Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Leistungen für Januar werden vom Sozialamt Heidenheim erst nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung geleistet. Was bedeutet, dass das Geld mit einer ein- bis zweimonatigen Verspätung eintrifft.
1. Welches Gesetz legitimiert diese Handlungsweise?
[SGB II § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.]
2. Sind diese verspäteten Auszahlungen Einzelfälle oder ist es eine gängige Praxis die bei allen Leistungsempfängern angewandt wird?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 268570
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