sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitnehmertätigkeit einer Wohnungslosen als Anspruchsberechtigung auf Unterkunft?

richterrechtlich gibt es einzelne Urteile, die auf kommunaler Ebene gelten, hinsichtlich einer Wohnraum-Mietswohnungsvergabe an Obdachlose, die während der Nutzung einer Kurzzeitunterkunft als Übernachterstelle, eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitnehmerstelle (gefunden haben und erfolgreich) ausüben - und somit das Sozialsystem erfolgreich wurde, in dem jemand von der wandernden Wohnungssuche - gemaess traditioneller Pfalz von Handwerkern - erst zum Steuerzahler wird und dann eine Wohnraum-Mietswohnung benötigt zum Erhalt der Arbeitskraft für den Arbeitsgeber. Wenn letzteres ausbleibt, versagen die kommunalen Sozialsysteme, ganz gleich, welche überregionalen Sozialsysteme den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werden.

(1) Wie nimmt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hierzu Stellung?

(2) Wer wäre der überregionale Ansprechpartner, wenn die kommunalen Sozialsysteme versagen bei dem Erhalt des Erfolges des überregionalen Sozialsystemes des SGB II?

(3) Oder an welches Ministerium muss ich mich wenden, dass mitarbeitet zu verhindern, dass verhindert, dass eine Wohnungssuche endet in Schwarzarbeit auf Bargeldbasis mit kriminellen personalen Bargeld-Keepern?
Gefördert von einer kommunalen Ignoranz, dass wandernde Wohnungslose mit einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerstelle eine längerfristige Unterkunft benötigen, die dem Erhalt der Arbeitskraft für den jeweiligen Arbeitgeber des schriftlichen papierenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages dient?
[juristische Grundlage eines schriftlichen papierenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages von Wohnungslosen ohne BMG-Meldewohnsitz dient die Personalausweis-Nummer, die jegliche Vertragspartei juristisch eindeutiger bezeichnet, als jegliche BMG-Meldeanschrift]

(4) oder hegt die Bundesrepublik Deutschland irgend ein Interesse daran, dass einzelne Personen im Hilfesystem des 8. Kapitel SGB XII versacken als "Obdachlose", "Wohnungslose", bezeichnet mit politisch motivierten Schimpfwörtern, die politisch aktiven kurzzeitig Genugtuung verleihen - ob in der Erachtung einer möglichen Lobby, die die Sozialrechte des Sozialgesetzbuches II und des §1 des Sozialgesetzbuch I völlig negiert.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. September 2022
  • Frist
    8. August 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: richterrechtlich …
An Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitnehmertätigkeit einer Wohnungslosen als Anspruchsberechtigung auf Unterkunft? [#259506]
Datum
22. September 2022 12:05
An
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: richterrechtlich gibt es einzelne Urteile, die auf kommunaler Ebene gelten, hinsichtlich einer Wohnraum-Mietswohnungsvergabe an Obdachlose, die während der Nutzung einer Kurzzeitunterkunft als Übernachterstelle, eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitnehmerstelle (gefunden haben und erfolgreich) ausüben - und somit das Sozialsystem erfolgreich wurde, in dem jemand von der wandernden Wohnungssuche - gemaess traditioneller Pfalz von Handwerkern - erst zum Steuerzahler wird und dann eine Wohnraum-Mietswohnung benötigt zum Erhalt der Arbeitskraft für den Arbeitsgeber. Wenn letzteres ausbleibt, versagen die kommunalen Sozialsysteme, ganz gleich, welche überregionalen Sozialsysteme den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werden. (1) Wie nimmt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hierzu Stellung? (2) Wer wäre der überregionale Ansprechpartner, wenn die kommunalen Sozialsysteme versagen bei dem Erhalt des Erfolges des überregionalen Sozialsystemes des SGB II? (3) Oder an welches Ministerium muss ich mich wenden, dass mitarbeitet zu verhindern, dass verhindert, dass eine Wohnungssuche endet in Schwarzarbeit auf Bargeldbasis mit kriminellen personalen Bargeld-Keepern? Gefördert von einer kommunalen Ignoranz, dass wandernde Wohnungslose mit einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerstelle eine längerfristige Unterkunft benötigen, die dem Erhalt der Arbeitskraft für den jeweiligen Arbeitgeber des schriftlichen papierenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages dient? [juristische Grundlage eines schriftlichen papierenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages von Wohnungslosen ohne BMG-Meldewohnsitz dient die Personalausweis-Nummer, die jegliche Vertragspartei juristisch eindeutiger bezeichnet, als jegliche BMG-Meldeanschrift] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]", "[geschwärzt]", [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 259506 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitne…
An Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitnehmertätigkeit einer Wohnungslosen als Anspruchsberechtigung auf Unterkunft? [#259506]
Datum
25. Oktober 2022 09:30
An
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitnehmertätigkeit einer Wohnungslosen als Anspruchsberechtigung auf Unterkunft?“ vom 22.09.2022 (#259506) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Offenkundige Tatsachen „(..) dürfen einer Entscheidung nur zu Grunde gelegt werden, wenn die Beteiligten vorher Gelegenheit hatten, sich dazu zu äußern“ (BverfGe 12, 112 f, 48,209, BGH NJW-RR 1953, 1122 = MDR 1994, 359). Hierbei erfrage ich von Ihnen eine präzise Rhetorik, die komplexe Sachverhalte unmissverständlich mittels der sprachlichen Moeglichkeiten des Hochdeutschen, gemaes Artikel 12 Absatz 1 DSGVO „in präziser, transparenter, verständlicher (..) Form und klaren und einfachen Sprache“ verschriftlicht. Gemaess Nobile Officium erwarte ich eine schriftliche Antwort gemaess Artikel 12 DSGVO. Wurde von Ihnen das „Fallenlassen eines sachdienlichen Hilfsantrages“ vorgebracht, was Sie zur „Aufklärung“ nötigte, ob die Anfrage um Auskunft dem wirklichen Willen von mir entspricht? (BGH NJW 1953, 250 = LM §930 BGB Nr.2) Welche etwaige "sonstige Weise" der Informations-zur-Verfügung-Stellung (siehe §1 Absatz 2 IFG) haben Sie aus wichtigem Grund mit geringerem Verwaltungsaufwand für die Antwort ausgesucht? Mir ist keinerlei Antwort von Ihnen auf meine Anfrage vom 22.09.2022 bekannt. [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] - [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt]? Bitte informieren Sie mich umgehend schriftlich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage über den Webservice fragdenstaat.de vom 22. September 2022 erfüllt nicht die Vora…
Von
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Betreff
Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de - sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitnehmertätigkeit einer Wohnungslosen als Anspruchsberechtigung auf Unterkunft? [#259506]
Datum
3. November 2022 08:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage über den Webservice fragdenstaat.de vom 22. September 2022 erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen IFG-Antrag. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes regelt den Zugang zu amtlichen Informationen; eine amtliche Information im Sinne von § 2 IFG ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Sie begehren mit Ihrer Anfrage keine Herausgabe von Dokumenten, sondern eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu dem Problem der Wohnungssuche bei Wohnungslosigkeit und zu den für dieses Problem zuständigen Stellen. [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], bitte jedoch um Verständnis, dass das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für grundsätzliche Fragen zur Überwindung von Obdach- und Wohnungslosigkeit zuständig ist, [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] Die späte Antwort auf Ihre Anfrage bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de - "Einzelfall" (?) [#259506]
Sehr [geschwärzt], ihre Stellungnahme…
An Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de - "Einzelfall" (?) [#259506]
Datum
3. November 2022 13:37
An
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ihre Stellungnahme vom 03.11.2022 finde ich unsachlich. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist für grundsätzliche Fragen zur Überwindung von Obdach- und Wohnungslosigkeit zuständig, nicht jedoch für Einzelfälle. Habe ich in meiner Anfrage vom 22.09.2022 explizit einen Einzelfall genannt - eine statistische Besonderheit, eine zu individualisierende Begebenheit? Das erste Wort meiner Anfrage vom 22.09.2022 heisst "Richterrechtlich". Ist die richterrechtliche Anwendung der bestehenden Justizgesetze für Sie ein Hinweis auf einen Einzelfall? "Richterrecht entsteht in der Rechtsprechung. Es wird nicht von der Legislative (Parlamentsgesetz) oder Exekutive (Rechtsverordnung, autonome Satzung) gesetzt. Ob es sich beim Richterrecht um objektives Recht oder nur eine Rechtserkenntnisquelle handelt, hängt von der jeweiligen Rechtsordnung ab. [..] Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen." (https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht, Sichtung 03.11.2022) zu (1): Berücksichtigt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das aktuell geltende Justiz-Richterrecht? Gibt es keine Behördenvorgaenge, die kommunale und überregionale Sozialsysteme koordinieren, damit das 8. Kapitel SGBXII das SGB I bis SGB III ergänzen kann? zu (2): als überregionalen Ansprechpartner verweisen Sie auf das Gesundheitsamt? Zwischen den kommunalen Leistungen und den überregionalen Leistungen steht also das Gesundheitsamt? Tätigen Sie hiermit regelmaessigen Datenabgleich, so dass Sie die hieraus geschriebenen Statistiken veröffentlichen? zu (3): Wäre hieraus nicht ersichtlich, was eine erfolgreiche Wohnungssuche verhindert? Bspw. von Personen, die den Pflichten des SGB I bis III erfolgreich nachgekommen sind, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gefunden haben und im kommunalen Sozialsystem dann Ihrer Aussage nach sich über das Gesundheitsamt rechtfertigen muessen, als Steuerzahler anerkannt zu werden - ohne dass weiterer Hilfebedarft aufgrunddessen geltend gemacht wird; - ohne, dass die Hilfen des 8. Kapitel SGB XII gestrichen werden? Duerfen Hilfen des 8. Kapitel SGB XII keinen arbeitstätigen Steuerzahlern geleistet werden? zu (4): das Gesundheitsamt profitiert von Steuergeldern doch sicherlich mehr, also von Geldern von Medikamentenexperimenten, Handel mit Leichen für Sezierkurse und weiteren Arbeiten von Personen des Regelbedarfes SGB XII - abseits von politischer Motivation? ////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////// [geschwärzt] [geschwärzt] Zudem habe ich in meiner Anfrage des 22.09.2022 das 8. Kapitel SGB XII deutlich von den anderen Sozialgesetzbuch-Absätzen unterschieden - in Nichtbeachtung dessen passieren im Sozialsystem leider häufig Fehler. [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt] " [geschwärzt], [geschwärzt] - [geschwärzt] - [geschwärzt]? //////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////// Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 259506 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihrer Mail vom 03.11.2022 kann ich keinen neuen Sachvortrag entnehmen, in…
Von
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Betreff
Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de - sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitnehmertätigkeit einer Wohnungslosen als Anspruchsberechtigung auf Unterkunft? [#259506]
Datum
7. November 2022 08:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihrer Mail vom 03.11.2022 kann ich keinen neuen Sachvortrag entnehmen, insbesondere erfüllt auch Ihre weitere Anfrage nicht die Voraussetzungen eines IFG-Antrags. Daher haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich noch einmal auf meine Antwort vom 03.11.2022 verweisen muss. Mit freundlichen Grüßen