§ 9 AZG - "Problemimmobilie im Problembezirk Fwd: Klimanotstand Berlin - BA Mitte verpflichtet trotz EnEV den Eigentümer nicht zur Dämmung" - Rheinsberger Str. 18

Welche Maßnahmen hat die Senatorin gemäß § 9 AZG oder weiterer Vorschriften ergriffen um die Durchsetzung von Bundesrecht, hier Dämmpflicht Dach/oberste Geschossdecke auch im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Mitte, Geschäftsbereich Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht zu gewährleisten?

Die EnEV existierte seit 2001. Im Jahr 2014 wurde § 10 geändert (durch Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951) und galt dann unverändert bis zum Außerkrafttreten der EnEV mit Ablauf des 31.10.2020. Der § 10 EnEV wurde überführt in § 47 GEG.

Dementsprechend besteht in Bezug auf Wohngebäude gemäß § 10 Abs. 3 EnEV und § 47 Abs. 1 GEG eine Dämmpflicht inklusive Nachrüstpflicht.

Spätestens 2018 wurde das Bezirksamt auf die fehlende Dämmung am Wohngebäude Rheinsberger Str. 18 hingewiesen.

"Am 10. Dezember 2019 hat der Berliner Senat auf Vorlage von Klimaschutzsenatorin Regine Günther als erstes Bundesland die Klimanotlage anerkannt. Der Senat stellt damit ausdrücklich fest, dass die fortschreitende Erderhitzung eine Klimanotlage darstellt, die zusätzliche Anstrengungen zugunsten des Klimaschutzes auch auf Berliner Landesebene erforderlich macht."

Am 08.02.2022 wurden per E-Mail 1. die Senatorin direkt und 2. eine Mitarbeiterin von "Abteilung I – Staats- und Verwaltungsrecht" / "I A 21 – Bezirksaufsicht, Bezirksorganisationsrecht" dazu umfangreich informiert.

Der Betreff der E-Mail lautet "Problemimmobilie im Problembezirk Fwd: Klimanotstand Berlin - BA Mitte verpflichtet trotz EnEV den Eigentümer nicht zur Dämmung". Der Text der E-Mail beginnt unter Punkt A) "Pressemitteilungen zu Klimanotlage/Klimanotstand:" mit zwei Hinweisen auf
1. https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1092998.php
2. https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.974096.php

und setzt sich unter B) "Realität: Nichteinhaltung bundesweiter Regelungen" mit Referenzen auf zwei Rechtsnormen fort "EnEV § 10 nun einschlägig GEG § 47"

Daran schließt sich eine weitergeleitete E-Mail an, welche eine Dokumentation der E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen staatlichen Stellen enthält.

Die Senatorin wurde demzufolge umfassend zum Rechtsverstoß informiert und war seit diesem Zeitpunkt gemäß § 9 AZG zum Ermitteln und ggf. Eingreifen verpflichtet.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    6. Februar 2024
  • Frist
    8. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 9 AZG - "Problemimmobilie im Problembezirk Fwd: Klimanotstand Berlin - BA Mitte verpflichtet trotz EnEV den Eigentümer nicht zur Dämmung" - Rheinsberger Str. 18 [#299370]
Datum
6. Februar 2024 12:19
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Maßnahmen hat die Senatorin gemäß § 9 AZG oder weiterer Vorschriften ergriffen um die Durchsetzung von Bundesrecht, hier Dämmpflicht Dach/oberste Geschossdecke auch im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Mitte, Geschäftsbereich Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht zu gewährleisten? Die EnEV existierte seit 2001. Im Jahr 2014 wurde § 10 geändert (durch Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951) und galt dann unverändert bis zum Außerkrafttreten der EnEV mit Ablauf des 31.10.2020. Der § 10 EnEV wurde überführt in § 47 GEG. Dementsprechend besteht in Bezug auf Wohngebäude gemäß § 10 Abs. 3 EnEV und § 47 Abs. 1 GEG eine Dämmpflicht inklusive Nachrüstpflicht. Spätestens 2018 wurde das Bezirksamt auf die fehlende Dämmung am Wohngebäude Rheinsberger Str. 18 hingewiesen. "Am 10. Dezember 2019 hat der Berliner Senat auf Vorlage von Klimaschutzsenatorin Regine Günther als erstes Bundesland die Klimanotlage anerkannt. Der Senat stellt damit ausdrücklich fest, dass die fortschreitende Erderhitzung eine Klimanotlage darstellt, die zusätzliche Anstrengungen zugunsten des Klimaschutzes auch auf Berliner Landesebene erforderlich macht." Am 08.02.2022 wurden per E-Mail 1. die Senatorin direkt und 2. eine Mitarbeiterin von "Abteilung I – Staats- und Verwaltungsrecht" / "I A 21 – Bezirksaufsicht, Bezirksorganisationsrecht" dazu umfangreich informiert. Der Betreff der E-Mail lautet "Problemimmobilie im Problembezirk Fwd: Klimanotstand Berlin - BA Mitte verpflichtet trotz EnEV den Eigentümer nicht zur Dämmung". Der Text der E-Mail beginnt unter Punkt A) "Pressemitteilungen zu Klimanotlage/Klimanotstand:" mit zwei Hinweisen auf 1. https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1092998.php 2. https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.974096.php und setzt sich unter B) "Realität: Nichteinhaltung bundesweiter Regelungen" mit Referenzen auf zwei Rechtsnormen fort "EnEV § 10 nun einschlägig GEG § 47" Daran schließt sich eine weitergeleitete E-Mail an, welche eine Dokumentation der E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen staatlichen Stellen enthält. Die Senatorin wurde demzufolge umfassend zum Rechtsverstoß informiert und war seit diesem Zeitpunkt gemäß § 9 AZG zum Ermitteln und ggf. Eingreifen verpflichtet.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299370/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. Februar 2024 12:19
Status
Warte auf Antwort

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> ich weise Sie darauf hin, dass für die Beantwortung Ihres IFG-Antrags gem…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: § 9 AZG - "Problemimmobilie im Problembezirk Fwd: Klimanotstand Berlin - BA Mitte verpflichtet trotz EnEV den Eigentümer nicht zur Dämmung" - Rheinsberger Str. 18 [#299370]
Datum
22. Februar 2024 09:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich weise Sie darauf hin, dass für die Beantwortung Ihres IFG-Antrags gem. § 16 Informationsfreiheitsgesetz Berlin i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit Tarifstelle 1004 Buchstabe a) Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührenordnung eine Gebühr im Rahmen von 5 - 100 Euro (Gebühr für einfache schriftliche Auskunft) anfällt. Soweit Sie an Ihrem IFG-Antrag festhalten, bitte ich um Mitteilung einer Postanschrift, an die der Gebührenbescheid übersandt werden soll. Mit freundlichen Grüßen