gemäß § 10 Abs. 1 IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV).Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren und Auslagen an. · Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. · Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € - zuzüglich entstandener Auslagen - vorgesehen. · Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben • EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes • EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes • EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. · Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV berechnet wird. · Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. · Die Auslagen richten sich nach der IFGGebV und werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie Schriftstücke bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage „Soft…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Softwarestack RADAR-iTE [#20156] - V 2017-0004760023 [#20156]
Datum
20. August 2017 08:27
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie Schriftstücke bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage „Softwarestack RADAR-iTE“ vom 02.02.2017 (#20156) bzw. 14. März 2017 (V 2017-0004760023) an folgende Adresse: Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20156 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG), hier: Softwarestack RADAR-iTE [#20156]
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG), hier: Softwarestack RADAR-iTE [#20156]
Datum
25. August 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
1,4 MB