§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Potsdam

Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG

Guten Tag,

gemäß § 145 TKG Abs. 7 sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an neue Gebäude gemäß § 145 TKG Abs. 4 erfüllt werden.
Wie wird dies aktuell sichergestellt?
Welche Kriterien prüft das Amt?
Welche Vorgaben/Auflagen werden gemacht?

Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist.

Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.

Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Mai 2023
  • Frist
    6. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
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An Untere Bauaufsichtsbehörde - Potsdam Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Potsdam [#278044]
Datum
4. Mai 2023 17:45
An
Untere Bauaufsichtsbehörde - Potsdam
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> gemäß § 145 TKG Abs. 7 sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an neue Gebäude gemäß § 145 TKG Abs. 4 erfüllt werden.<< Antragsteller:in >> Wie wird dies aktuell sichergestellt?<< Antragsteller:in >> Welche Kriterien prüft das Amt?<< Antragsteller:in >> Welche Vorgaben/Auflagen werden gemacht?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats.<< Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278044 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278044/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Untere Bauaufsichtsbehörde - Potsdam
Ihre Antrage zu § 145 TKG Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail Anfrage vom 04.05.2023 ist bei der …
Von
Untere Bauaufsichtsbehörde - Potsdam
Betreff
Ihre Antrage zu § 145 TKG
Datum
9. Mai 2023 15:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail Anfrage vom 04.05.2023 ist bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam am selben Tag eingegangen und wurde zum Az: 01227-23-10 registriert und bearbeitet. Wunschgemäß erfolgt die Beantwortung per E-Mail. Sie möchten wissen, wie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 145 Absatz 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) durch die dafür gemäß 145 Absatz 7 zuständigen Behörden sichergestellt wird. Die Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörden im Land Brandenburg, zu denen auch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam zählt, wird maßgeblich durch die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) bestimmt. Paragraf § 1 BbgBO regelt den Anwendungsbereich (Absatz 1), sowie die Ausnahmen davon (Absatz 2). Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 BbgBO gilt die Brandenburgische Bauordnung nicht für Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen. Mithin liegt eine Ausnahme für Telekommunikationsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 23 TKG vor. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Ich kann Ihnen leider nicht sagen, welche Behörde für den Vollzug des § 145 TKG zuständig ist und Ihre Anfrage daher hier auch nicht zuständigkeitshalber weiterleiten. Mein Vorschlag wäre, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Bundesnetzagentur oder das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wenden. Mit freundlichen Grüßen
Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde
AW: Ihre Antrage zu § 145 TKG Sehr << Antragsteller:in >> In § 145 TKG Abs. 4-7 geht es um passive Ne…
Von
Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde
Betreff
AW: Ihre Antrage zu § 145 TKG
Datum
9. Mai 2023 16:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> In § 145 TKG Abs. 4-7 geht es um passive Netzinfrastrukturen. Gemäß Definition im TKG handelt es sich hierbei um entsprechende Leerrohre, etc., nicht aber um Kabel bzw. Leitungen selbst. Ziel der Vorschrift ist es, Gebäude so auszustatten, dass nachträglich einfach entsprechend Telekommunikationsleitungen installiert werden können. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist auch explizit erwähnt, das die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Seitens der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr wurde mir ebenfalls bestätigt, dass dies Aufgabe der Länder ist. Im Rahmen der Baugenehmigung dürfte die Bauaufsicht entsprechend für die Sicherstellung entsprechender Vorgaben verantwortlich sein. Die Integration in die Genehmigungsverfahren scheint jedoch noch nicht erfolgt zu sein, könnten Sie die entsprechenden Stellen bitte informieren, die fehlende Umsetzung nachzuholen? Über die Zusendung von entsprechenden Entwürfen würden wir uns freuen. In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein: - Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise schwierig bis unmöglich ist). - Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist. - Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende Revisionsöffnungen vorsehen. - Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume Dritter möglich ist. - Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen. - Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B. Multimediaverteiler in Wohnungen). - Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B. Netzwerkschränke/Wandverteiler). - Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von Telekommunikationsausrüstung. Viele Grüße

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Untere Bauaufsichtsbehörde - Potsdam
AW: Ihre Antrage zu § 145 TKG
Von
Untere Bauaufsichtsbehörde - Potsdam
Via
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Betreff
AW: Ihre Antrage zu § 145 TKG
Datum
12. Mai 2023
Status