Staatsanwaltschaft Heidelberg: "Kein Anfangsverdacht" bei amtlichen Zerstören geschützter Sachen.

Hiermit ist Antrag eingereicht für unbehinderten vollständigen Informationszugang gemäß IFG BW zu allen Aufzeichnungen und Vermerken inkl. der Schriftprotokolle von Mündlichkeiten der Staatsanwaltschaft Heidelberg als eine "von den Gerichten unabhängige und selbständige Behörde" des Landes Baden-Württembergs im folgenden Sachverhalt mit Aktenzeichen 150 UJs 13676/23 StA Heidelberg:

Der Staatsanwaltschaft Heidelberg waren im Tatbestand des Zerstören denkmalgeschützter Sachen auf Veranlassen oder mit Billigen der Stadt Heidelberg alle Beweise vorgelegt - hier "Baudenkmal Heidelberg Hauptstrasse 101" siehe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland Altstadt Heidelberg" sowie "Denkmalliste Heidelberg" als in mehrfacher Hinsicht gesetzlich in DSchG BW sowie Erhaltungssatzung "GASS Altstadt Heidelberg" geschützte Sache mit einzuholenden Stellungnahmen des Landesdenkmalamtes, der Beiräte zur Gesamtanlageschutzsatzung, des Altstadtbeirates, u.a. - mit letztlich dem Ergebnis im Betrachten der Staatsanwaltschaft Heidelberg, wonach auch in diesem ihr (unter anderen) vorgelegten Fall und Tatbestand der augenscheinlich bestehenden Sachbeschädigung erneut "kein Anfangsverdacht" bestünde ohne zu Begründen warum nicht.

Nachdem beim amtlichen, grundsätzlich "nicht-öffentlichen", Vollziehen des "öffentlichen Interesse Denkmalschutz" (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) seitens einer "Öffentlichen Verwaltung" in Baden-Württemberg und Deutschland keinerlei öffentliche Kontrolle festzustellen ist im Widerspruch zu Art. 20 GG - das Stadtparlament hier "reines Verwaltungshandeln" erkennt und anerkennt, die Stadt Heidelberg gesetzliche Informationsfreiheitsanträge nicht bearbeitet (siehe "Heidelberg FragDenStaat": alle Verfahren in den Fristen versäumt), und das Fachamt zum Denkmalschutz LAD BW sich nicht äußert da ohnehin ohne jede gesetzlich berechtigte Einflussnahme - wären die Staatsanwaltschaften die einzige Kontrollinstanzen i.S. der "fdGO" Deutschlands, solange die Bundesrepublik Deutschland das Anerkennen des Völkerrechts der Tromsö-Konvention auf freien Informationszugang bei Behörden ablehnt als einzige Nation Europas.

Mit dem Schwärzen von Namen bin ich einverstanden.

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  • Datum
    10. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist Antrag eingereicht für…
An Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Staatsanwaltschaft Heidelberg: "Kein Anfangsverdacht" bei amtlichen Zerstören geschützter Sachen. [#296807]
Datum
10. Januar 2024 17:32
An
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Status
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist Antrag eingereicht für unbehinderten vollständigen Informationszugang gemäß IFG BW zu allen Aufzeichnungen und Vermerken inkl. der Schriftprotokolle von Mündlichkeiten der Staatsanwaltschaft Heidelberg als eine "von den Gerichten unabhängige und selbständige Behörde" des Landes Baden-Württembergs im folgenden Sachverhalt mit Aktenzeichen 150 UJs 13676/23 StA Heidelberg: Der Staatsanwaltschaft Heidelberg waren im Tatbestand des Zerstören denkmalgeschützter Sachen auf Veranlassen oder mit Billigen der Stadt Heidelberg alle Beweise vorgelegt - hier "Baudenkmal Heidelberg Hauptstrasse 101" siehe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland Altstadt Heidelberg" sowie "Denkmalliste Heidelberg" als in mehrfacher Hinsicht gesetzlich in DSchG BW sowie Erhaltungssatzung "GASS Altstadt Heidelberg" geschützte Sache mit einzuholenden Stellungnahmen des Landesdenkmalamtes, der Beiräte zur Gesamtanlageschutzsatzung, des Altstadtbeirates, u.a. - mit letztlich dem Ergebnis im Betrachten der Staatsanwaltschaft Heidelberg, wonach auch in diesem ihr (unter anderen) vorgelegten Fall und Tatbestand der augenscheinlich bestehenden Sachbeschädigung erneut "kein Anfangsverdacht" bestünde ohne zu Begründen warum nicht. Nachdem beim amtlichen, grundsätzlich "nicht-öffentlichen", Vollziehen des "öffentlichen Interesse Denkmalschutz" (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) seitens einer "Öffentlichen Verwaltung" in Baden-Württemberg und Deutschland keinerlei öffentliche Kontrolle festzustellen ist im Widerspruch zu Art. 20 GG - das Stadtparlament hier "reines Verwaltungshandeln" erkennt und anerkennt, die Stadt Heidelberg gesetzliche Informationsfreiheitsanträge nicht bearbeitet (siehe "Heidelberg FragDenStaat": alle Verfahren in den Fristen versäumt), und das Fachamt zum Denkmalschutz LAD BW sich nicht äußert da ohnehin ohne jede gesetzlich berechtigte Einflussnahme - wären die Staatsanwaltschaften die einzige Kontrollinstanzen i.S. der "fdGO" Deutschlands, solange die Bundesrepublik Deutschland das Anerkennen des Völkerrechts der Tromsö-Konvention auf freien Informationszugang bei Behörden ablehnt als einzige Nation Europas. Mit dem Schwärzen von Namen bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 296807 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296807/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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