Sehr << Antragsteller:in >>
In § 145 TKG Abs. 4-7 geht es um passive Netzinfrastrukturen. Gemäß
Definition im TKG handelt es sich hierbei um entsprechende Leerrohre, etc.,
nicht aber um Kabel bzw. Leitungen selbst. Ziel der Vorschrift ist es,
Gebäude so auszustatten, dass nachträglich einfach entsprechend
Telekommunikationsleitungen installiert werden können. In der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu
Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist auch explizit erwähnt,
das die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die
Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Seitens der Bundesnetzagentur und
dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr wurde mir ebenfalls
bestätigt, dass dies Aufgabe der Länder ist. Im Rahmen der Baugenehmigung
dürfte die Bauaufsicht entsprechend für die Sicherstellung entsprechender
Vorgaben verantwortlich sein.
Die Integration in die Genehmigungsverfahren scheint jedoch noch nicht
erfolgt zu sein, könnten Sie die entsprechenden Stellen bitte informieren,
die fehlende Umsetzung nachzuholen? Über die Zusendung von entsprechenden
Entwürfen würden wir uns freuen.
In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein:
- Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum
Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein
nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise
schwierig bis unmöglich ist).
- Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches
Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist.
- Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende
Revisionsöffnungen vorsehen.
- Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer
Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume
Dritter möglich ist.
- Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für
zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen.
- Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B.
Multimediaverteiler in Wohnungen).
- Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende
Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B.
Netzwerkschränke/Wandverteiler).
- Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von
Telekommunikationsausrüstung.
Viele Grüße