§ 9 AZG - "Problemimmobilie im Problembezirk Fwd: Klimanotstand Berlin - BA Mitte verpflichtet trotz EnEV den Eigentümer nicht zur Dämmung" - Rheinsberger Str. 18
Welche Maßnahmen hat die Senatorin gemäß § 9 AZG oder weiterer Vorschriften ergriffen um die Durchsetzung von Bundesrecht, hier Dämmpflicht Dach/oberste Geschossdecke auch im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Mitte, Geschäftsbereich Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht zu gewährleisten?
Die EnEV existierte seit 2001. Im Jahr 2014 wurde § 10 geändert (durch Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951) und galt dann unverändert bis zum Außerkrafttreten der EnEV mit Ablauf des 31.10.2020. Der § 10 EnEV wurde überführt in § 47 GEG.
Dementsprechend besteht in Bezug auf Wohngebäude gemäß § 10 Abs. 3 EnEV und § 47 Abs. 1 GEG eine Dämmpflicht inklusive Nachrüstpflicht.
Spätestens 2018 wurde das Bezirksamt auf die fehlende Dämmung am Wohngebäude Rheinsberger Str. 18 hingewiesen.
"Am 10. Dezember 2019 hat der Berliner Senat auf Vorlage von Klimaschutzsenatorin Regine Günther als erstes Bundesland die Klimanotlage anerkannt. Der Senat stellt damit ausdrücklich fest, dass die fortschreitende Erderhitzung eine Klimanotlage darstellt, die zusätzliche Anstrengungen zugunsten des Klimaschutzes auch auf Berliner Landesebene erforderlich macht."
Am 08.02.2022 wurden per E-Mail 1. die Senatorin direkt und 2. eine Mitarbeiterin von "Abteilung I – Staats- und Verwaltungsrecht" / "I A 21 – Bezirksaufsicht, Bezirksorganisationsrecht" dazu umfangreich informiert.
Der Betreff der E-Mail lautet "Problemimmobilie im Problembezirk Fwd: Klimanotstand Berlin - BA Mitte verpflichtet trotz EnEV den Eigentümer nicht zur Dämmung". Der Text der E-Mail beginnt unter Punkt A) "Pressemitteilungen zu Klimanotlage/Klimanotstand:" mit zwei Hinweisen auf
1. https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1092998.php
2. https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.974096.php
und setzt sich unter B) "Realität: Nichteinhaltung bundesweiter Regelungen" mit Referenzen auf zwei Rechtsnormen fort "EnEV § 10 nun einschlägig GEG § 47"
Daran schließt sich eine weitergeleitete E-Mail an, welche eine Dokumentation der E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen staatlichen Stellen enthält.
Die Senatorin wurde demzufolge umfassend zum Rechtsverstoß informiert und war seit diesem Zeitpunkt gemäß § 9 AZG zum Ermitteln und ggf. Eingreifen verpflichtet.
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum6. Februar 2024
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8. März 2024
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