Sprechstunde der Oberbürgermeisterin

- Ist es richtig, dass bei der Fragestunde „Frag die OB“ die Frage mit der meisten Zustimmung um das Thema Nutrias ging, gefolgt von den Personalkosten im Amt der OB, die Zustände rund um das Stadthaus und das Wahlversprechen von Frau Dörner zum Thema Kitas in Bonn?
- Ist es richtig, dass während der Fragerunde lediglich die Frage mit den Zuständen rund um das Stadthaus beantwortet wurde und wenn ja, aus welchem Grund?
- Werden bei dem Format nur Fragen ausgewählt, die halbwegs unkritisch sind? Werden Fragen der Bürgerinnen und Bürger im Vorfeld selektiert bzw. durch die Moderatorin selektiert und wenn ja, nach welchen Kriterien erfolgt dies?
- Wie hoch sind die Kosten der Sprechstunde pro Monat/Jahr? Fließen hier auch (Steuer)gelder an Externe und wenn ja, wofür in welcher Höhe und wurden diese Leistungen öffentlich ausgeschrieben?
- Hat Frau Oberbürgermeisterin Dörner Personen aus ihrem Partei- und Bekanntenkreis ins Stadthaus geholt?
- Wieviele Zuschauer:innen gab es bei den einzelnen Sprechstunden jeweils? Trifft es zu, dass bei der Sprechstunde in dieser Woche nur 15 Zuschauer:innen bei Youtube dabei waren? Gibt es eine Kosten-Nutzen-Abwägung bei der Fragestunde mit Blick auf die Kosten für Steuerzahler:innen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Oktober 2023
  • Frist
    8. November 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sprechstunde der Oberbürgermeisterin [#289639]
Datum
6. Oktober 2023 11:18
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Ist es richtig, dass bei der Fragestunde „Frag die OB“ die Frage mit der meisten Zustimmung um das Thema Nutrias ging, gefolgt von den Personalkosten im Amt der OB, die Zustände rund um das Stadthaus und das Wahlversprechen von Frau Dörner zum Thema Kitas in Bonn? - Ist es richtig, dass während der Fragerunde lediglich die Frage mit den Zuständen rund um das Stadthaus beantwortet wurde und wenn ja, aus welchem Grund? - Werden bei dem Format nur Fragen ausgewählt, die halbwegs unkritisch sind? Werden Fragen der Bürgerinnen und Bürger im Vorfeld selektiert bzw. durch die Moderatorin selektiert und wenn ja, nach welchen Kriterien erfolgt dies? - Wie hoch sind die Kosten der Sprechstunde pro Monat/Jahr? Fließen hier auch (Steuer)gelder an Externe und wenn ja, wofür in welcher Höhe und wurden diese Leistungen öffentlich ausgeschrieben? - Hat Frau Oberbürgermeisterin Dörner Personen aus ihrem Partei- und Bekanntenkreis ins Stadthaus geholt? - Wieviele Zuschauer:innen gab es bei den einzelnen Sprechstunden jeweils? Trifft es zu, dass bei der Sprechstunde in dieser Woche nur 15 Zuschauer:innen bei Youtube dabei waren? Gibt es eine Kosten-Nutzen-Abwägung bei der Fragestunde mit Blick auf die Kosten für Steuerzahler:innen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289639 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289639/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 06.10.2023 bzgl. "Frag die OB" Sehr << Antragstel…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 06.10.2023 bzgl. "Frag die OB"
Datum
11. Oktober 2023 11:05
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06.10.2023, die mir zuständigkeitshalber zur Bearbeitung vorliegt und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie die Beantwortung Ihrer Fragen in Bezug auf die digitale Sprechstunde „Frag die OB“ begehren. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Die angeforderten Unterlagen können solche personenbezogenen Daten Dritter oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen und Sie darüber zu informieren. Der Umstand, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- (30-1 1255/23) Sehr << Antragsteller:in >> ich…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- (30-1 1255/23)
Datum
2. November 2023 13:55
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre Informationsanfrage vom 06.10.2023. Darin begehren Sie unter anderem Informationen dazu, ob und wofür im Rahmen der Sprechstunde "Frag die OB" Aufträge an Externe vergeben werden und wie hoch die monatlichen bzw. jährlichen Kosten hierfür sind. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich weise ich Sie darauf hin, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten einer dritten, identifizierbaren Person handelt. Soweit sich Ihr Antrag daher auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten bezieht, ist dieser grundsätzlich teilweise -d.h. in Bezug auf die o.g. Informationen- abzulehnen, § 9 Abs. 1, 1. Hs. IFG NRW. Personenbezogene Daten können nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, 2. Hs., Buchst. a bis e IFG NRW ausnahmsweise herausgegeben werden. In Betracht kommt § 9 Abs. 1, 2. Hs., Buchst. e IFG NRW, wonach personenbezogene Daten ausnahmsweise herausgegeben werden können, soweit der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend machen kann und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person(en) der Offenbarung nicht entgegenstehen. Ein rechtliches Interesse ist ein solches, das dem Antragsteller eine qualifizierte Rechtsposition verschafft. Er muss daher ein gerade ihm zustehendes subjektives Recht geltend machen können, in dessen Zusammenhang er die Informationserteilung begehrt (vgl. Pabst, in: BeckOK InfoMedienR, 36. Aufl. 2022, IFG NRW § 9, Rn. 24; VG Aachen, Urt. v. 28.11.2012 - Az. 8 K 2366/10<https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&d=2012-11-28&az=8K236610&ge=VGAACHEN> -). Ein rechtliches Interesse liegt folglich vor, wenn der Auskunftsbegehrende die Daten des Betroffenen zur eigenen Rechtswahrung benötigt, sei es zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen, (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 23.6.2003 - Az. 8 A 175/03<https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&d=2003-06-23&az=8A17503&ge=OVGMUENSTER> -). In Bezug auf das rechtliche Interesse sind Sie als Antragsteller darlegungspflichtig, (vgl. Pabst, in: BeckOK InfoMedienR, 36. Aufl. 2022, IFG NRW § 9, Rn. 24; VG Aachen, Urt. v. 28.11.2012 - Az. 8 K 2366/10<https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&d=2012-11-28&az=8K236610&ge=VGAACHEN>). Ein solches rechtliches Interesse Ihrerseits an der Information in Bezug auf die Beauftragung Externer sowie die diesbezüglichen Kosten im Rahmen der Sprechstunde "Frag die OB" ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Information zu Ihrer eigenen Rechtswahrung erforderlich sein sollte. Daher kann Ihnen die o.g. Information nur dann herausgegeben werden, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierfür erteilt, § 9 Abs. 1, 2. Hs., Buchst a IFG NRW. Diesbezüglich werde ich die betroffene Person nun kontaktieren, § 10 Abs. 1 S. 2 IFG NRW. Sollte die betroffene Person ihre Einwilligung nicht erteilen, so wäre Ihr Antrag jedenfalls bezüglich der Frage zur Beauftragung Externer für die Sprechstunde "Frag die OB" sowie die diesbezüglichen Kosten nach derzeitigem Stand abzulehnen. Daher gebe ich Ihnen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.11.2023. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Bonn
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- bzgl. "Frag die OB" (30-1 1255/23) Sehr << …
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- bzgl. "Frag die OB" (30-1 1255/23)
Datum
14. November 2023 12:21
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
bescheid-14-11-2023.pdf
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Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen in der obigen Sache meinen Bescheid vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen