Soziales Entschädigungsrecht und die Bindung an die Normen des SGB
Wäre es möglich mir aufzuzeigen, an welche Bearbeitungsfristen das BAPersBw gebunden ist.
Das SVG lässt eine Bearbeitungsfrist unbeantwortet, wohingegen das SGB sowie das Patientenrechtegesetz eine maximale Bearbeitungsfrist von bis zu 7 Wochen vorschreibt (siehe §§14,15 SGB IX).
1. gilt diese Bearbeitungsdauer sowie die im SGB festgesetzten Unterscheidungen der einzelnen Bearbeitungsfristen auch für das BAPersBw?
2. wie lange darf die Bearbeitung dauern, sofern es sich -bei einer bereits anerkannten Wehrdienstbeschädigung- um die Anerkennung eines Folgeschadens / Verschlimmerung handelt?
Welche Mittel haben Wehrdienstbeschädigte, wenn die Bearbeitungszeit verschleppt wird, bzw. Ein Antrag länger als 2 Jahre benötigt, bevor dieser überhaupt dem sozialmedizinischen Dienst (ärztlicher Dienst der Bw) vorgelegt wird?
3. Welche Bücher des SGB sind für das soziale Entschädigungsrecht maßgeblich und bindend?
4. Darf es zu einer unterschiedlichen Versorgung im BVG (HHG/ SVG/ StrRehaG/ IfSG) kommen bei gleicher Betrachtung der Normen im BVG?
5. welche besonderen Datenschutzbestimmungen gelten für das Soziale Entschädigungsrecht der Bw?
6. Dürfen Gesundheitsakten ohne Einverständniserklärung und ohne Schweigepflichtsentbindung an fremde Behörden (z.B. LVR) weitergeleitet werden.
7. Darf das BAPersBw Einsicht in die Sitzungsprotokolle von Psychiatern und Psychotherapeuten verlangen, obwohl bereits ausführliche Dokumentationen sowie Diagnosen / Befunde schriftlich vorgelegt wurden?
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wird sich da berufen?
Es wäre schön, wenn Sie mir innerhalb der nächsten 3 Wochen eine entsprechende Antwort auf meine Fragen übersenden würden
Information nicht vorhanden
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Datum18. November 2022
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20. Dezember 2022
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Kosten dieser Information:30,00 Euro
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