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Sondersignalanlagen des Kölner Rettungsdienstes

Sondersignalanlagen (volkstümlich: Martinshorn) verfügen nach der DIN 14610 über einen Stadt- und einen Landmodus, dessen Anwendung selbsterklärend ist. Eine DIN-Konformität ist Voraussetzung der Zulassung.

Die Sondersignalanlagen der Kölner Rettungswagen verwenden jedoch auch im Stadtgebiet intervallmäßig abwechselnd das Stadt- und das Landsignal. Damit wird aus dem Doppeltonhorn praktisch ein Viertonhorn.

Dies ist in der DIN 14610 nicht vorgesehen und führt besonders nachts zu erhöhter Lärmbelastung, da der Rettungsdienst in NRW nach einem Runderlaß praktisch nicht mehr ohne Sondersignal fahren darf. Dennoch ist anzuweifeln, daß dies im Stadtgebiet mit dem Landsignal geschehen darf, dies wird im genannten Runderlaß so auch nicht angeordnet. Die Landespolizei verwendet im Stadtgebiet auch kein "Landhorn" oder eine Intervallumschaltung wie der Rettungsdienst.

Bitte senden Sie mir daher Unterlagen, wie die Verwendung des Landhorns für den Rettungsdienst geregelt ist, und nach der die automatische Umschaltung entgegen der DIN 14610 zugelassen ist.

Sollten Sie nicht zuständig sein, bitte ich im Weiterleitung an die Feuerwehr Köln oder eine andere zuständige Stelle.

Angeforderte Unterlagen bitte ich kostensparend elektronisch zu übersenden.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    11. November 2022
  • Frist
    13. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Stadt Köln - Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Details
Von
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Betreff
Sondersignalanlagen des Kölner Rettungsdienstes [#263089]
Datum
11. November 2022 16:27
An
Stadt Köln - Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sondersignalanlagen (volkstümlich: Martinshorn) verfügen nach der DIN 14610 über einen Stadt- und einen Landmodus, dessen Anwendung selbsterklärend ist. Eine DIN-Konformität ist Voraussetzung der Zulassung. Die Sondersignalanlagen der Kölner Rettungswagen verwenden jedoch auch im Stadtgebiet intervallmäßig abwechselnd das Stadt- und das Landsignal. Damit wird aus dem Doppeltonhorn praktisch ein Viertonhorn. Dies ist in der DIN 14610 nicht vorgesehen und führt besonders nachts zu erhöhter Lärmbelastung, da der Rettungsdienst in NRW nach einem Runderlaß praktisch nicht mehr ohne Sondersignal fahren darf. Dennoch ist anzuweifeln, daß dies im Stadtgebiet mit dem Landsignal geschehen darf, dies wird im genannten Runderlaß so auch nicht angeordnet. Die Landespolizei verwendet im Stadtgebiet auch kein "Landhorn" oder eine Intervallumschaltung wie der Rettungsdienst. Bitte senden Sie mir daher Unterlagen, wie die Verwendung des Landhorns für den Rettungsdienst geregelt ist, und nach der die automatische Umschaltung entgegen der DIN 14610 zugelassen ist. Sollten Sie nicht zuständig sein, bitte ich im Weiterleitung an die Feuerwehr Köln oder eine andere zuständige Stelle. Angeforderte Unterlagen bitte ich kostensparend elektronisch zu übersenden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263089 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/263089/upload/441386158bd7819acc67762e88b583a09c088eb6/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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