Spendenaufruf an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPol BW)

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in jüngster Vergangenheit wurde berichtet, dass im Kontext des Verfahrens gegen den derzeit freigestellten Inspekteur der Polizei Baden-Württemberg Andreas R. ein Spendenaufruf durch Angehörige der HfPol BW gestartet wurde, mit dem die Anwaltskosten der Polizistin, die mutmaßlich Opfer sexueller Nötigung durch Andreas R. geworden ist, bezahlt werden sollen (vgl. Stuttgarter Nachrichten vom 16.06.2023, https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.inspekteur-der-polizei-solidaritaetsadresse-aus-der-polizei-fuer-mutmassliches-opfer.26a754d8-a3fc-4722-a5c2-d7b60722ad3b.html). Zuletzt wurde berichtet, dass die Initiator:innen der Kampagne durch die Führung der Polizei Baden-Württemberg "zurückgepfiffen" (SWR Aktuell vom 23.06.2023, https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/vorwurf-bw-polizei-102.html) wurden .

1) Zu diesem Themenkomplex bitte ich um Zusendung aller verfügbarer Informationen, dies schließt Unterlagen, Dokumente bzw. Akten und interne Kommunikation zu diesem Sachverhalt ein.

2) Nach Aussage von Prof. Latscha (vgl. SWR vom 23.06.2023) wurden disziplinarrechtliche Konsequenzen angedroht. Ohne Verstoß gegen eine Vorschrift ist kein Disziplinarverfahren möglich.
a) Daher möchte ich anfragen, gegen welche Vorschrift der initiierte Spendenaufruf verstößt bzw. verstoßen soll/könnte?
b) Ist derzeit ein Disziplinarverfahren gegen einen Hochschulangehörigen anhängig?

Formalien:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG BW).
Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, solange die Funktion und die Organisationszugehörigkeit der Person erkennbar bleibt.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG BW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte, d. h. außerhalb der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.

Anwendbarkeit des LIFG:
Die HfPol ist nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 69 LHG BW eine Hochschule nach § 1 LHG BW. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG BW ist selbiges in Hochschulangelegenheiten von Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen nicht anwendbar. In der vorliegenden Anfrage geht es nicht um solche Angelegenheiten, sodass das LIFG BW anwendbar ist.

Kosten:
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte begründen Sie bei möglichen Kosten, warum Kosten entstehen und wie sich die Kosten zusammensetzen. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und freue mich über eine eine Empfangsbestätigung.

Vielen Dank für Ihre Mühen!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2023
  • Frist
    1. August 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, in jüngster Vergangenheit wurde berichtet, dass im Kontext …
An Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Spendenaufruf an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPol BW) [#282628]
Datum
27. Juni 2023 22:34
An
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, in jüngster Vergangenheit wurde berichtet, dass im Kontext des Verfahrens gegen den derzeit freigestellten Inspekteur der Polizei Baden-Württemberg Andreas R. ein Spendenaufruf durch Angehörige der HfPol BW gestartet wurde, mit dem die Anwaltskosten der Polizistin, die mutmaßlich Opfer sexueller Nötigung durch Andreas R. geworden ist, bezahlt werden sollen (vgl. Stuttgarter Nachrichten vom 16.06.2023, https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.inspekteur-der-polizei-solidaritaetsadresse-aus-der-polizei-fuer-mutmassliches-opfer.26a754d8-a3fc-4722-a5c2-d7b60722ad3b.html). Zuletzt wurde berichtet, dass die Initiator:innen der Kampagne durch die Führung der Polizei Baden-Württemberg "zurückgepfiffen" (SWR Aktuell vom 23.06.2023, https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/vorwurf-bw-polizei-102.html) wurden . 1) Zu diesem Themenkomplex bitte ich um Zusendung aller verfügbarer Informationen, dies schließt Unterlagen, Dokumente bzw. Akten und interne Kommunikation zu diesem Sachverhalt ein. 2) Nach Aussage von Prof. Latscha (vgl. SWR vom 23.06.2023) wurden disziplinarrechtliche Konsequenzen angedroht. Ohne Verstoß gegen eine Vorschrift ist kein Disziplinarverfahren möglich. a) Daher möchte ich anfragen, gegen welche Vorschrift der initiierte Spendenaufruf verstößt bzw. verstoßen soll/könnte? b) Ist derzeit ein Disziplinarverfahren gegen einen Hochschulangehörigen anhängig? Formalien: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG BW). Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, solange die Funktion und die Organisationszugehörigkeit der Person erkennbar bleibt. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG BW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte, d. h. außerhalb der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg. Anwendbarkeit des LIFG: Die HfPol ist nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 69 LHG BW eine Hochschule nach § 1 LHG BW. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG BW ist selbiges in Hochschulangelegenheiten von Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen nicht anwendbar. In der vorliegenden Anfrage geht es nicht um solche Angelegenheiten, sodass das LIFG BW anwendbar ist. Kosten: Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte begründen Sie bei möglichen Kosten, warum Kosten entstehen und wie sich die Kosten zusammensetzen. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und freue mich über eine eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282628/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag ist beim Innenministerium Baden-Württemberg eingegangen. Aufg…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Spendenaufruf an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPol BW) [#282628]
Datum
28. Juni 2023 15:30
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag ist beim Innenministerium Baden-Württemberg eingegangen. Aufgrund Ihrer Hinweise zu den Formalien und zur Anwendbarkeit des LIFG gehen wir jedoch davon aus, dass sich Ihr Antrag an die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPolBW) richten soll. Wir wären Ihnen diesbezüglich für eine Klarstellung dankbar. Falls sich Ihr Antrag an die HfPolBW richtet, werden wir ihn dorthin weiterleiten. Sie brauchen diesbezüglich nichts zu veranlassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail und die schnelle Eingangsbestätigung. Meine Anfrage rich…
An Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: Spendenaufruf an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPol BW) [#282628]
Datum
28. Juni 2023 19:13
An
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail und die schnelle Eingangsbestätigung. Meine Anfrage richtet sich tatsächlich an das LPP. Nach den angegebenen Medienberichten gab es eine Anweisung der Spitze des LPP an die Initiator:innen des Spendenaufrufs. Zudem ist das LPP Aufsichtsbehörde über die HfPol. Das Innenministerium ist zudem Arbeitgeber bzw. Dienstherr/Disziplinarbehörde der an der HfPol Beschäftigten. Aufgrund dieser Umstände gehe ich davon aus, dass im LPP die angefragten Information vorhanden sind. Wie Sie bereits meiner Anfrage vom gestrigen Tage entnehmen konnten, widerspreche ich einer Weitergabe meiner Daten an Dritte. Leider hat sich hier ein Fehler eingeschlichen. Mit einer Datenweitergabe außerhalb des LPPs/IM-BWs bin ich nicht einverstanden. Ich hoffe dies hat nicht zu Verwirrungen geführt, falls ja bitte ich diese zu entschuldigen. Über eine Antwort von Ihnen freue ich mich. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282628/
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Ihr Antrag vom 27.06.2023 Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen auf Ihren Antrag vom 27.06.2023 und…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag vom 27.06.2023
Datum
27. Juli 2023 09:27
Status
Warte auf Antwort
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4,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen auf Ihren Antrag vom 27.06.2023 und Ihre Mitteilung vom 28.06.2023 zurück. Wir möchten Sie zunächst darauf hinweisen, dass das Innenministerium nicht die zuständige Disziplinarbehörde für die Beamtinnen und Beamten der HfPolBW ist. Zuständige Disziplinarbehörde und damit zuständig für die Prüfung und ggf. Durchführung von Disziplinarverfahren ist der oder die Dienstvorgesetze (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 u. § 7 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes - LDG). Im Fall von Beamtinnen und Beamten der HfPolBW ist dies gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung (BeamtZuVO) die Leiterin oder der Leiter der HfPolBW. Die beim Innenministerium-Landespolizeipräsidium (IM-LPP) vorhandenen Informationen zum Vorgang "Spendenaufruf an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPolBW)" umfassen allein den anliegenden Mailverkehr in der betreffenden Angelegenheit zwischen der HfPolBW und dem IM-LPP. Zu Ihren weiteren Fragen können wir Ihnen folgendes mitteilen: Es hat von Seiten des Innenministeriums keine Androhung disziplinarrechtlicher Konsequenzen gegeben. Es gab außerdem keine "Anweisung der Spitze des LPP an die Initiator:innen des Spendenaufrufs". Eine Prüfung, "gegen welche Vorschrift der initiierte Spendenaufruf verstößt bzw. verstoßen soll/könnte", wurde von Seiten des Innenministeriums nicht vorgenommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag vom 27.06.2023 [#282628] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail und die Übersendu…
An Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 27.06.2023 [#282628]
Datum
18. August 2023 13:49
An
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail und die Übersendung des teilweise geschwärzten Mailverkehrs. In dem von Ihnen übersandten Anhang ist die oberste Nachricht geschwärzt. Auch in der Nachricht vom 06.07.2023/06:03 Uhr ist der letzte Satz vor der Grußformel geschwärzt. Ich habe gelesen, dass eine Schwärzung von Unterlagen eine teilweise Ablehnung des Antrags darstellt, welche zu begründen ist (vgl. https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/IF_Praxisratgeber_neu_online.pdf, S. 71 unter "Teilweiser Zugang – § 7 Absatz 4"; https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/10/2021107_IF-Aktuell_Musterbescheid.pdf, S. 1 unter Ziff. 3; BeckOK InfoMedienR/Beyerbach LIFG § 7 Rn. 13 mit Verweis auf BeckOK InfoMedienR/Sicko IFG § 7 Rn. 43f.). Daher bitte ich auch um Auskunft dieser Nachrichten/-teile, hilfsweise um Mitteilung des Inhalts bzw. um Begründung, warum die Informationen nicht beauskunftet werden können. Leider ist die Funktion bzw. Organisationszugehörigkeit der hier kommunizierenden Personen nicht ohne weiteres erkennbar. Ich nehme an, dass die Nachrichten vom 20.06.2023/09:36 Uhr, 06.07.2023/06:07 Uhr und 24.07.2023/14:44 Uhr von einem:einer Mitarbeitenden der HfPolBW versandt wurden. Zudem nehme ich an, dass die Mail vom 30.06.2023/13:54 Uhr an diese Person geschickt wurde. Falls zutreffend bitte ich um Bestätigung, andernfalls freue ich mich über eine kurze Klarstellung. Aus dem Mailverkehr geht aufgrund der Schwärzung sämtlicher Mailadressen nicht hervor, ob auch Personen oberhalb der Referatsleitungsebene involviert waren. Hierzu bitte ich um Mitteilung, auch dazu, welche Stellen/Personen (Funktionsbezeichnungen ausreichend) dies waren. Vielen herzlichen Dank und ein schönes Wochenende Ihnen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282628/

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Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
AW: EXTERN: AW: Ihr Antrag vom 27.06.2023 [#282628] Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen auf Ihre …
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: AW: Ihr Antrag vom 27.06.2023 [#282628]
Datum
29. August 2023 15:33
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen auf Ihre Nachfrage vom 18. August zurück. Hierzu können wir Ihnen folgendes mitteilen: Es handelt sich um Mailverkehr zwischen zwei Personen bzw. Stellen, der derzeitigen Hochschulleitung und der Leitung des Personalreferats der Polizei im Innenministerium. Der Empfängerkreis der E-Mails vom 24.06.2023 und 06.07.2023 umfasste auch die Landespolizeipräsidentin und den Landeskriminaldirektor, ohne dass diese selbst mit dem konkreten Vorgang der Abstimmung mit der Hochschule befasst gewesen sind. In einzelnen Fällen wurden Passagen geschwärzt, weil sie nicht mit dem von Ihrer Anfrage umfassten Sachverhalt im Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der Nachricht vom 06.07.2023 ist eine andere Angelegenheit der Hochschule betroffen, die den Anfragegegenstand nicht betrifft. Die oberste Nachricht betrifft internen organisatorischen Mailverkehr für die Beantwortung Ihrer Anfrage und ist von dieser selbst nicht umfasst. Im Übrigen erfolgten die Schwärzungen zum Schutz personenbezogener Daten (§ 5 LIFG). Mit freundlichen Grüßen