Spielplatzablösesatzung OG Gabsheim, Beschlussvorlagen-Nr. 2023/1180

Entsprechend § 11 der LBauO RLP vom 24.11.1998 ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein Spielplatz für Kleinkinder herzustellen. Mit Beschlussvorlagen-Nr. 2023/1180 soll die OG Gabsheim nun einer Spielplatzablösesatzung zustimmen, mit welcher sich der nach LBauO verpflichtete Bauherr / die Bauherrin unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Rechtsnorm "freikaufen" kann.
Nach § 88 (1) Nr. 3 der LBauO kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften über die Gestaltung der Sport- und Spielplätze erlassen.
Die zuvor bezeichnete Beschlussvorlage reguliert jedoch nicht die Gestaltung der Spielplätze, sondern ermöglicht es sich der Verpflichtung des § 11 LBauO zu entziehen.

In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

1. § 11 (2) LBauO regelt bereits eine mögliche Inanspruchnahme der Bauherrin / des Bauherrn durch angemessene Beteiligung an der Herstellung und Unterhaltung eines öffentlichen Spielplatzes. Weshalb daher überhaupt eine zusätzliche Gemeindesatzung?

2. Ich bitte um Begründung, weshalb die angeführte der Rechtsnorm des § 88 (1) Nr. 3 LBauO dem Beschluss einer Spielplatzablösesatzung genügt?

3. Ich bitte um Mitteilung der Anzahl von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen innerhalb der OG Gabsheim.

4. Ich bitte um Mitteilung, weshalb bei den Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen in Gabsheim, keine Spielplätze nach LBauO verlangt oder hergestellt wurden.

5. Ich bitte um Mitteilung welche angemessene Kostenbeteiligung ersatzweise nach § 11 (2) LBauO je Einzelfall in Gabsheim erfüllt und wie diese verwendet wurde.

6. Ich bitte um Mitteilung welche Investitionen in den vergangenen 4 Haushaltsjahren für den Spielplatz durch die Ortsgemeinde Gabsheim aufgewendet wurden.

7. Ich bitte um Mitteilung welche durchschnittliche wöchentliche Arbeitsstundenzahl von den Gemeindearbeitern der Ortsgemeinde Gabsheim in den vergangenen 4 Haushaltsjahren erbracht wurden.

8. Wieviel dieser Stunden entfielen davon auf den Kinderspielplatz und wofür.

9. Wieviel dieser Stunden entfielen davon auf bevorzugte andere Bereiche und welche sind das?

10. Wie wird die in der Satzung beabsichtigte zweckgebundene Mittelverwendung innerhalb der Ortsgemeinde Gabsheim kontrolliert und evaluiert?

11. Welche Maßnahmen könnte sich die Ortsgemeinde Gabsheim in diesem Zusammenhang vorstellen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. September 2023
  • Frist
    10. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entsprechend § 11 der LBauO RLP vo…
An Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Spielplatzablösesatzung OG Gabsheim, Beschlussvorlagen-Nr. 2023/1180 [#287773]
Datum
6. September 2023 17:48
An
Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Entsprechend § 11 der LBauO RLP vom 24.11.1998 ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein Spielplatz für Kleinkinder herzustellen. Mit Beschlussvorlagen-Nr. 2023/1180 soll die OG Gabsheim nun einer Spielplatzablösesatzung zustimmen, mit welcher sich der nach LBauO verpflichtete Bauherr / die Bauherrin unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Rechtsnorm "freikaufen" kann. Nach § 88 (1) Nr. 3 der LBauO kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften über die Gestaltung der Sport- und Spielplätze erlassen. Die zuvor bezeichnete Beschlussvorlage reguliert jedoch nicht die Gestaltung der Spielplätze, sondern ermöglicht es sich der Verpflichtung des § 11 LBauO zu entziehen. In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 1. § 11 (2) LBauO regelt bereits eine mögliche Inanspruchnahme der Bauherrin / des Bauherrn durch angemessene Beteiligung an der Herstellung und Unterhaltung eines öffentlichen Spielplatzes. Weshalb daher überhaupt eine zusätzliche Gemeindesatzung? 2. Ich bitte um Begründung, weshalb die angeführte der Rechtsnorm des § 88 (1) Nr. 3 LBauO dem Beschluss einer Spielplatzablösesatzung genügt? 3. Ich bitte um Mitteilung der Anzahl von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen innerhalb der OG Gabsheim. 4. Ich bitte um Mitteilung, weshalb bei den Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen in Gabsheim, keine Spielplätze nach LBauO verlangt oder hergestellt wurden. 5. Ich bitte um Mitteilung welche angemessene Kostenbeteiligung ersatzweise nach § 11 (2) LBauO je Einzelfall in Gabsheim erfüllt und wie diese verwendet wurde. 6. Ich bitte um Mitteilung welche Investitionen in den vergangenen 4 Haushaltsjahren für den Spielplatz durch die Ortsgemeinde Gabsheim aufgewendet wurden. 7. Ich bitte um Mitteilung welche durchschnittliche wöchentliche Arbeitsstundenzahl von den Gemeindearbeitern der Ortsgemeinde Gabsheim in den vergangenen 4 Haushaltsjahren erbracht wurden. 8. Wieviel dieser Stunden entfielen davon auf den Kinderspielplatz und wofür. 9. Wieviel dieser Stunden entfielen davon auf bevorzugte andere Bereiche und welche sind das? 10. Wie wird die in der Satzung beabsichtigte zweckgebundene Mittelverwendung innerhalb der Ortsgemeinde Gabsheim kontrolliert und evaluiert? 11. Welche Maßnahmen könnte sich die Ortsgemeinde Gabsheim in diesem Zusammenhang vorstellen?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287773 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287773/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich ergänze meine Anfrage insofern, dass ich aufgrund des Inhalts der Beschlussvorlage auf eine Antwor…
An Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Spielplatzablösesatzung OG Gabsheim, Beschlussvorlagen-Nr. 2023/1180 [#287773]
Datum
7. September 2023 10:33
An
Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich ergänze meine Anfrage insofern, dass ich aufgrund des Inhalts der Beschlussvorlage auf eine Antwort zu Frage 1 verzichte. Bitte entschuldigen Sie das Versehen. Ersatzweise bitte ich um Mitteilung, wie in der Satzung künftige und kurzfristige Kostensteigerungen, gerade im Baugewerbe, abgebildet und inflationäre Zusammenhänge berücksichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287773 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287773/
Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt
Sehr [geschwärzt], nach Überprüfung Ihrer Anfrage vom 06.09.2023 und Rücksprache mit den entsprechenden Sachbear…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt
Betreff
AW: Spielplatzablösesatzung OG Gabsheim, Beschlussvorlagen-Nr. 2023/1180 [#287773]
Datum
21. September 2023 11:39
Status
Warte auf Antwort
logo-daefe3c2-b8aa-4350-8228-c2574841772b.jpg
1,2 KB


Sehr [geschwärzt], nach Überprüfung Ihrer Anfrage vom 06.09.2023 und Rücksprache mit den entsprechenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern fällt ein Verwaltungsaufwand von über 45 Minuten an. Somit ist Ihre Anfrage gem. § 1 LGebG i.V.m. Nr. 1 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art kostenpflichtig. Für die Anfrage fällt ein Verwaltungsaufwand von Schätzungsweise min. 5 Stunden Arbeitszeit an. Die endgültigen Kosten können erst nach getaner Verwaltungsarbeit ermittelt werden, Schätzungsweise liegen diese bei 145 €. Die angegebenen Stunden- und Kostenwerte können abweichen. Sollten Sie wünschen, dass Ihre Anfrage entsprechend beantwortet wird, bitten wir um Mitteilung. Sofern Sie nur bestimmte Fragen beantworten haben möchten oder auf die gesamte Anfrage verzichten möchten, bitten wir ebenfalls um Mitteilung. Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung. [geschwärzt] **VERBANDSGEMEINDE** **WÖRRSTADT** **Bauen und Umwelt** Bauleitplanung Zum Römergrund 2-6 · 55286 Wörrstadt Telefon: +49 6732 [geschwärzt] Fax: +49 6732 [geschwärzt] [geschwärzt] www.vgwoerrstadt.de ( http://www.vgwoerrstadt.de )
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Bezug nehmend auf Ihre Nachricht vom 21.09.2023 und zur Vermeidung eines unverhältn…
An Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Spielplatzablösesatzung OG Gabsheim, Beschlussvorlagen-Nr. 2023/1180 [#287773]
Datum
26. September 2023 17:33
An
Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Bezug nehmend auf Ihre Nachricht vom 21.09.2023 und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes für Ihre Behörde, verzichte ich zunächst auf die Beantwortung meiner Fragen zu den Punkten 7, 8 und 9. Die Beantwortung der verbleibenden Anfragen nach dem Landestransparenzgesetz, dürfte mit einem überschaubaren Zeitaufwand für die OG möglich sein. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287773 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287773/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt
Sehr << Antragsteller:in >> nachfolgend die Antworten zu Ihren Fragen: 1. § 11 (2) LBauO regelt be…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt
Betreff
AW: Spielplatzablösesatzung OG Gabsheim, Beschlussvorlagen-Nr. 2023/1180 [#287773]
Datum
9. Oktober 2023 09:44
Status
Anfrage abgeschlossen
logo-daefe3c2-b8aa-4350-8228-c2574841772b.jpg
1,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> nachfolgend die Antworten zu Ihren Fragen: 1. § 11 (2) LBauO regelt bereits eine mögliche Inanspruchnahme der Bauherrin / des Bauherrn durch angemessene Beteiligung an der Herstellung und Unterhaltung eines öffentlichen Spielplatzes. Weshalb daher überhaupt eine zusätzliche Gemeindesatzung? § 11 Abs. 2 LBauO spricht von einer "angemessenen Beteiligung an den Kosten..", um diese Kosten für jede Bürgerin und jeden Bürger der Ortsgemeine Gabsheim einheitlich zu erheben und somit anhand von klaren Kriterien, unter einer gleichen Sach- und Rechtslage beurteilen zu können, wurde die Satzung in der Ortsgemeinderatssitzung der Ortsgemeinde Gabsheim am 13.09.2023 beschlossen. 2. Ich bitte um Begründung, weshalb die angeführte der Rechtsnorm des § 88 (1) Nr. 3 LBauO dem Beschluss einer Spielplatzablösesatzung genügt? Gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO i.V.m. § 11 LBauO analog können Gemeinden durch Satzungen Vorschriften über Spielplätze erlassen. Wir verweisen auf Antwort 1. 3. Ich bitte um Mitteilung der Anzahl von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen innerhalb der OG Gabsheim. Hierzu liegen keine Daten vor. Eine etwaige Erfassung aller Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen im Gebiet der OG Gabsheim ist unverhältnismäßig. 4. Ich bitte um Mitteilung, weshalb bei den Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen in Gabsheim, keine Spielplätze nach LBauO verlangt oder hergestellt wurden. Die Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen gem. § 11 LBauO betrifft das Bauordnungsrecht. Demnach ist die Untere Bauaufsichtsbehörde, angesiedelt beim Landkreis Alzey-Worms für die Kontrolle und Umsetzung zuständig. 5. Ich bitte um Mitteilung welche angemessene Kostenbeteiligung ersatzweise nach § 11 (2) LBauO je Einzelfall in Gabsheim erfüllt und wie diese verwendet wurde. Es sind keine bisherigen Fälle hierzu bekannt. 6. Ich bitte um Mitteilung welche Investitionen in den vergangenen 4 Haushaltsjahren für den Spielplatz durch die Ortsgemeinde Gabsheim aufgewendet wurden. In den vergangenen 4 HH-Jahren wurden keine Investitionen für Spielplätze durch die Ortsgemeinde Gabsheim getätigt. 10. Wie wird die in der Satzung beabsichtigte zweckgebundene Mittelverwendung innerhalb der Ortsgemeinde Gabsheim kontrolliert und evaluiert? Die zweckgebundene Mittelverwendung wird im Rahmen der Kassen- und Haushaltsführung von der Verbandsgemeinde Wörrstadt kontrolliert. 11. Welche Maßnahmen könnte sich die Ortsgemeinde Gabsheim in diesem Zusammenhang vorstellen? Derzeit ist der Spielplatz verkehrssicher und in vergleichsweise gutem Zustand, einzig die Zweierwippe wird erneuert. Regelmäßige Kosten der Verkehrssicherung und Unterhaltung der Geräte, des Inventars, der Flächen und des Bewuchses sowie Investition in neue Spielgeräte könnten von diesen Einnahmen getragen werden. Freundliche Grüße