§21 NatSchG Abs. 2 Übersicht der betroffenen baulichen Anlagen

Anfrage an: Stadt Ulm

gemäß §21 NatSchG des Landes BW ist es ist im Zeitraum

1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten.

Welche baulichen Anlagen in Ulm sind davon betroffen?
Welche Maßnahmen hat die Stadt Ulm ergriffen, um die Befolgung des Verbots sicherzustellen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. November 2022
  • Frist
    24. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
Volker Trinkner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: gemäß §21 NatS…
An Stadt Ulm Details
Von
Volker Trinkner
Betreff
§21 NatSchG Abs. 2 Übersicht der betroffenen baulichen Anlagen [#263777]
Datum
22. November 2022 15:42
An
Stadt Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß §21 NatSchG des Landes BW ist es ist im Zeitraum 1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und 2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten. Welche baulichen Anlagen in Ulm sind davon betroffen? Welche Maßnahmen hat die Stadt Ulm ergriffen, um die Befolgung des Verbots sicherzustellen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Volker Trinkner Anfragenr: 263777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263777/ Postanschrift Volker Trinkner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Volker Trinkner
Volker Trinkner
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „§21 NatSchG Abs. 2 Übersicht der betroffenen baulichen Anlagen“ vo…
An Stadt Ulm Details
Von
Volker Trinkner
Betreff
AW: §21 NatSchG Abs. 2 Übersicht der betroffenen baulichen Anlagen [#263777]
Datum
28. Dezember 2022 17:59
An
Stadt Ulm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „§21 NatSchG Abs. 2 Übersicht der betroffenen baulichen Anlagen“ vom 22.11.2022 (#263777) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Volker Trinkner
Stadt Ulm
Sehr geehrter Herr Trinkner, ein Verzeichnis der öffentlichen Gebäude, die in Ulm nachts beleuchtet werden, ist …
Von
Stadt Ulm
Betreff
AW: §21 NatSchG Abs. 2 Übersicht der betroffenen baulichen Anlagen [#263777]
Datum
11. Januar 2023 11:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Trinkner, ein Verzeichnis der öffentlichen Gebäude, die in Ulm nachts beleuchtet werden, ist bei der Stadt Ulm nicht vorhanden. Durch die Stadt Ulm werden aktuell aufgrund der Energiekrise keine öffentlichen Gebäude beleuchtet. Die Stadt Ulm wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen tätig, wenn Hinweise vorliegen, dass gegen das Verbot aus § 21 Abs. 2 NatSchG verstoßen wird. Freundliche Grüße

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Stadt Ulm
Besichtigung ihrer Mauer Sehr geehrter Herr Trinkner, am Montag, 06.02.23 um 13.13 Uhr werde ich mit einem Mitarbe…
Von
Stadt Ulm
Betreff
Besichtigung ihrer Mauer
Datum
3. Februar 2023 13:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Trinkner, am Montag, 06.02.23 um 13.13 Uhr werde ich mit einem Mitarbeiter der Firma Mayer-Madel die schadhafte Mauer an der Rückseite Ihres Grundstückes anschauen. Wir kommen überall hin, werden natürlich Ihr Grundstück betreten! Alles Weitere später. Mit freundlichem Gruß