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Sogenanntes Home—Schooling

1) In wieviel Schulen in Nordrhein—Westfalen unterrichten Lehrer Schüler über eine Video—Online—Software ?
2) in wieviel Fällen ist hierbei auch ein Rückkanal vorgesehen?

Was unternimmt das Schulministerium um dieses zu ermöglichen?
Wieviel Fälle sind dem Schulministerium bekannt in denen Lehrer ihren Lehrverpflichtungen de facto nicht nachkommen?
Warum wird dieses als Home—Schooling bezeichnet, obwohl dieses Konzept anders funktioniert (nicht so stümperhaft wie im Land der Schulpflicht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Februar 2021
  • Frist
    9. März 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sogenanntes Home—Schooling [#210523]
Datum
4. Februar 2021 22:37
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) In wieviel Schulen in Nordrhein—Westfalen unterrichten Lehrer Schüler über eine Video—Online—Software ? 2) in wieviel Fällen ist hierbei auch ein Rückkanal vorgesehen? Was unternimmt das Schulministerium um dieses zu ermöglichen? Wieviel Fälle sind dem Schulministerium bekannt in denen Lehrer ihren Lehrverpflichtungen de facto nicht nachkommen? Warum wird dieses als Home—Schooling bezeichnet, obwohl dieses Konzept anders funktioniert (nicht so stümperhaft wie im Land der Schulpflicht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210523/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
4. Februar 2021 22:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Empfangsbestätigung [#210523] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Sogenanntes H…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Empfangsbestätigung [#210523]
Datum
30. März 2021 16:23
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Sogenanntes Home—Schooling“ vom 04.02.2021 (#210523) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 22 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210523/
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer Mail vom 04. Februar 2021 begehren Sie Informationen darüber, • In wieviel Schul…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Sogenanntes Home—Schooling [#210523]
Datum
23. April 2021 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer Mail vom 04. Februar 2021 begehren Sie Informationen darüber, • In wieviel Schulen in Nordrhein—Westfalen Lehrer Schüler über eine Video—Online—Software unterrichten? • In wieviel Fällen ist hierbei auch ein Rückkanal vorgesehen? Daneben möchten Sie wissen, was das Schulministerium unter-nimmt um dieses zu ermöglichen und wieviel Fälle dem Schulministerium bekannt sind in denen Lehrer ihren Lehrverpflichtungen de facto nicht nachkommen? Zudem bitten Sie um Auskunft darüber, warum dieses als Home—Schooling bezeichnet wird, obwohl dieses Konzept Ihrer Meinung nach-anders funktioniert (Zitat: „nicht so stümperhaft wie im Land der Schulpflicht). Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung: Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um eine IFG-Anfrage im eigentlichen Sinne handelt. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG NRW) beschreibt in § 1, dass jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Die Haltung des Hauses zu einzelnen Fragestellungen, hier der Frage nach Home-Schooling, ist nicht als eine amtliche Information zu bewerten. Zu den in Frage eins und zwei erbeten Auskünften, liegen dem Ministerium für Schule und Bildung keine entsprechenden Daten vor. Die Ausstattung der Schulen, auch mit Software, liegt im Verantwortungsbereich der Schulträger. Mit LOGINEO LMS, dem LOGINEO Messenger und dem dort integrierten Videokonferenztool stellt das Land den Schulen in Nordrhein-Westfalen ein umfangreiches Paket für die digitale Organisation und einen lernförderlichen digitalen Unterricht zur Verfügung. In der „Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Aus-bildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG4“ ist der Distanzunterricht als Ergänzung zum Präsenzunterricht in der herkömmlichen Form rechtlich verankert. Damit wird die rechtliche Grundlage geschaffen, den Distanzunterricht – so-wohl in analoger als auch in digitaler Form – als eine dem Präsenzunterricht gleichwertige Unterrichtsform zu definieren. Die Einrichtung von Distanzunterricht dient der Sicherung des Bildungserfolgs der Schülerinnen und Schüler, falls der Präsenzunterricht wegen des Infektionsschutzes nicht stattfinden kann. Beim Distanzunterricht handelt es sich nicht um sogenanntes „Home-Schooling“. Darunter wird im Allgemeinen eine Form des Lernens verstanden, die ohne Beteiligung der Schule erfolgt – ggf. gesteuert von den Eltern. Beim Distanzunterricht handelt es sich weiterhin um von der Schule veranlasstes und von den Lehrerinnen und Lehrern begleitetes Lernen auf der Grundlage der geltenden Unterrichts-vorgaben (Richtlinien und Lehrpläne). Der Distanzunterricht beruht auf einem pädagogischen und organisatorischen Plan. Distanzunterricht ist Unterricht mit räumlicher Distanz, der in engem und planvollem Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden stattfindet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter richtet im Bedarfsfall den Distanzunterricht im Rahmen der Unterrichtsverteilung ein und informiert die zuständige Schulaufsicht und die Schulkonferenz darüber. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Distanzunterricht im gleichen Maße wie beim Präsenzunterricht verpflichtet. Die beteiligten Lehrkräfte gewährleisten die Organisation des Distanzunterrichts und die regelmäßige pädagogisch-didaktische Begleitung ihrer Schülerinnen und Schüler. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> glauben Sie eigentlich die Dinge die Sie da erzählen? Märchenstunde oder wie darf i…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Sogenanntes Home—Schooling [#210523]
Datum
30. April 2021 01:45
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> glauben Sie eigentlich die Dinge die Sie da erzählen? Märchenstunde oder wie darf ich dieses nennen? Praktisch wird dieses von den Lehrern nicht so praktiziert. Auch die Ausführungen zum Home—Schooling sind falsch. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210523/
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.