Sperrung des Speiseraums in der Reha-Klinik

Ein Freund befindet sich zur Zeit in der Reha am Berger See. Seit heute wird das Essen auf's Zimmer gebracht und der Speisesaal wurde geschlossen, was die Sozialkontakte noch weiter einschränkt. Meine Frage: Gibt es
diesbezüglich eine neue behördliche Anweisung an die Klinikleitung?
Für kurze Info wäre ich sehr dankbar.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Gesundheitsamt Gelsenkirchen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sperrung des Speiseraums in der Reha-Klinik [#208685]
Datum
14. Januar 2021 09:57
An
Gesundheitsamt Gelsenkirchen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein Freund befindet sich zur Zeit in der Reha am Berger See. Seit heute wird das Essen auf's Zimmer gebracht und der Speisesaal wurde geschlossen, was die Sozialkontakte noch weiter einschränkt. Meine Frage: Gibt es diesbezüglich eine neue behördliche Anweisung an die Klinikleitung? Für kurze Info wäre ich sehr dankbar.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208685 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208685/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gesundheitsamt Gelsenkirchen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf der Grundlage von § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG regelt § 5 der Coronaschutzverordnung…
Von
Gesundheitsamt Gelsenkirchen
Betreff
WG: Sperrung des Speiseraums in der Reha-Klinik [#208685]
Datum
14. Januar 2021 13:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf der Grundlage von § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG regelt § 5 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) Vorgaben für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen. Dort befinden sich oftmals vorübergehend oder dauerhaft vulnerable und daher besonders zu schützende Personengruppen. Aus diesem Grund gibt § 5 CoronaSchVO Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ebenso wie Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe auf, unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag des Coronavirus zu vermeiden. Dahingehende Maßnahmen sind zum Schutz von Patienten und Bewohnern, nicht zuletzt aber auch des Personals der auch für die Bekämpfung der Pandemie besonders wichtigen Einrichtungen und folglich der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig. Gem. § 14 CoronaSchVO, der auf § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG beruht, untersagt den Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Betriebskantinen, Mensen und anderen gast-ronomischen Einrichtungen. Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel der Vermeidung von Kontakten, zu denen es gerade in der Gastronomie vielfältig und zwischen häufig wechselnden Personen zu begegnen. Falls Sie weitere Informationen bezüglich der Maßnahme in der Reha-Klinik an Berger See wünschen, sprechen Sie bitte die Leitung des Hauses an. Mit freundlichen Grüßen