§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Berlin

Gemäß § 145 TKG Abs. 7 sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an neue Gebäude gemäß § 145 TKG Abs. 4 erfüllt werden.
Wie wird dies aktuell sichergestellt?
Welche Kriterien prüft das Bauaufsichtsamt?
Welche Vorgaben/Auflagen werden gemacht?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. April 2023
  • Frist
    5. Mai 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß …
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Berlin [#274727]
Datum
3. April 2023 13:02
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß § 145 TKG Abs. 7 sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an neue Gebäude gemäß § 145 TKG Abs. 4 erfüllt werden. Wie wird dies aktuell sichergestellt? Welche Kriterien prüft das Bauaufsichtsamt? Welche Vorgaben/Auflagen werden gemacht?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274727/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr << Antragsteller:in >> ich würde Ihnen gern weiterhelfen, aber wir haben hier zur Netzinfrastruk…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Berlin [#274727]
Datum
6. April 2023 08:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> ich würde Ihnen gern weiterhelfen, aber wir haben hier zur Netzinfrastruktur von Gebäuden in Berlin nach § 145 TKG keine Akten, so dass wir weder Akteneinsicht, noch Aktenauskunft gewähren können. Wir sind für die Netzinfrastruktur nicht zuständig. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO Bln gilt die Bauordnung für Berlin –BauO Bln- nicht für Leitungen der Telekommunikation. Darunter fallen auch die Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten als Teil der Leitung. Nach § 145 Absatz 7 TKG haben die zuständigen Behörden darüber zu wachen, dass die nach den Absätzen 4 bis 6 festgesetzten Anforderungen erfüllt werden. Bei den festgesetzten Anforderungen nach den Absätzen 4 bis 6 geht es darum, dass Gebäude intern bis zu den Netzabschlusspunkten mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten sind. Dies ist aber keine bauordnungsrechtliche Frage. Wer zuständige Behörde i.S.d. § 145 Abs. 7 TKG ist, sagt weder das Gesetz selbst, noch gibt die Gesetzesbegründung dazu Auskunft. Andere Paragrafen des TKG geben Hinweise darauf, wo Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen erhältlich sind. Nach § 142 TKG = "Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen" können Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen. Nach § 143 TKG = Koordinierung von Bauarbeiten können Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze mit Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten schließen. Nach § 2 TKG ist die Regulierung der Telekommunikation eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. Insofern sehe ich die Zuständigkeit eventuell bei der Bundesnetzagentur oder auf Landesebene bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Vielleicht sollten Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht dort stellen. Ich hoffe, dies hilft etwas weiter und wünsche Ihnen ein schönes Osterfest. Mit freundlichen Grüßen,

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Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde
Sehr << Antragsteller:in >> In § 145 TKG Abs. 4-7 geht es um passive Netzinfrastrukturen. Gemäß Defin…
Von
Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Berlin [#274727]
Datum
4. Mai 2023 16:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> In § 145 TKG Abs. 4-7 geht es um passive Netzinfrastrukturen. Gemäß Definition im TKG handelt es sich hierbei um entsprechende Leerrohre, etc., nicht aber um Kabel bzw. Leitungen selbst. Ziel der Vorschrift ist es, Gebäude so auszustatten, dass nachträglich einfach entsprechend Telekommunikationsleitungen installiert werden können. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist auch explizit erwähnt, das die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Seitens der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr wurde mir ebenfalls bestätigt, dass dies Aufgabe der Länder ist. Im Rahmen der Baugenehmigung dürfte die Bauaufsicht entsprechend für die Sicherstellung entsprechender Vorgaben verantwortlich sein. Die Integration in die Genehmigungsverfahren scheint jedoch noch nicht erfolgt zu sein, könnten Sie die entsprechenden Stellen bitte informieren, die fehlende Umsetzung nachzuholen? Über die Zusendung von entsprechenden Entwürfen würden wir uns freuen. In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein: - Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise schwierig bis unmöglich ist). - Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist. - Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende Revisionsöffnungen vorsehen. - Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume Dritter möglich ist. - Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen. - Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B. Multimediaverteiler in Wohnungen). - Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B. Netzwerkschränke/Wandverteiler). - Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von Telekommunikationsausrüstung. Viele Grüße