Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim

Es geht um die Umnutzung der Altenpflegeeinrichtung auf Grundstück Flst.-Nr. 497, Talstraße 144, Schriesheim in eine Flüchtlingsunterkunft.

Laut Beschlussvorlage der Ausschusssitzung für Technik und Umwelt der Stadt Schriesheim am 27.02.23 sind vom Landratsamt in der Einrichtung 4-5 qm pro Person vorgesehen.
https://schriesheim.ratsinfomanagement.net/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZewXEVt4IH3DFLtEn1IKHytk7gkKb7U2Pjlv3E9XuaV9/Beschlussvorlage_Bauantraege_VL-44-2023.pdf

Laut Landesrecht ist aber "je vorgehaltenem Unterbringungsplatz [...] eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens sieben Quadratmetern zugrunde zu legen."
(FlüAG § 8 (1))
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=Fl%C3%BCAG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-Fl%C3%BCAGBW2014pP8

Da Sie offenbar nicht vorhaben, diese einzuhalten, senden Sie mir bitte die entsprechende Sondergenehmigung zu, die es Ihnnen möglich macht, Flüchtlinge auf engerem Raum unter zu bringen.

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. März 2023
  • Frist
    22. April 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim [#273555]
Datum
20. März 2023 10:27
An
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es geht um die Umnutzung der Altenpflegeeinrichtung auf Grundstück Flst.-Nr. 497, Talstraße 144, Schriesheim in eine Flüchtlingsunterkunft.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Laut Beschlussvorlage der Ausschusssitzung für Technik und Umwelt der Stadt Schriesheim am 27.02.23 sind vom Landratsamt in der Einrichtung 4-5 qm pro Person vorgesehen.<< Antragsteller:in >> https://schriesheim.ratsinfomanagement.net/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZewXEVt4IH3DFLtEn1IKHytk7gkKb7U2Pjlv3E9XuaV9/Beschlussvorlage_Bauantraege_VL-44-2023.pdf<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Laut Landesrecht ist aber "je vorgehaltenem Unterbringungsplatz [...] eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens sieben Quadratmetern zugrunde zu legen."<< Antragsteller:in >> (FlüAG § 8 (1))<< Antragsteller:in >> https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=Fl%C3%BCAG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-Fl%C3%BCAGBW2014pP8<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Da Sie offenbar nicht vorhaben, diese einzuhalten, senden Sie mir bitte die entsprechende Sondergenehmigung zu, die es Ihnnen möglich macht, Flüchtlinge auf engerem Raum unter zu bringen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Vielen Dank. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273555/
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Sehr << Antragsteller:in >> mit Anträgen nach dem LIFG, aber auch bei Anträgen nach UIG und VIG (bei…
Von
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Betreff
WG: Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim [#273555]
Datum
21. März 2023 08:37
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> mit Anträgen nach dem LIFG, aber auch bei Anträgen nach UIG und VIG (beides hier nicht einschlägig), wird ein förmliches Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt. So wird dem Antrag mit einem Verwaltungsakt entsprochen und die begehrten Auskünfte erteilt oder er wird mit rechtsbehelfsfähigem Verwaltungsakt abgelehnt. Bereits daraus ergibt sich, dass der Antrag nicht anonym gestellt werden kann. Eine anonyme Bearbeitung kann aber auch deshalb nicht erfolgen, weil ohne Identität der Antrag stellenden Person weder die Antragsberechtigung nach § 1 Abs.2 in Verbindung mit § 3 Avbs.1 LIFG noch die Handlungsfähigkeit nach § 12 LVwVfG geprüft werden kann. Wir werden Ihren Antrag daher erst weiter bearbeiten, wenn Sie uns Ihre Identität und Ihre Adresse mitteilen. - Von: << Antragsteller:in >> Gesendet: Montag, 20. März 2023 10:28 An: Poststelle LRARNKHD <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim [#273555] Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es geht um die Umnutzung der Altenpflegeeinrichtung auf Grundstück Flst.-Nr. 497, Talstraße 144, Schriesheim in eine Flüchtlingsunterkunft. Laut Beschlussvorlage der Ausschusssitzung für Technik und Umwelt der Stadt Schriesheim am 27.02.23 sind vom Landratsamt in der Einrichtung 4-5 qm pro Person vorgesehen. https://schriesheim.ratsinfomanagement.net/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZewXEVt4IH3DFLtEn1IKHytk7gkKb7U2Pjlv3E9XuaV9/Beschlussvorlage_Bauantraege_VL-44-2023.pdf Laut Landesrecht ist aber "je vorgehaltenem Unterbringungsplatz [...] eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens sieben Quadratmetern zugrunde zu legen." (FlüAG § 8 (1)) https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=Fl%C3%BCAG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-Fl%C3%BCAGBW2014pP8 Da Sie offenbar nicht vorhaben, diese einzuhalten, senden Sie mir bitte die entsprechende Sondergenehmigung zu, die es Ihnnen möglich macht, Flüchtlinge auf engerem Raum unter zu bringen. Vielen Dank. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich verweise auf den Praxisratgeber Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) des Landesbeauftragten fü…
An Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim [#273555]
Datum
22. März 2023 10:36
An
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich verweise auf den Praxisratgeber Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Seite 68: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/IF_Praxisratgeber_neu_online.pdf Zitat: "Nach Auffassung des LfDI BW gibt es ein Formerfordernis bei Anträgen nach LIFG nicht. Der Antrag muss auch nicht die antragstellende Person erkennen lassen. Schon aus datenschutzrechtlichen Erwägungen verfügt die anspruchsverpflichtete Stelle über keinerlei Befugnis, personenbezogene Daten der Antragstellenden zu erheben, da diese für die Entscheidung irrelevant sind und für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens auch nicht erforderlich sind, wenn der Antrag sich nur auf das allgemeine Informationsrecht stützt, da keine individuellen Voraussetzungen darzulegen sind oder nur Informationen nachgefragt werden, die auch veröffent- licht werden könnten." Bitte geben Sie mir bis zum 28.03.23 eine Rückmeldung, ob Sie meinen Antrag bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273555/
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Guten Morgen, in den Anwendungshinweise zum LIFG ist klar geregelt, dass anonyme Anträge aus den von mir bereits…
Von
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Betreff
Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim [#273555]
Datum
23. März 2023 10:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Morgen, in den Anwendungshinweise zum LIFG ist klar geregelt, dass anonyme Anträge aus den von mir bereits erläuterten Gründen nicht bearbeitet werden. Die Ausführungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind allenfalls als Handlungsempfehlung an den Gesetzgeber zu sehen. Im Ergebnis werden wir Ihren Antrag vor diesem Hintergrund nicht bearbeiten, solange Sie uns Ihre Identität nicht offenbaren. Von: << Antragsteller:in >> Gesendet: Mittwoch, 22. März 2023 10:36 An: Ordnungsamt <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Spam:!? AW: WG: Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim [#273555] Guten Tag, ich verweise auf den Praxisratgeber Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Seite 68: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/IF_Praxisratgeber_neu_online.pdf Zitat: "Nach Auffassung des LfDI BW gibt es ein Formerfordernis bei Anträgen nach LIFG nicht. Der Antrag muss auch nicht die antragstellende Person erkennen lassen. Schon aus datenschutzrechtlichen Erwägungen verfügt die anspruchsverpflichtete Stelle über keinerlei Befugnis, personenbezogene Daten der Antragstellenden zu erheben, da diese für die Entscheidung irrelevant sind und für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens auch nicht erforderlich sind, wenn der Antrag sich nur auf das allgemeine Informationsrecht stützt, da keine individuellen Voraussetzungen darzulegen sind oder nur Informationen nachgefragt werden, die auch veröffent- licht werden könnten." Bitte geben Sie mir bis zum 28.03.23 eine Rückmeldung, ob Sie meinen Antrag bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim“ [#273555]
Datum
24. März 2023 11:47
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde auf Nennung von Namen und Adresse besteht. Laut S. 68 dieses von Ihnen veröffentlichten Ratgebers ist dies jedoch nicht nötig: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/IF_Praxisratgeber_neu_online.pdf Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - [geschwärzt] Anfragenr: 273555 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: Vermittlung bei Anfrage „Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim“ [#273555]
Datum
24. März 2023 11:47
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Antrag nach LIFG vom 20.03.2023 Mit freundlichen Grüßen
Von
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Betreff
Antrag nach LIFG vom 20.03.2023
Datum
6. April 2023 14:11
Status