Speisen einnehmen im Bereich einer Örtlichkeit mit Maskenpflicht

Wir haben uns mit zwei Personen auf den Katschhof begeben und wollten dort einen Imbiss einnehmen, den wir zuvor im Außer-Haus-Verkauf erworben haben und hiervon mehr als 100 Meter entfernt waren. Zu anderen Personen auf dem Katschhof bestand Abstand von mehr als 5 Meter.
Durch zwei Polizeibeamte wurden wir ermahnt und aufgefordert, die Masken aufzusetzen. Darf man sich in einem Bereich, für den eine Maskenpflicht angeordnet wurde, nicht zur Einnahme eines kleinen Imbiss aufhalten und hierzu die Maske absetzen?
Damit die Situation nicht eskalierte, haben wir sofort unsere Masken aufgesetzt und sind gegangen. Der Imbiss landete in der Mülltonne.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. November 2020
  • Frist
    8. Dezember 2020
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Gunter Nürnberger
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Aachen Details
Von
Gunter Nürnberger
Betreff
Speisen einnehmen im Bereich einer Örtlichkeit mit Maskenpflicht [#202896]
Datum
4. November 2020 17:12
An
Kommunalverwaltung Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wir haben uns mit zwei Personen auf den Katschhof begeben und wollten dort einen Imbiss einnehmen, den wir zuvor im Außer-Haus-Verkauf erworben haben und hiervon mehr als 100 Meter entfernt waren. Zu anderen Personen auf dem Katschhof bestand Abstand von mehr als 5 Meter. Durch zwei Polizeibeamte wurden wir ermahnt und aufgefordert, die Masken aufzusetzen. Darf man sich in einem Bereich, für den eine Maskenpflicht angeordnet wurde, nicht zur Einnahme eines kleinen Imbiss aufhalten und hierzu die Maske absetzen? Damit die Situation nicht eskalierte, haben wir sofort unsere Masken aufgesetzt und sind gegangen. Der Imbiss landete in der Mülltonne.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gunter Nürnberger Anfragenr: 202896 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202896/ Postanschrift Gunter Nürnberger << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gunter Nürnberger
Kommunalverwaltung Aachen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mail. Wir leiten sie an die zuständige Abteilung weiter. Si…
Von
Kommunalverwaltung Aachen
Betreff
Antw: Speisen einnehmen im Bereich einer Örtlichkeit mit Maskenpflicht [#202896] (Ihre Mail an die Stadt Aachen)
Datum
4. November 2020 17:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mail. Wir leiten sie an die zuständige Abteilung weiter. Sie werden eine Rückmeldung erhalten, sobald Ihr Anliegen bearbeitet ist. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Aachen
#a1607-20 Ihre Anfrage nach §§ 4, 5 IFG NRW vom 04.11.2020 Sehr geehrter Herr Nurnberger, in o.g. Angelegenheit s…
Von
Kommunalverwaltung Aachen
Betreff
#a1607-20 Ihre Anfrage nach §§ 4, 5 IFG NRW vom 04.11.2020
Datum
5. November 2020 12:48
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
581,8 KB
Sehr geehrter Herr Nurnberger, in o.g. Angelegenheit sende ich Ihnen das anliegende Schreiben. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Aachen
Sehr geehrter Herr Nürnberger, zu Ihrer o.a. Anfrage möchte ich auf die Regelungen des § 3 Abs. 6 der Verordnung …
Von
Kommunalverwaltung Aachen
Betreff
Antw: Wtrlt: Speisen einnehmen im Bereich einer Örtlichkeit mit Maskenpflicht [#202896] (Stadt Aachen)
Datum
5. November 2020 13:29
Status
Sehr geehrter Herr Nürnberger, zu Ihrer o.a. Anfrage möchte ich auf die Regelungen des § 3 Abs. 6 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) vom 30. Oktober 2020 verweisen. Demnach kann die Alltagsmaske u.a. dann vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist. Die Stadt Aachen nimmt die derzeitige Pandemie-Lage sehr ernst und legt deshalb, auch im Sinne der Bundeskanzlerin, die Bestimmungen der Coronaschutz-VO so regressiv wie möglich aus. Dies hat zur Folge, dass derzeit das zu sich nehmen von kleinen Imbissen in den Bereichen der Stadt, in denen aus Infektionsschutzgründen eine Maskenpflicht verordnet wurde, nicht statthaft ist. Offensichtlich haben die beiden kontrollierenden Polizeibeamten eine Notwendigkeit, gerade in diesem "maskenpflichtigen" Bereich Ihren Imbiss einzunehmen, nicht erkennen können. Mit freundlichen Grüßen