Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen

Mit dem Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege wurde auch der rechtliche Status von Solidargemeinschaften u.a. mit §176 SGB V klarer definiert. Dazu bitte ich um folgende Auskünfte. In dem Gesetzentwurf (https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927652.pdf) ist in der Folgenabschätzung auf S.92 von ca. 20 Solidargemeinschaften die Rede, welche für sich ein Gutachten erstellen lassen.

1.Welche Schätzungen liegen dem BMG vor, wieviele Personen sich vor dem Gesetz in Solidargemeinschaften in Deutschland gegen das Krankheitsrisiko abgesichert haben?
2. Bitte nennen sie alle Solidargemeinschaften (auch Unterstützungskassen/Pfarrvereine) welche dem BMG bzw. Mitarbeitern des BMG bekannt geworden bzw. im Vorfeld des Gesetzes recherchiert wurden. Falls hier keine genannt werden könnten bitte ich darum zu benennen, auf welcher Grundlage die Schätzung der 20 Solidargemeinschaften erfolgte.
3. Welche Solidargemeinschaften haben bisher bereits nach (1) §176 SGB V einen Nachweis ihrer Gründung vor dem 20.01.2021 und ihres durchgängigen Bestehens erbracht und sind auf dieser Grundlage dem BMG bekannt?
4. Welche Solidargemeinschaften haben bereits ein Gutachten nach (3) §176 SGB V eingereicht?
5. Welchen Solidargemeinschaften hat das BMG bereits das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die dauerhafte Leistungsfähigkeit nach (1) §176 SGB V bestätigt?
6. Werden die nach § 176 SGB V anerkannten Solidargemeinschaften durch das BMG zukünftig veröffentlicht und falls ja wo?
Vielen Dank für ihre Bemühungen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit dem Gesetzes …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen [#238927]
Datum
26. Januar 2022 17:52
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit dem Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege wurde auch der rechtliche Status von Solidargemeinschaften u.a. mit §176 SGB V klarer definiert. Dazu bitte ich um folgende Auskünfte. In dem Gesetzentwurf (https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927652.pdf) ist in der Folgenabschätzung auf S.92 von ca. 20 Solidargemeinschaften die Rede, welche für sich ein Gutachten erstellen lassen. 1.Welche Schätzungen liegen dem BMG vor, wieviele Personen sich vor dem Gesetz in Solidargemeinschaften in Deutschland gegen das Krankheitsrisiko abgesichert haben? 2. Bitte nennen sie alle Solidargemeinschaften (auch Unterstützungskassen/Pfarrvereine) welche dem BMG bzw. Mitarbeitern des BMG bekannt geworden bzw. im Vorfeld des Gesetzes recherchiert wurden. Falls hier keine genannt werden könnten bitte ich darum zu benennen, auf welcher Grundlage die Schätzung der 20 Solidargemeinschaften erfolgte. 3. Welche Solidargemeinschaften haben bisher bereits nach (1) §176 SGB V einen Nachweis ihrer Gründung vor dem 20.01.2021 und ihres durchgängigen Bestehens erbracht und sind auf dieser Grundlage dem BMG bekannt? 4. Welche Solidargemeinschaften haben bereits ein Gutachten nach (3) §176 SGB V eingereicht? 5. Welchen Solidargemeinschaften hat das BMG bereits das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die dauerhafte Leistungsfähigkeit nach (1) §176 SGB V bestätigt? 6. Werden die nach § 176 SGB V anerkannten Solidargemeinschaften durch das BMG zukünftig veröffentlicht und falls ja wo? Vielen Dank für ihre Bemühungen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238927/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen [#238927]
Datum
28. Januar 2022 11:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Das Bundesministerium für…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen[#238927]
Datum
25. Februar 2022 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des BMG in besonderem Maße. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden konnte. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde muss ich Sie noch um etwas Geduld bitten. Ein Bescheid wird Ihnen auf dem Postweg zugehen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen [#238927]
Datum
8. März 2022 13:17
Status
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3,1 KB


Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und erteile folgende Auskünfte. Zu Ihrer ersten Frage: Es gibt keine Verpflichtung, dass Solidargemeinschaften die Anzahl ihrer Mitglieder veröffentlichen. Expertenschätzungen gehen von mehr als 20.000 Menschen aus, die in mehreren Solidargemeinschaften mit dezentralen Strukturen zusammengeschlossen sind (vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD9 - 3000 -038/17). Hinzu kommen etwa 30.000 Mitglieder von Pfarrvereinen in Baden, Württemberg und der Pfalz. Zu Ihrer zweiten Frage: Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Recherche in Auftrag gegeben, bei der folgende Solidargemeinschaften ermittelt wurden: • Artabana Deutschland Solidargemeinschaft e. V. (AD e. V.) • Solidago Bundesverband Solidargemeinschaft für Gesundheit e. V. • Spar- und Unterstützungsverein von Polizeibeamten im Oldenburger Münsterland e. V. (SUV-Vechta) • Samarita Solidargemeinschaft e. V. • Unterstützungskasse der JVA Bielefeld e. V. • Spargemeinschaft und Unterstützungskasse der Polizei Münster von 1974 (SPUKA) • Evangelischer Pfarrverein in Baden e. V. • Werk gegenseitiger Hilfe des Vereins Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e. V. • Solidarfonds des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der evangelischen Kirche Hessen und Nassau e. V. Ihre dritte, vierte und fünfte Frage werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet: Das Bundesministerium für Gesundheit hat gegenüber den nachfolgend aufgeführten Solidargemeinschaften bestätigt, dass ein testiertes Gutachten über die dauerhafte Leistungsfähigkeit gemäß § 176 Absatz 3 SGB V vorgelegt wurde. Zudem wurde gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit belegt, dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 176 Absatz 1 SGB V vorliegen. • SOLIDAGO – Bundesverband Solidargemeinschaft für Gesundheit e. V. • Verein Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e. V. • Samarita Solidargemeinschaft e. V. • Spargemeinschaft und Unterstützungskasse der Polizei Münster von 1974 (SpUKa) e. V. • Spar- und Unterstützungsverein von Polizeibeamten im Oldenburger-Münsterland e. V. • Unterstützungskasse der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Bielefeld e.V. Zu Ihrer sechsten Frage: Eine Veröffentlichung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von einer Bestätigung gemäß § 176 SGB V mittelbar betroffenen Stellen werden in geeigneter Weise über die bestätigten Solidargemeinschaften in Kenntnis gesetzt. Diese Auskünfte erhalten Sie gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen