Spätaussiedler und deutsche Gerichtsbarkeit

Der Spätaussiedler ist nach § 4 Bundesvertriebenengesetz ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat.

Somit hat der Spätaussiedler die klare gesetzliche Auslandrechtsbeziehung zur Republiken der ehemaligen Sowjetunion bzw. zur Sowjetunion selbst.

Für welche Fragen der Spätaussiedler ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zuständig bzw. sind die Gerichtsbarkeiten der Republiken der ehemaligen Sowjetunion zuständig? In welchem Dokument wurde das festgelegt?

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  • Datum
    23. Februar 2022
  • Frist
    25. März 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Spätaussiedle…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Spätaussiedler und deutsche Gerichtsbarkeit [#241754]
Datum
23. Februar 2022 15:40
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Spätaussiedler ist nach § 4 Bundesvertriebenengesetz ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Somit hat der Spätaussiedler die klare gesetzliche Auslandrechtsbeziehung zur Republiken der ehemaligen Sowjetunion bzw. zur Sowjetunion selbst. Für welche Fragen der Spätaussiedler ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zuständig bzw. sind die Gerichtsbarkeiten der Republiken der ehemaligen Sowjetunion zuständig? In welchem Dokument wurde das festgelegt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241754 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241754/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
220223, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Spätaussiedleraufnahmeverfahren Az: PKII4-12017/1#1 - Antragsteller/in…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
220223, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Spätaussiedleraufnahmeverfahren
Datum
20. April 2022 08:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift an das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zum Thema Spätaussiedleraufnahme vom 23.2.2022. Entgegen Ihrer Annahme handelt es sich dabei nicht um einen IFG-Antrag, da Sie um eine rechtliche Beratung und nicht um die Übersendung von Unterlagen bitten.Ich bitte, meine verspätete Antwort auf Ihr Schreiben zu entschuldigen. In Ihrem Schreiben erfragen Sie den möglichen Rechtsweg, den Antragsteller, die eine Aufnahme als Spätaussiedler gemäß § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) begehren, beschreiten können. In diesem Zusammenhang weise ich zunächst darauf hin, dass die Bundesministerien gemäß § 14 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien grundsätzlich keine Rechtsauskünfte erteilen dürfen, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Gern skizziere ich Ihnen jedoch das Spätaussiedleraufnahmeverfahren in Deutschland etwas genauer, damit Sie auch den möglichen Rechtsweg nachvollziehen können. Eine Aufnahme im Bundesgebiet als Spätaussiedler ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen werden. Zu diesem Zweck muss die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt werden. Damit ein Antrag zur Aufnahme als Spätaussiedler Aussicht auf Erfolg hat, muss die antragstellende Person folgende Kriterien erfüllen: • Geburt vor dem 01.01.1993 • Wohnsitz durchgehend in den Aussiedlungsgebieten • Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen • Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch entsprechende Nationalitätserklärung oder auf andere Weise • deutsche Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch ausreichen • es darf kein Ausschlusstatbestand nach § 5 BVFG vorliegen Die Prüfung der Anträge auf Anerkennung als Spätaussiedler erfolgt beim dafür zuständigen Bundesverwaltungsamt. Das Verfahren endet im positiven Fall mit der Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Sofern die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsverfahren bestätigt wird, steht der antragstellenden Person im Weiteren der Rechtsweg über das zuständige Verwaltungsgericht bzw. das zuständige Oberverwaltungsgericht offen. Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnte. Mit freundlichen Grüßen