Sehr geehrter Herr Nitschke,
zu Ihrer Anfrage vom 18. April 2020 zur steuerlichen Behandlung des Eigenverbrauchs bei Solaranlagen erhalten Sie gern die folgenden Informationen:
Ertragsteuerlich gehört der Gewinn, den der Steuerpflichtige aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erzielt, nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Er kann durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG oder durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt werden. Als Einnahmen gelten bei einer Photovoltaikanlage regelmäßig die Einspeisevergütung und die private Nutzungsentnahme. Die Umsatzsteuer-Zahlungen sind Betriebsausgaben, Erstattungen sind Betriebseinnahmen. Sofern Sie also Ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, gilt auch für die Umsatzsteuer das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung beim Betrieb von Solaranlagen/Photovoltaikanlagen gelten die Ausführungen im Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses (UStAE) – Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2020-02-06.pdf
Im Übrigen können Betreiber von Photovoltaikanlagen - wie auch alle übrigen inländischen Unternehmer - mit geringen Umsätzen den unerwünschten Aufwand vermeiden, in dem sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen. Für die Betrachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ist ab dem 1. Januar 2020 auf einen Umsatz i. H. v. 22.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr (2019) abzustellen, also ob der Gesamtumsatz von 22.0000 € im 2019 überschritten wurde und wenn nein, ob der Unternehmer die Bemessungsgröße von 50.000 € im Jahr 2020 voraussichtlich nicht überschreiten wird. Bei der Grenze von 50.000 € für das laufende Kalenderjahr 2020 kommt es weiterhin auf die Einschätzung/Prognose an.
In diesem Fall wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet; eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht in diesem Fall nicht. Will aber ein Photovoltaikanlagenbetreiber diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, weil er durch die Anwendung der allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen einen umsatzsteuerlichen Vorteil (z. B. durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs für die für den Erwerb der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) erwartet, muss er insoweit jedoch auch die sich dadurch ergebende Verpflichtung zur Abgabe von - zunächst monatlichen - Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfüllen.
Gestatten Sie mir abschließend folgenden Hinweis:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darf weder Rechtsauskünfte in Einzelfällen noch rechtliche oder steuerliche Ratschläge erteilen. Für die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle und für die Klärung von Fragen zu Ihren persönlichen steuerlichen Angelegenheiten ist Ihr Finanzamt, dem die steuerlich relevanten Daten vorliegen, zuständig. Darüber hinaus kann ich Ihnen empfehlen, gegebenenfalls die Dienste eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.
Nachrichtlich:
Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html
Freundliche Grüße