Staatanwaltschaft Bamberg - Verstoß gegen das Legailitätsprinzip, § 152 StPO

Antrag nach BayDSG/ StPO/DSGVO

Sehr geehrter Herr Eisenreich,

Ihnen ist aus vormals gestellten, hiesigen Anfragen die Problematik der Staatsanwaltschaft Bamberg bereits bekannt.

1. Am 15.6.2018 wurden Strafanzeigen erstattet wegen Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherungen der Beschuldigten bei den Amtsgerichten, so auch beim Amtsgericht Bamberg.
2. Ihnen ist das Urteil des OLG Bamberg - 3 U 78/17 - bekannt, welches die Beschuldigten rechtskräftig verurteilte, eine Eidesstatliche Versicherung abzugeben.
3. Der Beschuldigte in Bamberg ist dieser Verpflichtung nur schleppend nachgekommen und hat diese am 5.2.2018 vor dem AG Bamberg abgegeben.
4. Am 15.6.2018 wurden bei der StA Bamberg die Anzeigen erstattet. Es handelt sich um ein Delikt, bei dem die StA Bamberg von Amts wegen zu Strafermittlung verpflichtet ist. Dem kommt sie seit 15.6.2018 nicht nach.
5. Weder antwortet sie auf Auskunftsanfragen nach StPO noch auf hiesige Auskunftsanfragen. Zuletzt wurde am 8.4.2019 eine Verzögerungsrüge nach § 199 GVG eingereicht hilfsweise Antrag für ein Klageerzwingungsverfahren und erneuter Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft Bamberg wie auch der Leitende Oberstaatsanwalt Erik Ohlenschlager antworten nicht.

Ich gehe davon aus, dass Sie als Dienstherr über die StA Bamberg nach fast 1 Jahr nun zügig und effektiv die Anwendung des Legalitätsprinzip und die gesetzliche Amtsermittlungsermittlungspflicht durchsetzen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 15 DSGVO und §§ 152, 475 und 491 StPO
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Mai 2019
  • Frist
    11. Juni 2019
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Ulrike Kopetzky
Antrag nach BayDSG/ StPO/DSGVO Sehr geehrte<< Anrede >> Ihnen ist aus vormals gestellten, hiesigen A…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Staatanwaltschaft Bamberg - Verstoß gegen das Legailitätsprinzip, § 152 StPO [#141157]
Datum
12. Mai 2019 14:55
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/ StPO/DSGVO Sehr geehrte<< Anrede >> Ihnen ist aus vormals gestellten, hiesigen Anfragen die Problematik der Staatsanwaltschaft Bamberg bereits bekannt. 1. Am 15.6.2018 wurden Strafanzeigen erstattet wegen Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherungen der Beschuldigten bei den Amtsgerichten, so auch beim Amtsgericht Bamberg. 2. Ihnen ist das Urteil des OLG Bamberg - 3 U 78/17 - bekannt, welches die Beschuldigten rechtskräftig verurteilte, eine Eidesstatliche Versicherung abzugeben. 3. Der Beschuldigte in Bamberg ist dieser Verpflichtung nur schleppend nachgekommen und hat diese am 5.2.2018 vor dem AG Bamberg abgegeben. 4. Am 15.6.2018 wurden bei der StA Bamberg die Anzeigen erstattet. Es handelt sich um ein Delikt, bei dem die StA Bamberg von Amts wegen zu Strafermittlung verpflichtet ist. Dem kommt sie seit 15.6.2018 nicht nach. 5. Weder antwortet sie auf Auskunftsanfragen nach StPO noch auf hiesige Auskunftsanfragen. Zuletzt wurde am 8.4.2019 eine Verzögerungsrüge nach § 199 GVG eingereicht hilfsweise Antrag für ein Klageerzwingungsverfahren und erneuter Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft Bamberg wie auch der Leitende Oberstaatsanwalt Erik Ohlenschlager antworten nicht. Ich gehe davon aus, dass Sie als Dienstherr über die StA Bamberg nach fast 1 Jahr nun zügig und effektiv die Anwendung des Legalitätsprinzip und die gesetzliche Amtsermittlungsermittlungspflicht durchsetzen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 15 DSGVO und §§ 152, 475 und 491 StPO Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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