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Staatliche Statistik Rundfunkbeitrag

1.1.2013 wurde in Deutschland eine öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" für alle eingeführt.

Auf Nachfrage beim Statistischen Bundesamt wurde geantwortet, dass "Statistisches Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt".

Welche Stelle wurde seit 1.1.2013 beauftragt, die Rolle des Statistischen Bundesamts im Fall der eingeführten öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" zu übernehmen und offizielle staatliche Statistik zu erheben? Sowohl auf Landesebene, als auch auf Bundesebene.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Januar 2018
  • Frist
    6. März 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.1.2…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Staatliche Statistik Rundfunkbeitrag [#26392]
Datum
31. Januar 2018 22:11
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.1.2013 wurde in Deutschland eine öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" für alle eingeführt. Auf Nachfrage beim Statistischen Bundesamt wurde geantwortet, dass "Statistisches Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt". Welche Stelle wurde seit 1.1.2013 beauftragt, die Rolle des Statistischen Bundesamts im Fall der eingeführten öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" zu übernehmen und offizielle staatliche Statistik zu erheben? Sowohl auf Landesebene, als auch auf Bundesebene.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die Anlage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Anlage / Ihre Anfrage #26392 "Staatliche Statistik Rundfunkbeitrag"
Datum
26. Februar 2018 09:12
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
318,9 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die Anlage. Mit freundlichen Grüßen
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