Spendenaufruf an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPol BW)
Antrag nach dem LIFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in jüngster Vergangenheit wurde berichtet, dass im Kontext des Verfahrens gegen den derzeit freigestellten Inspekteur der Polizei Baden-Württemberg Andreas R. ein Spendenaufruf durch Angehörige der HfPol BW gestartet wurde, mit dem die Anwaltskosten der Polizistin, die mutmaßlich Opfer sexueller Nötigung durch Andreas R. geworden ist, bezahlt werden sollen (vgl. Stuttgarter Nachrichten vom 16.06.2023, https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.inspekteur-der-polizei-solidaritaetsadresse-aus-der-polizei-fuer-mutmassliches-opfer.26a754d8-a3fc-4722-a5c2-d7b60722ad3b.html). Zuletzt wurde berichtet, dass die Initiator:innen der Kampagne durch die Führung der Polizei Baden-Württemberg "zurückgepfiffen" (SWR Aktuell vom 23.06.2023, https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/vorwurf-bw-polizei-102.html) wurden .
1) Zu diesem Themenkomplex bitte ich um Zusendung aller verfügbarer Informationen, dies schließt Unterlagen, Dokumente bzw. Akten und interne Kommunikation zu diesem Sachverhalt ein.
2) Nach Aussage von Prof. Latscha (vgl. SWR vom 23.06.2023) wurden disziplinarrechtliche Konsequenzen angedroht. Ohne Verstoß gegen eine Vorschrift ist kein Disziplinarverfahren möglich.
a) Daher möchte ich anfragen, gegen welche Vorschrift der initiierte Spendenaufruf verstößt bzw. verstoßen soll/könnte?
b) Ist derzeit ein Disziplinarverfahren gegen einen Hochschulangehörigen anhängig?
Formalien:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG BW).
Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, solange die Funktion und die Organisationszugehörigkeit der Person erkennbar bleibt.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG BW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte, d. h. außerhalb der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.
Anwendbarkeit des LIFG:
Die HfPol ist nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 69 LHG BW eine Hochschule nach § 1 LHG BW. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG BW ist selbiges in Hochschulangelegenheiten von Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen nicht anwendbar. In der vorliegenden Anfrage geht es nicht um solche Angelegenheiten, sodass das LIFG BW anwendbar ist.
Kosten:
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte begründen Sie bei möglichen Kosten, warum Kosten entstehen und wie sich die Kosten zusammensetzen. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und freue mich über eine eine Empfangsbestätigung.
Vielen Dank für Ihre Mühen!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
-
Datum27. Juni 2023
-
1. August 2023
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!