Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Solaranlage Steuern für Selbstverbrauch?

Wo steht, dass ich für den Selbstverbrauch meiner eigenen -nicht subventionierten- Solaranlage UMSATZSTEUER und EINKOMMENSSTEUER
zahlen muss. Wieviel kwh/Jahr ist nicht ablesbar
(Mein Finanzamt droht mir, notfalls zu schätzen..)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. April 2020
  • Frist
    23. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
Bernhard Nitschke
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wo steht, d…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Bernhard Nitschke
Betreff
Solaranlage Steuern für Selbstverbrauch? [#184866]
Datum
18. April 2020 18:43
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wo steht, dass ich für den Selbstverbrauch meiner eigenen -nicht subventionierten- Solaranlage UMSATZSTEUER und EINKOMMENSSTEUER zahlen muss. Wieviel kwh/Jahr ist nicht ablesbar (Mein Finanzamt droht mir, notfalls zu schätzen..)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernhard Nitschke Anfragenr: 184866 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184866 Postanschrift Bernhard Nitschke << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bernhard Nitschke
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), Ihr Antrag vom 18. April 2020 Sehr geehrter Herr Nitschke, anliege…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), Ihr Antrag vom 18. April 2020
Datum
27. April 2020 07:35
Status
Anfrage abgeschlossen
424,0 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrter Herr Nitschke, anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Finanzen
WG: Solaranlage Steuern für Selbstverbrauch Sehr geehrter Herr Nitschke, zu Ihrer Anfrage vom 18. April 2020 zur …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Solaranlage Steuern für Selbstverbrauch
Datum
28. April 2020 09:32
Status
Sehr geehrter Herr Nitschke, zu Ihrer Anfrage vom 18. April 2020 zur steuerlichen Behandlung des Eigenverbrauchs bei Solaranlagen erhalten Sie gern die folgenden Informationen: Ertragsteuerlich gehört der Gewinn, den der Steuerpflichtige aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erzielt, nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Er kann durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG oder durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt werden. Als Einnahmen gelten bei einer Photovoltaikanlage regelmäßig die Einspeisevergütung und die private Nutzungsentnahme. Die Umsatzsteuer-Zahlungen sind Betriebsausgaben, Erstattungen sind Betriebseinnahmen. Sofern Sie also Ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, gilt auch für die Umsatzsteuer das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung beim Betrieb von Solaranlagen/Photovoltaikanlagen gelten die Ausführungen im Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses (UStAE) – Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2020-02-06.pdf Im Übrigen können Betreiber von Photovoltaikanlagen - wie auch alle übrigen inländischen Unternehmer - mit geringen Umsätzen den unerwünschten Aufwand vermeiden, in dem sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen. Für die Betrachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ist ab dem 1. Januar 2020 auf einen Umsatz i. H. v. 22.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr (2019) abzustellen, also ob der Gesamtumsatz von 22.0000 € im 2019 überschritten wurde und wenn nein, ob der Unternehmer die Bemessungsgröße von 50.000 € im Jahr 2020 voraussichtlich nicht überschreiten wird. Bei der Grenze von 50.000 € für das laufende Kalenderjahr 2020 kommt es weiterhin auf die Einschätzung/Prognose an. In diesem Fall wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet; eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht in diesem Fall nicht. Will aber ein Photovoltaikanlagenbetreiber diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, weil er durch die Anwendung der allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen einen umsatzsteuerlichen Vorteil (z. B. durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs für die für den Erwerb der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) erwartet, muss er insoweit jedoch auch die sich dadurch ergebende Verpflichtung zur Abgabe von - zunächst monatlichen - Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfüllen. Gestatten Sie mir abschließend folgenden Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darf weder Rechtsauskünfte in Einzelfällen noch rechtliche oder steuerliche Ratschläge erteilen. Für die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle und für die Klärung von Fragen zu Ihren persönlichen steuerlichen Angelegenheiten ist Ihr Finanzamt, dem die steuerlich relevanten Daten vorliegen, zuständig. Darüber hinaus kann ich Ihnen empfehlen, gegebenenfalls die Dienste eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen. Nachrichtlich: Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html Freundliche Grüße
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.