Spielturm

Anfrage an: Bauaufsichtsamt Köln

Hallo!
Wir wohnen in Köln am << Adresse entfernt >> in << Adresse entfernt >> Pesch
Unser Garten ist ca. 200 qm groß und wir wollen demnächst einen Spielturm für unsere Tochter anbringen.
Wie hoch darf dieser sein, bzw. gibt es da Einschränkungen oder Ähnliches?
Wie nah darf ich an das Nachbargrundstück bauen? Habe ich eine Baugenehmigung zu beantragen und wenn ja, was sind die Bedingungen dafür?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühingen.

S.<< Antragsteller:in >>

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. April 2023
  • Frist
    23. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Bauaufsichtsamt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Spielturm [#276776]
Datum
20. April 2023 03:12
An
Bauaufsichtsamt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo!<< Antragsteller:in >> Wir wohnen in Köln am << Adresse entfernt >> in << Adresse entfernt >> Pesch<< Antragsteller:in >> Unser Garten ist ca. 200 qm groß und wir wollen demnächst einen Spielturm für unsere Tochter anbringen.<< Antragsteller:in >> Wie hoch darf dieser sein, bzw. gibt es da Einschränkungen oder Ähnliches?<< Antragsteller:in >> Wie nah darf ich an das Nachbargrundstück bauen? Habe ich eine Baugenehmigung zu beantragen und wenn ja, was sind die Bedingungen dafür?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühingen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> S.<< Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276776/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Bauaufsichtsamt Köln
Sehr << Antragsteller:in >> pauschal sind dazu leider keine Aussagen dazu möglich. Gemäß § 65 (1) …
Von
Bauaufsichtsamt Köln
Betreff
AW: Spielturm [#276776]
Datum
25. April 2023 13:11
Status
Warte auf Antwort
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8,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> pauschal sind dazu leider keine Aussagen dazu möglich. Gemäß § 65 (1) Ziffer 29 BauO NRW bedürfen bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, (hierzu zählen bedingt auch Baumhäuser- oder Spieltürme) keiner Baugenehmigung. Sie lösen in der Regel keine Abstandflächen (notwendige Grenzabstände zu Nachbargrenzen) aus, wenn für die angrenzenden Nachbarn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist. Jedoch kann aufgrund einer "massiven" Gesamtgröße (Länge, Breite und Höhe) im "Einzelfall" von einem Baum, Spiel - oder Stelzenhaus - auch wenn es angeblich für (Klein)Kinder als Nutzung dienen soll - "Wirkungen wie von einem Gebäuden" ausgehen. Somit wäre es baugenehmigungspflichtig und würde eigene Abstandflächen auslösen. Bereits ein Spielhaus von einer Grundfläche von 1,4 m x 2,4 m x einer Podest- bzw. Fußbodenhöhe von 1,4 m und einer Gesamthöhe von 3 m kann baugenehmigungspflichtig sein und eigene Abstandflächen von mind. 3 m haben, da von solchen baulichen Anlagen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen können. Die rechtliche Situation ist aufgrund zum Teil unterschiedlicher Gerichtsurteile hier (leider) nicht ganz eindeutig. Ihr Grundstück liegt in einem sogenannten unbeplanten Innenbereich, welcher gem. § 34 BauGB beurteilt wird. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein und die Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Je nach Größe der Anlage kann hier auch die planungsrechtliche Einfügung der Anlage in der Umgebung gem. §34 BauGB von Bedeutung sein. Hinweise: * Gem. § 60 Abs.2 BauO NRW 2018 entbindet die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die Grundpflichten gem. § 52 BauONRW 2018 sind einzuhalten. * Ob durch ihr Vorhaben private nachbarrechtliche Belange betroffen sind, kann ich nicht beurteilen, bitte informieren sie sich dazu im Nachbarrechtsgesetz NRW. Informationen finden Sie hier: https://www.justiz.nrw.de/BS/lebenslagen/Haus_und_Wohnung/nachbarrecht/index.php * Verbindliche Aussagen zur Zulässigkeit eines Vorhaben können nur im Rahmen eines förmlichen Antragsverfahrens an Hand prüffähiger Bauvorlagen nach BauPrüfVO (Verordnung über bautechnische Prüfungen) erfolgen. Bitte reichen Sie einen vollständigen Bauantrag/Vorbescheid zur Prüfung ein. * Seitens des Bauaufsichtsamtes (Antragsberatung) besteht nur Auskunfts- bzw. Erläuterungspflicht zum formellen- und formalen Recht; In dem Zusammenhang sollte Ihr*e Architekt*in vorrangig die Grundlagenermittlungen durchführen (Einholung des „Örtlichen Bau- und Planungsrechtes" bzw. der örtlichen Bauvorschriften) und sich über die Örtlichkeit der Grundstückslage kundig machen. · Ihre Anfrage ist keine Anfrage gem. §2 IFG. Darunter fallen amtliche Informationen/Aufzeichnungen die nicht allgemein zugänglich sind oder ggf. dem Datenschutz unterliegen, dies ist hier nicht der Fall. Mit freundlichen Grüßen