Solarpark

ich wollte frage, ob es bereits Planungen zu einem Solarpark in der Gemeinde Gutach gibt.
Im Speziellen würde sich das Raufeld dafür anbieten.
Gibt es für das Raufeld bereits andere Überlegungen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Februar 2023
  • Frist
    29. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Gemeinde Gutach im Breisgau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Solarpark [#271470]
Datum
25. Februar 2023 17:27
An
Gemeinde Gutach im Breisgau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich wollte frage, ob es bereits Planungen zu einem Solarpark in der Gemeinde Gutach gibt.<< Antragsteller:in >> Im Speziellen würde sich das Raufeld dafür anbieten.<< Antragsteller:in >> Gibt es für das Raufeld bereits andere Überlegungen? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271470 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271470/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Gemeinde Gutach im Breisgau
Sehr << Antragsteller:in >> herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Die Errichtung eines Solarparks im Rau…
Von
Gemeinde Gutach im Breisgau
Betreff
Solarpark
Datum
27. Februar 2023 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Die Errichtung eines Solarparks im Raufeld ist nicht vorgesehen und auch nicht geplant. Die Nutzungsarten des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gutach im Breisgau stehen einer solchen Planung auch entgegen. Die Flächen des Raufelds teilen sich in (mögliche) Wohnbauflächen und Flächen für landwirtschaftliche Nutzung auf. Den Flächennutzungsplan der Gemeinde können Sie auf unserer Homepage einsehen. Solarparks oder auch PV-Freiflächenanlagen sind derzeit in Deutschland nicht privilegiert. Dies ergibt sich aus § 35 BauGB. Dies bedeutet, dass für eine etwaige Nutzung von PV-Freiflächen eine Änderung des Flächennutzungsplans erwirkt werden muss und zum anderen liegt die Erforderlichkeit einer Aufstellung eines Bebauungsplans vor. Entlang von Autobahnen und Schienenwegen hat der Gesetzgeber mittlerweile eine Privilegierung herbeigeführt, jedoch ebenfalls mit Einschränkungen. PV-Freiflächen sind von der Nutzung her als Sonderbauflächen oder Gewerbeflächen anzusehen. Unser Flächennutzungsplan gibt solche Flächen leider nicht mehr her. Eine Privilegierung wie etwa bei der Aufstellung von Windrädern hat der Gesetzgeber für den klassischen Außenbereich bisher nicht vorgesehen. Das Raufeld wird, aufgrund seiner Lage, Beschaffenheit und der Ausweisung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche und Fläche für landwirtschaftliche Nutzung), als solche auch seitens der Gemeinde betrachtet. Die laut Flächennutzungsplan vorhandene mögliche Wohnbaufläche wird zu gegebener Zeit auch als solche entwickelt werden. Die laut Flächennutzungsplan ausgewiesene Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung werden wir ebenfalls als solche beibehalten. Wir müssen auch der Landwirtschaft substanziellen Raum zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass die Landwirtschaft gerade aus unserer dörflichen Struktur nicht ganz verschwindet. Der Regionalverband Südlicher Oberrhein ist gerade mit einer Teilfortschreibung des Regionalplans "Solarenergie" gestartet. Der Regionalplan wird dann Flächen, die für die Nutzung von Solarenergie geeignet sind, auch auf unserer Gemarkung ausweisen. Aufgrund dieser Planung können wir als Gemeinde dann Änderungen in unserem Flächennutzungsplans vornehmen und mögliche geeignete Standorte ausweisen. (grob zusammengefasst und stark vereinfacht beschrieben) Für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und ggf. Änderung des Flächennutzungsplanes muss eine städtebauliche Erfordernis vorliegen. Der Wunsch/die Anregung für die Einleitung eines solchen Verfahrens kann grundsätzlich von jedermann erfolgen. Die Ausweisung von Wohnbau- und/oder Gewerbeflächen liegt ausschließlich in der Hand des Gemeinderates, soweit keine öffentlich-rechtlichen Belange diesem Entgegenstehen. (= kommunale Planungshoheit -verankert im Grundgesetz) Hierzu muss der Gemeinderat einen sogenannten Aufstellungsbeschluss fassen. Die Verwaltung beginnt mit der Erarbeitung der Planungsunterlagen: Geltungsbereich, Zeitplan, Planungsziele, Vor- und Umweltprüfung, Verfahrenswahl, Abschätzung Durchführbarkeit + Finanzierung, Lärmgutachten, Bodengutachten,... Es wird seitens der Verwaltung eine Vorlage zum Aufstellungsbeschluss mit groben Planungszügen erstellt und dem politischen Gremium (Gemeinderat) vorgelegt. Dieser sogenannte Aufstellungsbeschluss kann beschlossen, abgelehnt oder nochmal überarbeitet werden. Danach folgt die Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses in der ortsüblichen Bekanntmachung. Mit dem Aufstellungsbeschluss beginnt dann das eigentliche Verfahren. Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen ausreichend beantworten konnte. Falls dennoch Fragen offengeblieben sind, kommen Sie gerne wieder auf mich zu. Mit freundlichen Grüßen