Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
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Guten Tag,
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bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren,
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es ist vermehrt zu beobachten, dass Wanderwege (auch der Premiumwanderweg "Hermannsweg" bei Lienen) mit Baumstämmen oder Totholz gesperrt werden.
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Dieses ist aus folgenden Gründen bedenklich:
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1. Jeder Mensch hat das Recht Wälder (insbesondere Wanderwege)zu betreten.
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2. Die Umgehung dieser Sperrungen ist zeitraubend, kann zu Verletzungen (Gehen durch Gestrüpp u.a.) führen, ist für Kinder, Eltern mit Kinderwagen, ältere oder behinderte Menschen usw. teilweise nicht möglich.
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3. Rettungsfahrzeugen und Feuerwehren werden Zufahrtswege versperrt.
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Welche Gründe und rechtlichen Vorgaben gibt es hier, die den Waldbesitzern dieses Vorgehen erlauben bzw. verbieten?
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Wenn es keine Genehmigung gibt: Wer kontrolliert die Einhaltung der Gesetze und wie ist die Vorgehensweise bei Vergehen?
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Freundliche Grüße
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
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Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
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Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
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Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
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Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
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Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
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Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
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Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
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Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 271622
Antwort an:
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