§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Saarbrücken

Gemäß § 145 TKG Abs. 7 sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an neue Gebäude gemäß § 145 TKG Abs. 4 erfüllt werden.
Wie wird dies aktuell sichergestellt?
Welche Kriterien prüft das Amt?
Welche Vorgaben/Auflagen werden gemacht?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. April 2023
  • Frist
    5. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Bauaufsichtsamt - Saarbrücken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Saarbrücken [#274740]
Datum
3. April 2023 14:01
An
Bauaufsichtsamt - Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß § 145 TKG Abs. 7 sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an neue Gebäude gemäß § 145 TKG Abs. 4 erfüllt werden.<< Antragsteller:in >> Wie wird dies aktuell sichergestellt?<< Antragsteller:in >> Welche Kriterien prüft das Amt?<< Antragsteller:in >> Welche Vorgaben/Auflagen werden gemacht? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274740 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274740/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bauaufsichtsamt - Saarbrücken
Guten Tag << Antragsteller:in >> das TKG ist ein Bundesgesetz und bindet u.a. die darin erwähnten Akt…
Von
Bauaufsichtsamt - Saarbrücken
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Saarbrücken [#274740]
Datum
26. April 2023 09:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag << Antragsteller:in >> das TKG ist ein Bundesgesetz und bindet u.a. die darin erwähnten Akteure. Eine Zuständigkeit für die UBAs ist nicht in diesem Gesetz geregelt, uns ist aber auch keine landesrechtliche Aufgabenzuweisung hinsichtlich des § 145 Abs.7 TKG bekannt. Zuständige Behörde im Sinne des TKG kann demnach nur die nach "diesem Gesetz" zuständige Behörde sein, womit wir (erneut) ausscheiden. Zuständig sollte die Bundesnetzagentur sein. Mit freundlichen Grüßen
Bauaufsichtsamt - Saarbrücken
Sorry, natürlich Herr << Antragsteller:in >>! Mit freundlichen Grüßen
Von
Bauaufsichtsamt - Saarbrücken
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Saarbrücken [#274740]
Datum
26. April 2023 13:44
Status
Warte auf Antwort
Sorry, natürlich Herr << Antragsteller:in >>! Mit freundlichen Grüßen
Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde
Sehr << Antragsteller:in >> In § 145 TKG Abs. 4-7 geht es um passive Netzinfrastrukturen. Gemäß Defin…
Von
Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Saarbrücken [#274740]
Datum
4. Mai 2023 17:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> In § 145 TKG Abs. 4-7 geht es um passive Netzinfrastrukturen. Gemäß Definition im TKG handelt es sich hierbei um entsprechende Leerrohre, etc., nicht aber um Kabel bzw. Leitungen selbst. Ziel der Vorschrift ist es, Gebäude so auszustatten, dass nachträglich einfach entsprechend Telekommunikationsleitungen installiert werden können. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist auch explizit erwähnt, das die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Seitens der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr wurde mir ebenfalls bestätigt, dass dies Aufgabe der Länder ist. Im Rahmen der Baugenehmigung dürfte die Bauaufsicht entsprechend für die Sicherstellung entsprechender Vorgaben verantwortlich sein. Die Integration in die Genehmigungsverfahren scheint jedoch noch nicht erfolgt zu sein, könnten Sie die entsprechenden Stellen bitte informieren, die fehlende Umsetzung nachzuholen? Über die Zusendung von entsprechenden Entwürfen würden wir uns freuen. In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein: - Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise schwierig bis unmöglich ist). - Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist. - Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende Revisionsöffnungen vorsehen. - Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume Dritter möglich ist. - Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen. - Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B. Multimediaverteiler in Wohnungen). - Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B. Netzwerkschränke/Wandverteiler). - Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von Telekommunikationsausrüstung. Viele Grüße

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bauaufsichtsamt - Saarbrücken
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Saarbrücken [#274740]
Von
Bauaufsichtsamt - Saarbrücken
Via
Briefpost
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Saarbrücken [#274740]
Datum
9. Mai 2023
Status