§ 57 DGUV Vorschrift 70 - Mögliches Bußgeld bei Nichtdurchführung der Prüfung

- Statistik zu verhängten Bußgeldern seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 70; idealerweise aufgeteilt nach Berufsgenossenschaften
- Urteile

Sollten Sie noch keine Informationen vorliegen haben, ermitteln Sie die Daten bitte bei den Berufsgenossenschaften.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
Verantwortungsbewusster Unternehmer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Statistik zu verhängten Bußgeldern …
An Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. Details
Von
Verantwortungsbewusster Unternehmer
Betreff
§ 57 DGUV Vorschrift 70 - Mögliches Bußgeld bei Nichtdurchführung der Prüfung [#266000]
Datum
21. Dezember 2022 09:12
An
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Statistik zu verhängten Bußgeldern seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 70; idealerweise aufgeteilt nach Berufsgenossenschaften - Urteile Sollten Sie noch keine Informationen vorliegen haben, ermitteln Sie die Daten bitte bei den Berufsgenossenschaften.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Verantwortungsbewusster Unternehmer Anfragenr: 266000 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266000/
Mit freundlichen Grüßen Verantwortungsbewusster Unternehmer
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie bitten um eine Rechtsauskunft in dem von Ihnen geschilderten Einzelfa…
Von
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Betreff
AW: § 57 DGUV Vorschrift 70 - Mögliches Bußgeld bei Nichtdurchführung der Prüfung [#266000]
Datum
21. Dezember 2022 10:14
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie bitten um eine Rechtsauskunft in dem von Ihnen geschilderten Einzelfall. Auskünfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern, dürfen von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aus rechtsstaatlichen Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden. Ich empfehle Ihnen daher, Ihre persönlichen Fragen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären. Die Auslegung und Anwendung des Unfallversicherungsrechts in konkreten Einzelfällen ist Aufgabe der Unfallversicherungsträger. Die UV-Träger wenden das geltende Recht eigenverantwortlich an. Sie sind kraft gesetzlicher Regelung (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I) zur Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet. Die UV-Träger sind gehalten, eine einheitliche Rechtsanwendung zu entwickeln und stellen dies durch Abstimmungen untereinander sicher. Die DGUV verfasst zu diesem Zweck bei Bedarf zu einzelnen gesetzlichen Regelungen umfangreiche Rundschreiben mit Hinweisen zur Anwendung und Auslegung der Rechtsvorschriften. Auf diese Weise soll insbesondere auch vermieden werden, dass Unfallversicherungsträger unterschiedliche Rechtsauskünfte erteilen. Wenn Sie mit einer Entscheidung des zuständigen UV-Trägers nicht einverstanden sind, können Sie dagegen - fristgemäß - Widerspruch und bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Mit freundlichem Gruß
Verantwortungsbewusster Unternehmer
Guten Tag, sehr geehrter Herr Zölck, ich habe um keine Rechtsauskunft gebeten, sondern um Veröffentlichung einer …
An Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. Details
Von
Verantwortungsbewusster Unternehmer
Betreff
AW: § 57 DGUV Vorschrift 70 - Mögliches Bußgeld bei Nichtdurchführung der Prüfung [#266000]
Datum
21. Dezember 2022 10:32
An
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, sehr geehrter Herr Zölck, ich habe um keine Rechtsauskunft gebeten, sondern um Veröffentlichung einer Statistik zu verhängten Bußgeldern seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 70 - § 57 DGUV Vorschrift 70; idealerweise aufgeteilt nach Berufsgenossenschaften; ergänzend Urteile. Bei allem gebührenden Respekt: Bitte Anfragen sorgfältiger lesen. Mit freundlichen Grüßen Verantwortungsbewusster Unternehmer Anfragenr: 266000 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266000/
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Sehr geehrter verantwortungsbewusster Unternehmer, vielen Dank für Ihre erneute E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur…
Von
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Betreff
AW: AW: § 57 DGUV Vorschrift 70 - Mögliches Bußgeld bei Nichtdurchführung der Prüfung [#266000]
Datum
21. Dezember 2022 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter verantwortungsbewusster Unternehmer, vielen Dank für Ihre erneute E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend weitergeleitet. Mit freundlichem Gruß

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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Guten Tag, Sie haben uns am 21. Dezember über den Webservice fragdenstaat.de eine Frage gestellt. Sie begehren un…
Von
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Betreff
AW: § 57 DGUV Vorschrift 70 - Mögliches Bußgeld bei Nichtdurchführung der Prüfung [#266000]
Datum
29. Dezember 2022 12:09
Status
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23,2 KB


Guten Tag, Sie haben uns am 21. Dezember über den Webservice fragdenstaat.de eine Frage gestellt. Sie begehren unter Verweis auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie auf das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) die Übermittlung einer Statistik zu verhängten Bußgeldern seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 70; "idealerweise aufgeteilt nach Berufsgenossenschaften" sowie von Urteilen. Die DGUV ist im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Bußgeldern weder im formellen noch im funktionalen Sinne Behörde und damit auch nicht Adressat des IFG. Die DGUV ist auch nicht informationspflichtige Stelle nach dem UIG und auch keine Stelle nach dem VIG. Folglich finden weder das IFG, noch das UIG oder das VIG im konkreten Fall Anwendung. Ein Anspruch auf Übermittlung besteht demgemäß nicht. Im Übrigen wird ein Informationszugang weder ganz noch teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Wir wünschen Ihnen für den anstehenden Jahreswechsel und das Jahr 2023 alles Gute! [cid:image001.png@01D91B7D.9F376550]