§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Schwerin

Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax)

Guten Tag << Antragsteller:in >>

gemäß § 145 TKG Abs. 7 sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an neue Gebäude gemäß § 145 TKG Abs. 4 erfüllt werden.
Wie wird dies aktuell sichergestellt?
Welche Kriterien prüft das Amt?
Welche Vorgaben/Auflagen werden gemacht?

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Mai 2023
  • Frist
    10. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag << Antragsteller:in >…
An Untere Bauaufsichtsbehörde Schwerin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Schwerin [#278363]
Datum
8. Mai 2023 15:40
An
Untere Bauaufsichtsbehörde Schwerin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag << Antragsteller:in >> gemäß § 145 TKG Abs. 7 sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an neue Gebäude gemäß § 145 TKG Abs. 4 erfüllt werden. Wie wird dies aktuell sichergestellt? Welche Kriterien prüft das Amt? Welche Vorgaben/Auflagen werden gemacht? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278363 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278363/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Untere Bauaufsichtsbehörde Schwerin
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben sich an die untere Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Sch…
Von
Untere Bauaufsichtsbehörde Schwerin
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Schwerin [#278363]
Datum
9. Mai 2023 16:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben sich an die untere Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Schwerin gewandt. Hier in Mecklenburg-Vorpommern ist die Landesbauordnung MV Grundlage für die Prüfung von Bauanträgen und deren Überwachung. Unser Prüfumfang ist sehr stark durch die Landesbauordnung eingeschränkt. Diese von Ihnen benannte Netzinfrastruktur innerhalb eines Gebäudes ist nicht in der Landesbauordnung geregelt (siehe §40 LBauO MV und §81 LBauO MV). Weder prüfen wir im Genehmigungsverfahren, noch anschließend bei der Bauüberwachung (nur Brandschutz und Statik) die Einhaltung der Anforderungen nach §145 TKG. Daher kann ich Ihnen nicht weiterhelfen. Derzeit sehe ich die Pflicht und Verantwortung bei den Eigentümern der Gebäuden zur Einhaltung dieses Gesetzes. _____________________________ § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. § 81 Bauüberwachung (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. (2) Die Bauaufsichtsbehörde überwacht nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 85 Absatz 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen 1. nach § 66 Absatz 3 Satz 1 hinsichtlich des von ihr bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises, 2. nach § 66 Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des von ihr bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 3 zu bestätigen. (3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden. (4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. (5) Die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfsachverständige soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen. ------------------------------------------------------- Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz &quo…
An Untere Bauaufsichtsbehörde Schwerin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Schwerin [#278363]
Datum
9. Mai 2023 16:42
An
Untere Bauaufsichtsbehörde Schwerin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist explizit erwähnt, das die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Seitens der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr wurde mir ebenfalls bestätigt, dass dies Aufgabe der Länder ist. Im Rahmen der Baugenehmigung dürfte die Bauaufsicht entsprechend für die Sicherstellung entsprechender Vorgaben verantwortlich sein. Die Integration in die Genehmigungsverfahren scheint jedoch noch nicht erfolgt zu sein, könnten Sie die entsprechenden Stellen bitte informieren, die fehlende Umsetzung nachzuholen? Über die Zusendung von entsprechenden Entwürfen würden wir uns freuen. In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein: - Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise schwierig bis unmöglich ist). - Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist. - Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende Revisionsöffnungen vorsehen. - Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume Dritter möglich ist. - Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen. - Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B. Multimediaverteiler in Wohnungen). - Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B. Netzwerkschränke/Wandverteiler). - Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von Telekommunikationsausrüstung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278363 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278363/