§ 341 SGB V - Fassung aufgrund des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1309), in Kraft getreten am 09.06.2021

Anfrage an: Bundeskanzleramt

1. Informationen und Dokumente, aus denen der Erfolg oder Misserfolg der Einführung der elektronischen Patientenakte iSd § 341 SGB Abs. 1 S. 1 V hervorgeht, im Speziellen von wie vielen Bürger:innen und Arztpraxen, Krankenhäusern die ePa aktiv genutzt wird;
2. Dokumente und Schriftverkehr zwischen denen am "Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz" beteiligten Behörden, die zu einer geschlossenen ePa-Lösung und eben nicht zu einer Open-Source-Lösung mit offenen Standards geführt haben;
3. Informationen und Dokumente, aus denen die Position von Karl Lauterbach, sowie dessen geführten Bundesminister für Gesundheit zu dem Thema elektronische Patientenakte, im Speziellen im Zusammenhang von der Informationssicherheit, Transparenz und Open Source.

Begründung: das DVPMG wurde federführend durch das Bundesminister für Gesundheit durch Frau Dr. Angela Merkel initiiert. Aktuell nutzen alle gesetzliche Krankenkassen - bis auf wenige Ausnahmen - die ePa Lösung der Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH aus Österreich. Dadurch das fast alle großen gesetzlichen Krankenkassen die RISE ePA-Lösung (https://rise-epa.de/) nutzen, nimmt der Anbieter eine Monopolstellung bei der Verwaltung der Gesundheitsdaten deutsche Bundesbürger:innen ein. Sicherheitslücken in der Software werden auf einen Schlag die Gesundheitsdaten von fast allen Bundesbürger:innen einem Risiko des Abflusses an Dritte aussetzen, insofern die Bundesbürger:innen sich für den Dienst registriert haben. Ebenso entsteht aus der Nutzung von ausländischen Anbieters eine hohe Abhängigkeit.

Daraus ergeben sich noch die folgenden Fragen:
I. Inwieweit unterliegen Anbieter von ePA-Dienstleistungen der Aufsicht von Bundesbehörden und welche Behörde hat hier ihre Zuständigkeit?
II. Handelt es sich bei der digitalen Aktenführung für Patienten um eine hoheitliche Aufgabe, weil sie sich als ein Teil der kritischen Infrastruktur im öffentlichen Gesundheitssektor als Teil des öffentliches Gemeinwesen darstellt?
III. Warum werden nicht gemeinsam mit den Kassen in ein Open Source Projekt investiert, durch das eine ePA bereitgestellt werden würde und dadurch keine Abhängigkeit an einzelne Unternehmen gefestigt würde, dass dann Millionen von Beitragsgelder verbraucht?
IV. Warum können keine Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründet werden, die die Entwicklung und Verwaltung von Software für öffentliche Belange übernimmt und durch Mitglieder wie bspw. gesetzliche Krankenkassen finanziert werden?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Mai 2022
  • Frist
    2. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Informationen …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 341 SGB V - Fassung aufgrund des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1309), in Kraft getreten am 09.06.2021 [#250269]
Datum
31. Mai 2022 18:21
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Informationen und Dokumente, aus denen der Erfolg oder Misserfolg der Einführung der elektronischen Patientenakte iSd § 341 SGB Abs. 1 S. 1 V hervorgeht, im Speziellen von wie vielen Bürger:innen und Arztpraxen, Krankenhäusern die ePa aktiv genutzt wird; 2. Dokumente und Schriftverkehr zwischen denen am "Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz" beteiligten Behörden, die zu einer geschlossenen ePa-Lösung und eben nicht zu einer Open-Source-Lösung mit offenen Standards geführt haben; 3. Informationen und Dokumente, aus denen die Position von Karl Lauterbach, sowie dessen geführten Bundesminister für Gesundheit zu dem Thema elektronische Patientenakte, im Speziellen im Zusammenhang von der Informationssicherheit, Transparenz und Open Source. Begründung: das DVPMG wurde federführend durch das Bundesminister für Gesundheit durch Frau Dr. Angela Merkel initiiert. Aktuell nutzen alle gesetzliche Krankenkassen - bis auf wenige Ausnahmen - die ePa Lösung der Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH aus Österreich. Dadurch das fast alle großen gesetzlichen Krankenkassen die RISE ePA-Lösung (https://rise-epa.de/) nutzen, nimmt der Anbieter eine Monopolstellung bei der Verwaltung der Gesundheitsdaten deutsche Bundesbürger:innen ein. Sicherheitslücken in der Software werden auf einen Schlag die Gesundheitsdaten von fast allen Bundesbürger:innen einem Risiko des Abflusses an Dritte aussetzen, insofern die Bundesbürger:innen sich für den Dienst registriert haben. Ebenso entsteht aus der Nutzung von ausländischen Anbieters eine hohe Abhängigkeit. Daraus ergeben sich noch die folgenden Fragen: I. Inwieweit unterliegen Anbieter von ePA-Dienstleistungen der Aufsicht von Bundesbehörden und welche Behörde hat hier ihre Zuständigkeit? II. Handelt es sich bei der digitalen Aktenführung für Patienten um eine hoheitliche Aufgabe, weil sie sich als ein Teil der kritischen Infrastruktur im öffentlichen Gesundheitssektor als Teil des öffentliches Gemeinwesen darstellt? III. Warum werden nicht gemeinsam mit den Kassen in ein Open Source Projekt investiert, durch das eine ePA bereitgestellt werden würde und dadurch keine Abhängigkeit an einzelne Unternehmen gefestigt würde, dass dann Millionen von Beitragsgelder verbraucht? IV. Warum können keine Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründet werden, die die Entwicklung und Verwaltung von Software für öffentliche Belange übernimmt und durch Mitglieder wie bspw. gesetzliche Krankenkassen finanziert werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250269 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250269/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Kein Nachrichtentext
Von
Bundeskanzleramt
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Betreff
Datum
6. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Bundeskanzleramt
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Von
Bundeskanzleramt
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Briefpost
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Datum
20. Juli 2022
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geschwärzt
2,4 MB