Soziales Entschädigungsrecht und die Bindung an die Normen des SGB

Wäre es möglich mir aufzuzeigen, an welche Bearbeitungsfristen das BAPersBw gebunden ist.

Das SVG lässt eine Bearbeitungsfrist unbeantwortet, wohingegen das SGB sowie das Patientenrechtegesetz eine maximale Bearbeitungsfrist von bis zu 7 Wochen vorschreibt (siehe §§14,15 SGB IX).

1. gilt diese Bearbeitungsdauer sowie die im SGB festgesetzten Unterscheidungen der einzelnen Bearbeitungsfristen auch für das BAPersBw?

2. wie lange darf die Bearbeitung dauern, sofern es sich -bei einer bereits anerkannten Wehrdienstbeschädigung- um die Anerkennung eines Folgeschadens / Verschlimmerung handelt?

Welche Mittel haben Wehrdienstbeschädigte, wenn die Bearbeitungszeit verschleppt wird, bzw. Ein Antrag länger als 2 Jahre benötigt, bevor dieser überhaupt dem sozialmedizinischen Dienst (ärztlicher Dienst der Bw) vorgelegt wird?

3. Welche Bücher des SGB sind für das soziale Entschädigungsrecht maßgeblich und bindend?

4. Darf es zu einer unterschiedlichen Versorgung im BVG (HHG/ SVG/ StrRehaG/ IfSG) kommen bei gleicher Betrachtung der Normen im BVG?

5. welche besonderen Datenschutzbestimmungen gelten für das Soziale Entschädigungsrecht der Bw?

6. Dürfen Gesundheitsakten ohne Einverständniserklärung und ohne Schweigepflichtsentbindung an fremde Behörden (z.B. LVR) weitergeleitet werden.

7. Darf das BAPersBw Einsicht in die Sitzungsprotokolle von Psychiatern und Psychotherapeuten verlangen, obwohl bereits ausführliche Dokumentationen sowie Diagnosen / Befunde schriftlich vorgelegt wurden?
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wird sich da berufen?

Es wäre schön, wenn Sie mir innerhalb der nächsten 3 Wochen eine entsprechende Antwort auf meine Fragen übersenden würden

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wäre es möglich m…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Soziales Entschädigungsrecht und die Bindung an die Normen des SGB [#263555]
Datum
18. November 2022 19:46
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wäre es möglich mir aufzuzeigen, an welche Bearbeitungsfristen das BAPersBw gebunden ist. Das SVG lässt eine Bearbeitungsfrist unbeantwortet, wohingegen das SGB sowie das Patientenrechtegesetz eine maximale Bearbeitungsfrist von bis zu 7 Wochen vorschreibt (siehe §§14,15 SGB IX). 1. gilt diese Bearbeitungsdauer sowie die im SGB festgesetzten Unterscheidungen der einzelnen Bearbeitungsfristen auch für das BAPersBw? 2. wie lange darf die Bearbeitung dauern, sofern es sich -bei einer bereits anerkannten Wehrdienstbeschädigung- um die Anerkennung eines Folgeschadens / Verschlimmerung handelt? Welche Mittel haben Wehrdienstbeschädigte, wenn die Bearbeitungszeit verschleppt wird, bzw. Ein Antrag länger als 2 Jahre benötigt, bevor dieser überhaupt dem sozialmedizinischen Dienst (ärztlicher Dienst der Bw) vorgelegt wird? 3. Welche Bücher des SGB sind für das soziale Entschädigungsrecht maßgeblich und bindend? 4. Darf es zu einer unterschiedlichen Versorgung im BVG (HHG/ SVG/ StrRehaG/ IfSG) kommen bei gleicher Betrachtung der Normen im BVG? 5. welche besonderen Datenschutzbestimmungen gelten für das Soziale Entschädigungsrecht der Bw? 6. Dürfen Gesundheitsakten ohne Einverständniserklärung und ohne Schweigepflichtsentbindung an fremde Behörden (z.B. LVR) weitergeleitet werden. 7. Darf das BAPersBw Einsicht in die Sitzungsprotokolle von Psychiatern und Psychotherapeuten verlangen, obwohl bereits ausführliche Dokumentationen sowie Diagnosen / Befunde schriftlich vorgelegt wurden? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wird sich da berufen? Es wäre schön, wenn Sie mir innerhalb der nächsten 3 Wochen eine entsprechende Antwort auf meine Fragen übersenden würden
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263555/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 Az 39-22-17/A5/V329 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Anfrage vom…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Soziales Entschädigungsrecht und die Bindung an die Normen des SGB [#263555]
Datum
24. November 2022 11:33
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 Az 39-22-17/A5/V329 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Anfrage vom 18.11.2022 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage vom 18.11.2022 (Bezug) teile ich Ihnen mit, dass der Vorgang an das BAPersBw abgegeben wurde. Von dort werden Sie weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr << Anrede >> Da ich bereits mehrere Anfragen diesbezüglich an das…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Soziales Entschädigungsrecht und die Bindung an die Normen des SGB [#263555]
Datum
24. November 2022 12:20
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr << Anrede >> Da ich bereits mehrere Anfragen diesbezüglich an das BAPersBw gestellt hatte und man mich an das BMVg verwiesen hat, stellte ich meine Anfrage dieses Mal öffentlich direkt an das BMVg Es wäre ja auch paradox, wenn die handelnde Behörde mir erklären sollte, warum sie sich weder an die Bundesdatenschutzgesetz -hier speziell Gesundheitsdaten- noch and die entsprechenden Vorgaben des SGB hält. Daher auch die explizite Frage nach der Einsicht-Berechtigung in Sitzungsprotokolle! Da die Verfahren schon seit 2014 laufen und der Beschädigte zwar eine Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung erhalten hat, diese jedoch seit 08/2017 weiterhin fehlerhaft ist, hätte ich gerne vom BMVg selber eine Stellungnahme dazu. In meinen Augen kann es nicht sein, das ein Wehrdienstbeschädigter Soldat mit 5 Einsatzmedaillen (nationale sowie internationale) derart lange Verfahrenszeiten hinnehmen muss. Sollte dem so sein, dass dies ein beabsichtigtes Verfahren ist, ist es umso trauriger, dass diejenigen die für unser Land in Krisengebieten einstehen, derart allein gelassen werden. Ferner ist es erstaunlich, dass das BAPersBw keinerlei Rechtsbindung zu haben scheint. Ein Beispiel: Sozialgericht Düsseldorf stellt 2018 fest, dass eine Badekur ab Okt 2018 zusteht, Gewährt wurde diese im Oktober/ November 2019. Es werden Ablehnungen von dringend benötigten Hilfsmitteln (hier Oberschenkelprothese) abgelehnt, da diese das Wirtschaftlichkeitsgebot überschreiten, ohne aber vorher ein entsprechendes Angebot (Kostenvoranschlag) über eine entsprechende Versorgung einzuholen (Willkür?). Ferner blieb bei diesem Bescheid unberücksichtigt, dass der Betechtigte bereits seit 2013 mit eben genau dieser Oberschenkelprothese sein Leben bestreite. Die Begründung ist nun nicht nur die Wirtschaftlichkeit sondern auch die Unfähigkeit diese Prothese zu nutzen. Daher wurde das Hilfsmittel ohne Ersatz eingezogen und der Versorgungsberechtigte Kann sein Leben seit März/April 2022 nur noch im Rollstuhl bewältigen, bis er endlich eine gleichwertige Prothese erhält. Des Weiteren ist es nicht ersichtlich, dass die Beschädigtenversorgung ihrem gesetzlichen Auftrag (aus dem BVG) der Beratungs- und Informationspflicht nachkommt! Dieses Verfahren ist bereits beim Sozialgericht anhängig, aber dennoch beschämend für die Bundeswehr! Daher erneut meine Bitte um eine Klärung meiner Fragen durch das BMVg! Anfragenr: 263555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263555/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: OFFEN - AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BAPersBw I 1.3 Betreff: IFG…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG-/Bürgeranfrage: Soziales Entschädigungsrecht und die Bindung an die Normen des SGB [#263555]
Datum
30. November 2022 13:56
Status
Klassifizierung: OFFEN - AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BAPersBw I 1.3 Betreff: IFG-Anfrage hier: Soziales Entschädigungsrecht und die Bindung an die Normen des SGB Bezug: Ihre Anfrage vom 18.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> für die Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig (BAPersBw). Die von Ihnen gestellten Fragen können nicht beantwortet werden, da es sich hierbei um keine Informationen im Sinne des IFG handelt, sondern um Rechtsfragen. Ein genereller Anspruch auf abstrakte Beantwortung von Rechtsfragen besteht nicht. Sie können sich jedoch mit konkreten Fragen zu einem laufenden Verfahren an die bearbeitende Stelle wenden. Diese Auskunft erfolgt gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Militärringstr. 1000, 50737 Köln einzureichen. Ich weise daraufhin, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs Kosten in Höhe von 30,00 EUR anfallen. Mit freundlichen Grüßen