Speicherung der Akten - Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern


Wie viel Speicherkapazität wird verbraucht für die elektronisch gespeicherten Akten (Bitte auch für die einzelnen Jahre aufschlüsseln) ?

Wie viel Akten werden elektronisch gespeichert ?

Werden die Daten der Akten auf dem Speichermedium verschlüsselt ?
Wenn ja, welche Verschlüsselung wird verwendet ?

Werden Backups der elektronisch gespeicherten Akten erstellt ?
Wenn ja, wie viel, in welcher Form und an welchem Standort ?

An welchem Standort und mit welchem Speichermedium werden die elektronisch gespeicherten Akten gespeichert ?

Welche Dateiformate, Formate werden für die Speicherung der elektronisch gespeicherten Akten benutzt ?

Welche Software wird für die Verwaltung und Bearbeitung der elektronisch gespeicherten Akten genutzt ?

Wurde ein Datenschutzbeauftragter für die Kontrolle und Beratung der Datenverarbeitung hinzugezogen ?

Wenn ja, wann und wie war das Ergebnis der Kontrolle ? Prüfte das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) die Sicherheit der IT-Systeme ? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2014
  • Frist
    6. Mai 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viel…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Speicherung der Akten - Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern [#6138]
Datum
2. April 2014 23:31
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viel Speicherkapazität wird verbraucht für die elektronisch gespeicherten Akten (Bitte auch für die einzelnen Jahre aufschlüsseln) ? Wie viel Akten werden elektronisch gespeichert ? Werden die Daten der Akten auf dem Speichermedium verschlüsselt ? Wenn ja, welche Verschlüsselung wird verwendet ? Werden Backups der elektronisch gespeicherten Akten erstellt ? Wenn ja, wie viel, in welcher Form und an welchem Standort ? An welchem Standort und mit welchem Speichermedium werden die elektronisch gespeicherten Akten gespeichert ? Welche Dateiformate, Formate werden für die Speicherung der elektronisch gespeicherten Akten benutzt ? Welche Software wird für die Verwaltung und Bearbeitung der elektronisch gespeicherten Akten genutzt ? Wurde ein Datenschutzbeauftragter für die Kontrolle und Beratung der Datenverarbeitung hinzugezogen ? Wenn ja, wann und wie war das Ergebnis der Kontrolle ? Prüfte das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) die Sicherheit der IT-Systeme ? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis ?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Speicherung der Akten beim LfDI M-V -----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- Hash: SHA1 Az.: 5.8.1.020/009/2014-03008 …
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Speicherung der Akten beim LfDI M-V
Datum
15. April 2014 10:42
Status
Anfrage abgeschlossen
-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- Hash: SHA1 Az.: 5.8.1.020/009/2014-03008 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit E-Mail vom 2. April 2014 baten Sie um Auskunft zu verschiedenen technischen Details. Ihrem Informationsbegehren kommen wir nach § 11 IFG M-V nach und teilen Ihnen Folgendes mit: 1. In unserer Dienststelle werden ca. 800 MB an Speicherkapazität für die elektronisch gespeicherten Akten verbraucht. Eine Aufschlüsselung für die einzelnen Jahre ist technisch nicht möglich. 2. Alle Akten (ca. 3200) werden bei uns elektronisch gespeichert. 3. Die Verschlüsselung erfolgt auf Band mit T-10 Verschlüsselungsstandard (mit 256Bit AES). 4. In unserer Dienststelle werden zweimal täglich auf Band und Festplatte Backups erstellt. 5. Die elektronisch gespeicherten Akten werden in der Dienststelle (Serverraum) auf einem SAN gespeichert. 6. Bei uns wird MDF als Dateiformat für die Speicherung der elektronisch gespeicherten Akten genutzt. 7. Als Software für die Verwaltung und Bearbeitung der elektronisch gespeicherten Akten wird DOMEA® eingesetzt. 8. Ein Datenschutzbeauftragter wurde für die Kontrolle und Beratung der Datenverarbeitung hinzugezogen. Hierbei handelt es sich um den für die Dienststelle eingesetzten behördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 20 DSG M-V). 9. Bei der Kontrolle wurden keine datenschutzrechtlichen Missstände festgestellt. Das BSI prüfte die Systeme nicht. Hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderung (Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit) orientieren wir uns allerdings an dem IT-Grundschutz des BSI. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 21 in 19053 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen