Speicherung und Aussonderung von Unterlagen in Ihrer Behörde

1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen/Eingaben/Beschwerden und den dazu gehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz?

2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Landesarchiv abgegeben?

3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Landesrachiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:

a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?

b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen, in den letzten 3 Jahren an der Gesamtzahl, der archiviert wird?

c) Wer entscheidet über die Archivierung?

Vielen Dank für die Antwort!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Juli 2018
  • Frist
    16. August 2018
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie lang ist die…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Details
Von
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Betreff
Speicherung und Aussonderung von Unterlagen in Ihrer Behörde [#32034]
Datum
17. Juli 2018 18:47
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen/Eingaben/Beschwerden und den dazu gehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz? 2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Landesarchiv abgegeben? 3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Landesrachiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen, in den letzten 3 Jahren an der Gesamtzahl, der archiviert wird? c) Wer entscheidet über die Archivierung? Vielen Dank für die Antwort!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Guten Tag, vielen Dank für Ihr E-Mail und Ihre Anfrage, deren Eingang ich hiermit bestätige. Diese E-Mail wurde …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Betreff
Automatische Antwort: Speicherung und Aussonderung von Unterlagen in Ihrer Behörde [#32034]
Datum
17. Juli 2018 18:48
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihr E-Mail und Ihre Anfrage, deren Eingang ich hiermit bestätige. Diese E-Mail wurde automatisch generiert. Wir werden Ihre Anfrage bearbeiten und Ihnen anschließend ggf. eine Rückmeldung zukommen lassen. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihnen gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte als betroffene Person zustehen. Eine ausführliche Information, welche Rechte dies im Einzelnen sind und wie Ihre Daten verarbeitet werden, können Sie unter folgendem Link abrufen: http://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutzerklaerung/transparenz--und-informationspflichten-nach-artikel-13-und-artikel-14-datenschutz-grundverordnung-164720.html<<Name und E-Mail-Adresse>> Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Prinzenstraße 5 30159 Hannover Telefon: +49 511 120-4500 Telefax: +49 511 120-4599 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Sehr geehrter Antragsteller/in, zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen zitierten Gesetze (NUIG u…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Betreff
AW: Speicherung und Aussonderung von Unterlagen in Ihrer Behörde [#32034]
Datum
23. Juli 2018 07:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Antragsteller/in, zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen zitierten Gesetze (NUIG und VIG) auf meine Behörde keine Anwendung finden. Antragsteller/in allgemeines Informationsfreiheitsgesetz gibt es in Niedersachsen ebenfalls nicht. Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen eine niedersächsische Behörde ist, für welche die Aufbewahrungsfristen der niedersächsischen Aktenordnung gelten. Diese betragen für personenbezogene Daten in der Regel 15 Jahre, können jedoch auf bis zu 5 Jahre verkürzt werden. Nach Ablauf der entsprechenden Fristen werden die Akten dem Landesarchiv angeboten, nach welchen Kriterien das Landesarchiv Akten auswählt, welche übernommen werden, kann Ihnen nur das Landesarchiv beantworten. Nicht ausgewählte Akten werden datenschutzgerecht vernichtet. Mit freundlichen Grüßen