Sperrung / Rodung A 66 Riederwaldtunnel

im Zuständigkeit Bereich der Niederlassung West wurde aufgrund der im Amtsblatt der Stadt Frankfurt veröffentlichen Anzeige zur Sperrung des Waldes für Rodungsarbeiten veröffentlicht. Diese Rodung wurden auch aufgrund der ebenfalls Veröffentlichten Waldsperrung durch das Forstamt Gross Gerau mittlerweile durchgeführt.
In beiden im Amtsblatt veröffentlichen Schreiben wurde die Sicherheit von Menschen als Ermessengrund benannt. Daraus ergeben sich Fragen wie dieses Ermessen Pflichtgemäß ausgeübt wurde und auch Sichergestellt wurde das dieses Hauptziel " Sicherheit von Menschen" tatsächlich verfolgt wurde.

1. Wann wurde begonnen die Speerzone des Sicherheitsbereich mit Bauzäune abzusperren ( Datum/Uhrzeit)?
2. Wann war diese Maßnahme durch Aufstellen der Bauzäune abgeschlossen ( Datum/ Uhrzeit)?
3. Wurde mit Rodungsarbeiten begonnen,obwohl sich noch Menschen im Sicherheitsbereich befanden, die nach Artikel 8 des GG gegen die Rodung eine Versammlung durchführten?
4. Wurde während der Rodung bzw. Bau der Baustraße Arbeiten durchgeführt die Grundsätzlich geeignet sind das Menschen verletzt oder Getötet werden, indem Sicherheitsabstände durch Maschinenführer*innen fahrlässig oder Vorsätzlich ( z.B. durch Anweisungen)auch mit Duldung von Vertreter*innen der Autobahn GmbH, Amt für Arbeitsschutz , Polizei Beamte*innen die Missachtung des Schutz von Leib und Leben ( welches die Ermessengründe der beiden veröffentlichen Schreiben war)der einfachen Sorgfaltspflicht unterlassen haben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
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Ulrich Schmidt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Zuständigkeit Bereich der Niederla…
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
Sperrung / Rodung A 66 Riederwaldtunnel [#268795]
Datum
27. Januar 2023 08:16
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Zuständigkeit Bereich der Niederlassung West wurde aufgrund der im Amtsblatt der Stadt Frankfurt veröffentlichen Anzeige zur Sperrung des Waldes für Rodungsarbeiten veröffentlicht. Diese Rodung wurden auch aufgrund der ebenfalls Veröffentlichten Waldsperrung durch das Forstamt Gross Gerau mittlerweile durchgeführt. In beiden im Amtsblatt veröffentlichen Schreiben wurde die Sicherheit von Menschen als Ermessengrund benannt. Daraus ergeben sich Fragen wie dieses Ermessen Pflichtgemäß ausgeübt wurde und auch Sichergestellt wurde das dieses Hauptziel " Sicherheit von Menschen" tatsächlich verfolgt wurde. 1. Wann wurde begonnen die Speerzone des Sicherheitsbereich mit Bauzäune abzusperren ( Datum/Uhrzeit)? 2. Wann war diese Maßnahme durch Aufstellen der Bauzäune abgeschlossen ( Datum/ Uhrzeit)? 3. Wurde mit Rodungsarbeiten begonnen,obwohl sich noch Menschen im Sicherheitsbereich befanden, die nach Artikel 8 des GG gegen die Rodung eine Versammlung durchführten? 4. Wurde während der Rodung bzw. Bau der Baustraße Arbeiten durchgeführt die Grundsätzlich geeignet sind das Menschen verletzt oder Getötet werden, indem Sicherheitsabstände durch Maschinenführer*innen fahrlässig oder Vorsätzlich ( z.B. durch Anweisungen)auch mit Duldung von Vertreter*innen der Autobahn GmbH, Amt für Arbeitsschutz , Polizei Beamte*innen die Missachtung des Schutz von Leib und Leben ( welches die Ermessengründe der beiden veröffentlichen Schreiben war)der einfachen Sorgfaltspflicht unterlassen haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 268795 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268795/ Postanschrift Ulrich Schmidt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt
Die Autobahn GmbH des Bundes
Sehr geehrter Herr Schmidt, zu Ihren untenstehenden Anfragen nehmen wir wie folgt Stellung: Fragen 1.) Wann wurd…
Von
Die Autobahn GmbH des Bundes
Betreff
WG: Sperrung / Rodung A 66 Riederwaldtunnel [#268795]
Datum
1. Juni 2023 15:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schmidt, zu Ihren untenstehenden Anfragen nehmen wir wie folgt Stellung: Fragen 1.) Wann wurde begonnen die Speerzone des Sicherheitsbereich mit Bauzäunen abzusperren ( Datum/Uhrzeit)? 2.) Wann war diese Maßnahme durch Aufstellen der Bauzäune abgeschlossen ( Datum/ Uhrzeit)? Antwort: Zu 1.) und zu 2.) Die Gesamtfläche wurde am 18.01.2023 von ca. 18 bis 22 Uhr eingezäunt. Fragen 3.) Wurde mit Rodungsarbeiten begonnen, obwohl sich noch Menschen im Sicherheitsbereich befanden, die nach Artikel 8 des GG gegen die Rodung eine Versammlung durchführten? 4.) Wurde während der Rodung bzw. Bau der Baustraße Arbeiten durchgeführt die Grundsätzlich geeignet sind das Menschen verletzt oder Getötet werden, indem Sicherheitsabstände durch Maschinenführer*innen fahrlässig oder Vorsätzlich ( z.B. durch Anweisungen)auch mit Duldung von Vertreter*innen der Autobahn GmbH, Amt für Arbeitsschutz , Polizei Beamte*innen die Missachtung des Schutz von Leib und Leben ( welches die Ermessengründe der beiden veröffentlichen Schreiben war)der einfachen Sorgfaltspflicht unterlassen haben. Antworten Zu 3.) und zu 4.) Die Polizei war zuständig, den Fechenheimer Wald zu räumen. Sie hat vor Ort ihr weiteres Vorgehen festgelegt. Dabei hat sie die Lage und die Sicherheit aller Beteiligten berücksichtigt. Für den Beginn der Fällarbeiten in Teilbereichen war es nicht erforderlich den kompletten Fäll- und Sicherheitsbereich zu räumen. Die Teilflächen wurden je nach Fortschritt der Fällarbeiten durch die Polizei erst dann freigegeben, wenn eine Gefahr für die Anwesenden ausgeschlossen werden konnte. Erst nachdem die Polizei die jeweiligen Teilflächen freigegeben hat, hat die Autobahn GmbH begonnen die Bäume zu fällen. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Schmidt
Guten Tag, zuerst einmal danke für die erfolgten Antworten. Leider ergeben sich daraus weitere Fragen. Ich versuch…
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
AW: WG: Sperrung / Rodung A 66 Riederwaldtunnel [#268795]
Datum
1. Juni 2023 21:52
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zuerst einmal danke für die erfolgten Antworten. Leider ergeben sich daraus weitere Fragen. Ich versuche diese möglichst so zu Formulieren das eine einfache Antwort mit Ja oder Nein möglich sein kann. Die von Ihnen genannte Zeiten des Zaunbau am 18.01.2023 die zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Ihr benannt werden beziehen sich auf welchen Zaun? A Bauzaun Sicherheitsbereich Rodung B. Bauzaun Baustraße Die Frage 3 und 4 sehe ich als nicht ausreichend Beantwortet an, beziehungsweise widersprechen Aussagen der Polizei, die nach Ihren Bekundung nicht für die Rodungs Arbeiten als auch Tiefbau Zuständig waren. Wie groß war der minimalste Abstand von Rodungsarbeiten von Versammlungsteilnehmer bzw. Strukturen wie Traversen die in Verbindung mit Bäume waren, wo Menschen sich befanden? Welcher Mensch (nur Position und Gegebenfalls Firma) war Verantwortlich dieses abzuschätzen? Gab es Rodungsarbeiten/ Tiefbauarbeiten aufgrund von Polizei Wunsch in der nähe von Aktivisten um zum Beispiel mit einer Hebebühne hinzukommen? Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 268795 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268795/

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Die Autobahn GmbH des Bundes
Sehr geehrter Herr Schmidt, auf Ihrer untenstehenden Anfrage vom 01.06.2023 nehmen wir wie folgt Stellung. Fra…
Von
Die Autobahn GmbH des Bundes
Betreff
AW: WG: Sperrung / Rodung A 66 Riederwaldtunnel [#268795]
Datum
14. Juli 2023 09:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schmidt, auf Ihrer untenstehenden Anfrage vom 01.06.2023 nehmen wir wie folgt Stellung. Frage 1: Die von Ihnen genannte Zeiten des Zaunbau am 18.01.2023 die zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Ihr benannt werden beziehen sich auf welchen Zaun? A Bauzaun Sicherheitsbereich Rodung B. Bauzaun Baustraße Antwort: Bei dem genannten Zaun handelte es sich um die Abgrenzung des Baustraßenbereichs. Frage 2: Die Frage 3 und 4 sehe ich als nicht ausreichend Beantwortet an, beziehungsweise widersprechen Aussagen der Polizei, die nach Ihren Bekundung nicht für die Rodungs Arbeiten als auch Tiefbau Zuständig waren. Antwort: Ergänzend zu unserer Antwort vom 01.06.2023 teilen wir Ihnen mit, dass die Polizei zuständig war, den Sicherheits- und Fällbereich im Fechenheimer Wald, zu räumen. Die Polizei hat die sich dort unbefugt aufhaltenden Personen mehrfach aufgefordert den Bereich zu verlassen und hat diese letztendlich zu ihrer eigenen Sicherheit aus dem Sicherheitsbereich gebracht. Erst nachdem die Polizei eine Gefährdung ausgeschlossen hat und die Teilflächen freigegeben hat, haben die Fällungen begonnen. Sämtliche Arbeiten wurden in enger Zusammenarbeit zwischen der Polizei, der Autobahn GmbH des Bundes und dem Auftragnehmer ausgeführt. Die Fällarbeiten erfolgten im Auftrag der Autobahn GmbH durch den Auftragnehmer. Frage 3: Wie groß war der minimalste Abstand von Rodungsarbeiten von Versammlungsteilnehmer bzw. Strukturen wie Traversen die in Verbindung mit Bäume waren, wo Menschen sich befanden? Antwort: Hierüber liegen der Autobahn GmbH keine Informationen vor. Frage 4: Welcher Mensch (nur Position und Gegebenfalls Firma) war Verantwortlich dieses abzuschätzen? Antwort: Die Polizei hat die Teilflächen zur Fällung freigegeben. Frage 5: Gab es Rodungsarbeiten/ Tiefbauarbeiten aufgrund von Polizei Wunsch in der nähe von Aktivisten um zum Beispiel mit einer Hebebühne hinzukommen? Antwort: Die Aktivisten haben den gesperrten Sicherheits- und Fällbereich, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei und trotz der im Vorfeld ergangenen Sperrverfügung und Betretungsverbote, nicht freiwillig verlassen. Die Aktivisten haben sich somit in Kenntnis der Gefahren weiterhin in dem gesperrten Bereich aufgehalten. Folglich war der Einsatz von verschiedenen Hilfsmitteln (z. B. Hebebühnen, …) erforderlich um die sich dort noch unbefugt aufhaltenden Personen sicher aus den Bäumen auf den Boden außerhalb des Einsatzbereiches zu bringen. Dazu waren auch begleitende und vorbereitende Maßnahmen notwendig. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle Arbeiten vor Ort unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsbestimmungen sowie durch eine enge Zusammenarbeit zwischen der Polizei, der Autobahn GmbH des Bundes und dem Auftragnehmer ausgeführt wurden. Mit freundlichen Grüßen