§ 172 Absatz 1 Satz 1 StPO, Wer ist unter, Zitat: „Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ gemeint?
Der Vorgang ist von hohem allgemeinem und öffentlichem Interesse und bezieht sich auf eine unklare Formulierung in der StPO.
Es ist keine Bitte um Rechtsberatung!
Sachlage:
§ 172 Absatz 1 Satz 1 StPO, Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
„1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu."
Frage 1: Wer ist unter, Zitat: „an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ gemeint?
Frage 2: Weshalb benennt der Bundesgesetzgeber diese Diensstelle bzw. den Leiter dieser Diensstelle nicht?
Diese Unklarheit teilt ganz Deutschland in zwei Lager.
Lager 1 sagt: Gemeint ist der Leitende Oberstaatsanwalt der Behörde, die den Einstellungsbescheid erlassen hat.
Lager 2: Gemeint ist der Generalstaatsanwalt.
Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage beziehen Sie sich bitte auf die Qullen:
a) persönliche Rechtsauffassung
b) Bestandteil eines möglichst höchstrichterlichen Urteils, wenn ja, welches Gericht, volles Datum, Aktenzeichen
c) Kommentierung in Spezialliteratur, wenn ja, welche und diese bitte nennen und hier frei verfügbar machen.
Der jetzige Zustand führt zu erheblichen Nachteilen der Opfer und Anzeigenden und zum Vorteil der Staatsanwaltschaften und Beschuldigten. Hier ist ohne Zeitverzug Klarheit zu schaffen und Rechtssicherheit herzustellen.
Herzlichen Dank.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum22. September 2022
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25. Oktober 2022
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