Polizeipräsidium Bochum Bochum, 09.06.2023
Datenschutzbeauftragter
Per E-Mail
Frau
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>.
Nachrichtlich:
PHK Thiele
Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW
Ihr Schreiben vom 06.06.2023
Anlage: -01-
Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 06.06.2023. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass mir die Beantwortung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen nicht möglich erscheint und Ihrem Auskunftsantrag somit nicht entsprochen werden kann.
Begründung:
§ 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt das Informationsrecht auf einen Anspruch auf Zugang zu den bei der öffentlichen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Die Begrenzung des Zugangsrechtes auf vorhandene Informationen bedeutet zugleich, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Dokumente dem Auskunftsbegehren entsprechend aufzubereiten bzw. zu rekonstruieren. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich der Aufwand der Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Bei der Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen handelt es sich nicht um die Herausgabe vorhandener Informationen. Diese müssten vielmehr eigens zusammengestellt, aufwändig ausgewertet und aufgearbeitet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Bochum, zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden zur Verfügung.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I
<< Antragsteller:in >>. 3803).
Falls die Frist durch das Verschulden eines vom Adressaten in der Sache Bevollmächtigten versäumt werden würde, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweise:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de<
http://www.justiz.de>. Seite 3 von 3
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter
www.egvp.de<
http://www.egvp.de> aufgeführt.
Sofern die Klage durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird, besteht seit dem 01.01.2022 gem. § 55d VwGO die Pflicht zur Übermittlung in elektronischer Form. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Daneben haben Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, anzurufen.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen zudem als Datenschutzbeauftragter des Polizeipräsidiums Bochum gerne zur Verfügung.
Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass die Bearbeitung von Auskunftsersuchen grundsätzlich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Folge hat. Ein entsprechendes Informationsschreiben ist der Schriftlage als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen