§ 172 Absatz 1 Satz 1 StPO, Wer ist unter, Zitat: „Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ gemeint?

Der Vorgang ist von hohem allgemeinem und öffentlichem Interesse und bezieht sich auf eine unklare Formulierung in der StPO.

Es ist keine Bitte um Rechtsberatung!

Sachlage:
§ 172 Absatz 1 Satz 1 StPO, Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
„1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu."

Frage 1: Wer ist unter, Zitat: „an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ gemeint?
Frage 2: Weshalb benennt der Bundesgesetzgeber diese Diensstelle bzw. den Leiter dieser Diensstelle nicht?

Diese Unklarheit teilt ganz Deutschland in zwei Lager.
Lager 1 sagt: Gemeint ist der Leitende Oberstaatsanwalt der Behörde, die den Einstellungsbescheid erlassen hat.
Lager 2: Gemeint ist der Generalstaatsanwalt.

Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage beziehen Sie sich bitte auf die Qullen:
a) persönliche Rechtsauffassung
b) Bestandteil eines möglichst höchstrichterlichen Urteils, wenn ja, welches Gericht, volles Datum, Aktenzeichen
c) Kommentierung in Spezialliteratur, wenn ja, welche und diese bitte nennen und hier frei verfügbar machen.

Der jetzige Zustand führt zu erheblichen Nachteilen der Opfer und Anzeigenden und zum Vorteil der Staatsanwaltschaften und Beschuldigten. Hier ist ohne Zeitverzug Klarheit zu schaffen und Rechtssicherheit herzustellen.

Herzlichen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Vorgang ist v…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 172 Absatz 1 Satz 1 StPO, Wer ist unter, Zitat: „Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ gemeint? [#259517]
Datum
22. September 2022 17:20
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Vorgang ist von hohem allgemeinem und öffentlichem Interesse und bezieht sich auf eine unklare Formulierung in der StPO. Es ist keine Bitte um Rechtsberatung! Sachlage: § 172 Absatz 1 Satz 1 StPO, Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren „1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu." Frage 1: Wer ist unter, Zitat: „an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ gemeint? Frage 2: Weshalb benennt der Bundesgesetzgeber diese Diensstelle bzw. den Leiter dieser Diensstelle nicht? Diese Unklarheit teilt ganz Deutschland in zwei Lager. Lager 1 sagt: Gemeint ist der Leitende Oberstaatsanwalt der Behörde, die den Einstellungsbescheid erlassen hat. Lager 2: Gemeint ist der Generalstaatsanwalt. Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage beziehen Sie sich bitte auf die Qullen: a) persönliche Rechtsauffassung b) Bestandteil eines möglichst höchstrichterlichen Urteils, wenn ja, welches Gericht, volles Datum, Aktenzeichen c) Kommentierung in Spezialliteratur, wenn ja, welche und diese bitte nennen und hier frei verfügbar machen. Der jetzige Zustand führt zu erheblichen Nachteilen der Opfer und Anzeigenden und zum Vorteil der Staatsanwaltschaften und Beschuldigten. Hier ist ohne Zeitverzug Klarheit zu schaffen und Rechtssicherheit herzustellen. Herzlichen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 259517 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22. September 2022. Zu Ihren Fragen…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: § 172 Absatz 1 Satz 1 StPO, Wer ist unter, Zitat: „Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ gemeint? [#259517] - BMJ-ID: [29017002]
Datum
29. September 2022 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22. September 2022. Zu Ihren Fragen kann ich Folgendes mitteilen: Soweit Sie die Frage aufwerfen, wer in § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem „vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ gemeint ist, so ist zunächst auf die §§ 146, 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hinzuweisen. In § 146 GVG ist geregelt, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen haben. in § 147 GVG ist geregelt, dass das Recht der Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten ihres Bezirks dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten zusteht. Wer wiederum der erste Beamte der Staatsanwaltschaft ist, die der einstellenden Staatsanwaltschaft dienstlich übergeordnet ist, richtet sich nach den landesrechtlichen Organisationsbestimmungen, die regeln, welcher erste Beamte der Staatsanwaltschaft ist (vgl. KK-StPO/Moldenhauer, StPO § 172 Rn. 5-9). Aus diesen Ausführungen lässt sich auch Ihre zweite Frage beantworten, warum der Bundesgesetzgeber diese Dienststelle bzw. den Leiter dieser Dienststelle nicht benennt. Denn die Organisation der Staatsanwaltschaften fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Länder. In den allermeisten Fällen ist jedoch die Generalstaatsanwaltschaft zur Entscheidung über die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO berufen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 172, Rn. 14). Ihre Einschätzung, dass der jetzige Zustand zu erheblichen Nachteilen der Opfer und Anzeigenden und zum Vorteil der Staatsanwaltschaften und Beschuldigten führt, wird hier nicht geteilt. Denn die Verletzten sind bei einer Bescheidung durch die Staatsanwaltschaft, dass diese die Einstellung des Verfahrens verfügt, nach § 171 Satz 2 StPO über die Möglichkeit der Anfechtung des Bescheids nach § 172 StPO und die dafür vorgesehene Frist zu belehren. Dies umfasst auch die Angabe, wohin die Beschwerde zu richten ist. Nachteile für Opfer und Anzeigende sind aus diesen Gründen nicht erkennbar. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Erläuterung weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Herzlichen Dank für Ihre Einlassung. Gern füge ich § 144 GVG hinzu, nachdem der G…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: § 172 Absatz 1 Satz 1 StPO, Wer ist unter, Zitat: „Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ gemeint? [#259517] - BMJ-ID: [29017002] [#259517]
Datum
29. September 2022 15:25
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Herzlichen Dank für Ihre Einlassung. Gern füge ich § 144 GVG hinzu, nachdem der Generalstaatsanwalt die an ihn gerichteten Beschwerden nicht selbst, sondern dies nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Bediensteten seiner Behörde überlässt. Diesen Abschnitt weise ich vollumfänglich zurück, Zitat: „Ihre Einschätzung, dass der jetzige Zustand zu erheblichen Nachteilen der Opfer und Anzeigenden und zum Vorteil der Staatsanwaltschaften und Beschuldigten führt, wird hier nicht geteilt. Denn die Verletzten sind bei einer Bescheidung durch die Staatsanwaltschaft, dass diese die Einstellung des Verfahrens verfügt, nach § 171 Satz 2 StPO über die Möglichkeit der Anfechtung des Bescheids nach § 172 StPO und die dafür vorgesehene Frist zu belehren. Dies umfasst auch die Angabe, wohin die Beschwerde zu richten ist. Nachteile für Opfer und Anzeigende sind aus diesen Gründen nicht erkennbar.“ Eine derartige realitätsferne Wertung (!) bedarf einer Grundlage, die Sie nicht angeben. Zudem benutzen Sie den Konjunktiv und eine rein theoretische Vorstellung; die Praxis ist nachweislich eine andere. Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass Gesetze für den Bürger verständlich zu gestalten sind. In diesem konkreten Fall bestände sehr wohl die Möglichkeit, durch Querverweise und Hinweise die kryptische Wortkombination „vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ aufzulösen. Nicht umsonst wies ich darauf hin, Zitat: „Diese Unklarheit teilt ganz Deutschland in zwei Lager.“, worunter sich auf beiden Seiten auch juristisch tätige Personen befinden. Hiermit schließe ich den Vorgang. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259517 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259517/