§21 NatSchG Abs. 2 Übersicht der betroffenen baulichen Anlagen
Anfrage an:
Stadt Ulm
gemäß §21 NatSchG des Landes BW ist es ist im Zeitraum
1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr
verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten.
Welche baulichen Anlagen in Ulm sind davon betroffen?
Welche Maßnahmen hat die Stadt Ulm ergriffen, um die Befolgung des Verbots sicherzustellen?
Anfrage erfolgreich
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Datum22. November 2022
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24. Dezember 2022
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