sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitnehmertätigkeit einer Wohnungslosen als Anspruchsberechtigung auf Unterkunft?
richterrechtlich gibt es einzelne Urteile, die auf kommunaler Ebene gelten, hinsichtlich einer Wohnraum-Mietswohnungsvergabe an Obdachlose, die während der Nutzung einer Kurzzeitunterkunft als Übernachterstelle, eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitnehmerstelle (gefunden haben und erfolgreich) ausüben - und somit das Sozialsystem erfolgreich wurde, in dem jemand von der wandernden Wohnungssuche - gemaess traditioneller Pfalz von Handwerkern - erst zum Steuerzahler wird und dann eine Wohnraum-Mietswohnung benötigt zum Erhalt der Arbeitskraft für den Arbeitsgeber. Wenn letzteres ausbleibt, versagen die kommunalen Sozialsysteme, ganz gleich, welche überregionalen Sozialsysteme den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werden.
(1) Wie nimmt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hierzu Stellung?
(2) Wer wäre der überregionale Ansprechpartner, wenn die kommunalen Sozialsysteme versagen bei dem Erhalt des Erfolges des überregionalen Sozialsystemes des SGB II?
(3) Oder an welches Ministerium muss ich mich wenden, dass mitarbeitet zu verhindern, dass verhindert, dass eine Wohnungssuche endet in Schwarzarbeit auf Bargeldbasis mit kriminellen personalen Bargeld-Keepern?
Gefördert von einer kommunalen Ignoranz, dass wandernde Wohnungslose mit einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerstelle eine längerfristige Unterkunft benötigen, die dem Erhalt der Arbeitskraft für den jeweiligen Arbeitgeber des schriftlichen papierenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages dient?
[juristische Grundlage eines schriftlichen papierenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages von Wohnungslosen ohne BMG-Meldewohnsitz dient die Personalausweis-Nummer, die jegliche Vertragspartei juristisch eindeutiger bezeichnet, als jegliche BMG-Meldeanschrift]
(4) oder hegt die Bundesrepublik Deutschland irgend ein Interesse daran, dass einzelne Personen im Hilfesystem des 8. Kapitel SGB XII versacken als "Obdachlose", "Wohnungslose", bezeichnet mit politisch motivierten Schimpfwörtern, die politisch aktiven kurzzeitig Genugtuung verleihen - ob in der Erachtung einer möglichen Lobby, die die Sozialrechte des Sozialgesetzbuches II und des §1 des Sozialgesetzbuch I völlig negiert.
Anfrage eingeschlafen
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Datum22. September 2022
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8. August 2023
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