§ 28 BGleiG Laufbahnnachzeichnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde vom Bundesinnenministerium an sie verwiesen.
Meine Anfrage:
Seit dem 15.11.2001 ist der § 28 im BGleiG verankert. Er besagt, dass für die Gleichstellungsbeauftragten in den 962 Bundesbehörden weder eine berufliche Benachteiligung noch eine Bevorteilung eintreten darf.
Um sicherzustellen, dass keine Benachteiligung eintritt, wurde die Laufbahnnachzeichnung in den Gesetzestext 2001 aufgenommen.
Wie viele Frauen in diesen 962 Behörden waren im Zeitraum 2002-2022 (mindestens 5 Wahlperioden a 4 Jahren) als Gleichstellungsbeauftragte gewählt/bestellt?
Wie viele dieser Gleichstellungsbeauftragten waren/sind Tarifbeschäftigte?
Wie viele dieser Gleichstellungsbeauftragten waren/sind verbeamtet?
Wie viele Laufbahnnachzeichnungen wurden seit 2001 in diesen 962 Behörden durchgeführt?
Wie viele dieser Nachzeichnungen führten zu einer Erhöhung der Bezüge?
Wie viele dieser Nachzeichnungen führten zu keiner Erhöhung der Bezüge?
Bitte teilen Sie mir die Höhe der anfallenden Gebühren mit.
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.
Anfrage eingeschlafen
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Datum29. Juni 2023
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1. August 2023
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