Sehr geehrter Herr Petent,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Konzept "Regionalisierung von Verwaltung - Behördenverlagerungen 2015".
Die von Ihnen geltend gemachten gesetzlichen Auskunftsrechte bestehen nicht: Es besteht kein Auskunftsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG), weil Informationen im Zusammenhang mit Behördenverlagerungen keine Umweltinformationen i. S. d. Art. 2 Abs. 2 BayUIG darstellen. Ferner besteht kein Auskunftsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG), weil Informationen in Zusammenhang mit Behördenverlagerungen keine Informationen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG sind.
Schließlich kann das Auskunftsverlagen auch nicht auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) gestützt werden, da Sie in Ihrer Anfrage bisher kein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben.
Gleichwohl können wir Ihnen Folgendes zu den Behördenverlagerungen mitteilen:
Behördenverlagerungen sind ein zentrales Instrument aktiver Strukturpolitik. Sie schaffen sichere Arbeitsplätze, dienen der Wirtschaft als Vorbild und stärken die Infrastruktur des ländlichen Raumes. Damit wird dem Verfassungsauftrag aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung Rechnung getragen, in ganz Bayern, in Stadt und Land, gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen zu fördern und zu sichern. 2015 erfolgte mit dem Konzept "Regionalisierung von Verwaltung - Behördenverlagerungen 2015" der Startschuss der größten Regionalisierung von Behörden und staatlichen Einrichtungen der letzten Jahrzehnte. Die Bayerische Staatsregierung hat im Jahr 2016 diese 1. Stufe der Behördenverlagerungen mit dem Strukturkonzept "Chancen im ganzen Land" ergänzt.
Bislang haben im Rahmen der 1. Stufe der Behördenverlagerungen 53 Behörden und staatliche Einrichtungen mit 1.255 Beschäftigten und 430 Studierenden an den neuen Zielorten den Dienstbetrieb aufgenommen. Dies zeigt, dass die Behördenverlagerungen mehr als nur gute Ideen sind, vielmehr ein Beispiel für eine funktionierende und erfolgreiche Strukturpolitik, ausgerichtet an den Bedürfnissen der Menschen.
Die Erfolgsgeschichte der Behördenverlagerung wird mit dem Konzept Behördenverlagerung Bayern 2030 2.Stufe fortgeschrieben. Die 1. und 2. Stufe der Behördenverlagerungen umfassen rund 80 Verlagerungsprojekte mit rund 5.200 Arbeits- und 1.330 Studienplätzen. Alle Regierungsbezirke Bayerns profitieren entsprechend ihrer strukturellen Leistungsfähigkeit.
Die Mobilitätsprämienrichtlinie (MoPrR) sieht die Gewährung von Mobilitätsprämien in Höhe von einmalig 3.000 Euro für Bedienstete vor, deren Dienststelle im Rahmen der Konzepte "Regionalisierung von Verwaltung - Behördenverlagerungen 2015", "Strukturkonzept - Chancen im ganzen Land" und "Behördenverlagerungen Bayern 2030 2. Stufe" ganz oder teilweise verlagert wird und die im Zuge dessen auf Dauer an den Zielort wechseln. Im Haushalt 2022, welchen Sie im Internet unter
https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/2022/ einsehen können, stehen hierfür bei Kap. 13 03 Tit. 443 06 250.000 Euro zur Verfügung. Die bis 2020 für die Umsetzung der Konzepte verbrauchten Haushaltsmittel für die Mobilitätsprämie in Höhe von insgesamt 399.000 Euro können Sie den jeweiligen Haushaltsrechnungen entnehmen, welche unter
https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/haushaltsrechnungen/ einsehbar sind.
Weitergehende Informationen zu den Behördenverlagerungen finden Sie im Internet unter https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/226529353565?plz=97070&behoerde=07664863389&gemeinde=968856440699.
Wir hoffen, dass wir hiermit Ihre Fragen beantworten konnten. Sofern Sie weitere Informationen begehren sollten, bitten wir Sie, ggf. Ihr berechtigtes Interesse hieran darzulegen.
Mit freundlichen Grüßen