§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden - Vorgaben

Anfrage an: Bauaufsicht Frankfurt

Gemäß § 145 TKG Abs. 7 ist das Bauamt Frankfurt verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an neue Gebäude gemäß § 145 TKG Abs. 4 erfüllt werden.
Wie wird dies aktuell sichergestellt?
Welche Kriterien prüft das Bauamt Frankfurt?
Welche Vorgaben/Auflagen werden gemacht?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. März 2023
  • Frist
    26. April 2023
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Bauaufsicht Frankfurt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden - Vorgaben [#273986]
Datum
24. März 2023 17:00
An
Bauaufsicht Frankfurt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß § 145 TKG Abs. 7 ist das Bauamt Frankfurt verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an neue Gebäude gemäß § 145 TKG Abs. 4 erfüllt werden.<< Antragsteller:in >> Wie wird dies aktuell sichergestellt?<< Antragsteller:in >> Welche Kriterien prüft das Bauamt Frankfurt?<< Antragsteller:in >> Welche Vorgaben/Auflagen werden gemacht? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273986/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bauaufsicht Frankfurt
Guten Morgen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> zur Info teilen wir Ihnen mit,…
Von
Bauaufsicht Frankfurt
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden - Vorgaben [#273986]
Datum
27. März 2023 06:47
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> zur Info teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre E-Mail zur weiteren Bearbeitung an unsere Grundlagenabteilung weitergeleitet haben.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen
Bauaufsicht Frankfurt
Sehr << Antragsteller:in >> wir bitten vielmals um Entschuldigung für die verspätete Rückmeldung auf I…
Von
Bauaufsicht Frankfurt
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden - Vorgaben [#273986]
Datum
11. April 2023 14:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir bitten vielmals um Entschuldigung für die verspätete Rückmeldung auf Ihre untenstehende E-Mail. Die Aufgabe der Bauaufsicht Frankfurt am Main ist die Wahrnehmung der Belange der unteren Bauaufsichtsbehörde nach der Hessischen Bauordnung und damit zusammenhängender kommunaler und staatlicher Aufgaben. Netzinfrastrukturmaßnahmen sind hiervon nicht betroffen und die Bauaufsicht ist keine der im § 145 Abs. 7 TKG genannten "zuständigen Behörden". Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (https://www.bundesnetzagentur.de/cln_112/DE/Home/home_node.html). Da Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprechen können wir Ihre Mail leider nicht an eine Behörde außerhalb der Stadt Frankfurt am Main weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen

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Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde
Sehr << Antragsteller:in >> In § 145 TKG Abs. 4-7 geht es um passive Netzinfrastrukturen. Gemäß Defin…
Von
Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde
Betreff
AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden - Vorgaben [#273986]
Datum
4. Mai 2023 16:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> In § 145 TKG Abs. 4-7 geht es um passive Netzinfrastrukturen. Gemäß Definition im TKG handelt es sich hierbei um entsprechende Leerrohre, etc., nicht aber um Kabel bzw. Leitungen selbst. Ziel der Vorschrift ist es, Gebäude so auszustatten, dass nachträglich einfach entsprechend Telekommunikationsleitungen installiert werden können. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist auch explizit erwähnt, das die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Seitens der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr wurde mir ebenfalls bestätigt, dass dies Aufgabe der Länder ist. Im Rahmen der Baugenehmigung dürfte die Bauaufsicht entsprechend für die Sicherstellung entsprechender Vorgaben verantwortlich sein. Die Integration in die Genehmigungsverfahren scheint jedoch noch nicht erfolgt zu sein, könnten Sie die entsprechenden Stellen bitte informieren, die fehlende Umsetzung nachzuholen? Über die Zusendung von entsprechenden Entwürfen würden wir uns freuen. In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein: - Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise schwierig bis unmöglich ist). - Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist. - Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende Revisionsöffnungen vorsehen. - Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume Dritter möglich ist. - Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen. - Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B. Multimediaverteiler in Wohnungen). - Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B. Netzwerkschränke/Wandverteiler). - Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von Telekommunikationsausrüstung. Viele Grüße